Volltext

BFG 20.11.2017, RV/4100600/2013

Inlands- und Auslandsreisen - Universitätsprofessorin

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100600.2013 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ingrid Mainhart in der Beschwerdesache D.K., vertreten durch Mag. Weitzel, Steuerberatungs-GmbH, Dr. Franz-Palla-Gasse 4, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, über die Beschwerde vom 27.08.2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 8.8.2013, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe ist am Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet dieses einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Vorweg wird darauf hingewiesen, dass die Berufung am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig war und nach § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG vom Bundesfinanzgericht zu erledigen ist.

D.K. (Beschwerdeführerin, in der Folge Bf.) ist deutsche Staatsbürgerin. Sie bezog im Streitjahr 2011 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus ihrer Tätigkeit als Universitätsprofessorin an der Alpen-Adria Universität Klagenfurt.

In ihrem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 machte die Bf. Aufwendungen von € 114,98/Fachliteratur, € 1.673,65/Mitgliedsbeiträge, Porti-, Telefon-, und Bewirtungskosten, € 7.392,00/Mietaufwendungen und € 3.672,00/Familienheimfahrten sowie € 14.057,09/Reisekosten geltend.

Im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 8.8.2013 berücksichtigte das Finanzamt bei der Bf. Aufwendungen von € 1.370,77, dies resultierend aus € 114,98/Fachliteratur, € 1.207,39/Mitgliedsbeiträge etc. und € 48,40/Reisekosten. Die Reisekosten stünden nicht im Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Einnahmen.

Mit beim Finanzamt am 29.8.2013 eingelangter Eingabe vom 27.8.2013 erhob die Bf. im Wege ihrer steuerlichen Vertretung Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und verwies auf die in der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2009 und 2010 enthaltene Begründung. Die Begründung in den umfangreichen Eingaben würden auch für das Jahr 2011 gelten.

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 25.10.2013 zur Entscheidung vorgelegt.

Nach Vorhalt des Finanzamtes vom 26.9.2013 legte die Bf. im Wege ihres steuerlichen Vertreters (am 16.4.2014) umfangreiche Unterlagen zu ihren Reisen im Jahr 2011 vor. Gleichzeitig teilte sie mit, dass sie ihren Antrag auf Geltendmachung der Kosten betreffend Bali-Reisen 2011 (von € 8.214,54) zurückzieht.

Die Bf. legte dem Finanzamt umfangreiches Aktenmaterial zur ihren im Jahr 2011 durchgeführten Reisen vor, das an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet wurde.

Diesen Unterlagen kann Folgendes entnommen werden:

1. Reisen

a. Konferenz Society of Industrial an Organizational Psychology (SIOP) vom 14.-16.11.2011/Chicago, "Vorträge" an der Colorado State University sowie einer "Unternehmensberatung" in Ft. Collins (Wortlaut Bf.):

Reiseablauf
13.4.2011 10.55 Uhr Flug Klagenfurt-Berlin mit Ankunft um 12.20 Uhr
13.4.2011 21.20 Uhr Flug Berlin-London mit Ankunft um 22.15 Uhr
13./14.4.11 Übernachtung London, Weiterflug Chicago um 7.55 Uhr
14.4.2011 7.55 Uhr Flug London-Chicago mit Ankunft um 10.14 Uhr, Fahrt zum Hotel
14.4.2011 12.00 bis 18.00 Uhr Konferenz
14.4.2011 18.00 bis 23.00 Meeting/A.B./Rezeption der Colorado State Univ.
15.4.2011 8.00 bis 18.00 Uhr Besuch Konferenz
15.4.2011 18.00 bis 22.00 Uhr Meetings/Dr. C.D., Dr. E.F. und Dr. G.H.
16.4.2011 8.00 bis 13.00 Uhr Konferenz
16.4.2011 13.30 bis 14.50 Uhr Eigener Vortrag Implementing AC Cross Culturally
16.4.2011 15.00 bis 18.00 Uhr Konferenz,
16.4.2011 18.00 bis 22.00 Uhr Rezeption Palmer House
17.4.2011 11.55 Uhr Flug Chicago - Denver
18.4.2011 12.00 Uhr Vortrag State Colorado University
18.4.2011 14.00 bis 18.00 Uhr diverse Meetings Kollegen, Promotionsstudenten
19.4.2011 Fahrt von Denver nach Fall River (Della Terra Mountain Chateau)
19.4.2011 16.00 Uhr Meetings in Ft. Collins
20.4.2011 14.00 Uhr Vortrag im Mountain&Plains Education and Research Center
21.4.2011 Meetings im Mountain&Plains Education and Research Center
22.-24.4.11 Anreise Hotel Jerome/Aspen
23./24.4.11 Ausruhen/Wochenende
25./26.4.11 Meetings im Mountain&Plains Education and Research Center/Übernachtung in Ft. Collins
27.4.2011 Flug Denver-Berlin (über New York) mit Ankunft um 17.55 Uhr
28./29.4.11 Vorbereitung der Lehre in Klagenfurt in Berlin
1.5.2011 13.55 Uhr Flug Berlin - Klagenfurt mit Ankunft um 15.00 Uhr

Für diese Reisen machte die Bf. (nachgewiesene) Aufwendungen von € 2.915,83 geltend, dies aufgeschlüsselt wie folgt:

Flug Klagenfurt-Berlin € 98,00
Flug Berlin-London-Chicago-London-Berlin € 1.039,33
London Hotel € 91,30
Hotel Chicago € 253,66
Castle Marne Bed&Breakfast Denver/2 Erw. € 207,28
Della Terra Mountain € 447,51
Hotel Jerome € 367,91
Flug Berlin-Klagenfurt € 105,95
Tagegeld € 52,30 10 Tage € 523,00
Erstattung durch Universität € - 218,11

An Unterlagen sind für diese Reise - soweit entscheidungsrelevant - aktenkundig:

Konferenzprogramm in der Exhibit Hall/Hilton Chicago vom 14. bis 16.4.2011, beginnend am 14.4.2011 "Opening Plenary" um 8.30 Uhr, Vorträge ab 8.00 Uhr/ 15. und 16.4. bzw. ab 10.30 Uhr/14.4. bis maximal 18.00 Uhr
Hotel Chicago Hilton Towers, Chicago, Zimmer für 3 Nächte/2 Personen
Castle Marne, Denver, Zimmer für 2 Nächte/2 Personen vom 17. bis 19.4.2011
Della Terra Mountain Chateau, Estes Park, Check-in 15.00 Uhr, Suite "La Passione" vom 19.-22.4.2011
Hotel Jerome, Aspen, Zimmer mit Kingsize-Bett, für 4 Personen vom 22. bis 24.4.2011
Flug Berlin-Klagenfurt, € 211,90, von der Bf. auf Airberlin-Rechnung vom 5.3.2010 Vermerk angebracht "halbiert € 105,95.
Schreiben der Colorado State University, Fort Collins, P.C., jeweils vom 22.12.2010, mit folgendem Inhalt: "In Addition to our talks during your visit next spring, we would like you to give a presentation about your leadership research. In the audience will be practioniers als well as Ph.D. students. Please let me know the final title of your presentation asap. I set up the talk in Denver directly after the SIOP-Conference on April 15 (afternoon session)" und "In Addition to your visit at Colorado State University in Fort Collins, we would like you to give us a Colloquium at Mountain&Plains Education and Research Center (located in Denver) on April 18 afternoon immediately after the Siop Conference. It would be great if you can talk about your leadership research, and also meet and interact with colleagues and students from April 18 to April 21. The audience of your presentation will consist of faculty, practitioners and doctoral students. Please sent me the title of your presentation as soon as possible..."

b. University of South Australia, Forschungsprojekt zur Erwerbung von Drittmitteln ERC Research Grant in Kooperation mit der University of South Australia in Adelaide vom 25.8. bis 17.9.2011 (Wortlaut Bf.):

Reiseablauf:
25.8.2011 Flug 14.55 Uhr ab Klagenfurt Berlin
27.8.2011 Flug 16.40 Uhr ab Berlin - Adelaide
29.8.2011 Ankunft in Adelaide um 6.40 Uhr
29.8.-16.9. Arbeit an der Vorbereitung des ERC-Projektes Leadership Safety and Health in the Austrian Construction Industry"
17.9.2011 Adelaide - Melbourne - Denpasar
17.9.-24.9. Urlaub
24.9.2011 Denpasar - Berlin
25.9.2011 Ankunft in Berlin um 10.05 Uhr
26.9.2011 Vorbereitung der Lehrveranstaltung - Aufarbeitung der Praxis für Klagenfurt
27.9.2011 Flug 12.50 Uhr ab Berlin-Klagenfurt mit Ankunft um 14.15 Uhr

Für diese Reise machte die Bf. (nachgewiesene) Aufwendungen von € 1.997,54 geltend, dies aufgeschlüsselt wie folgt:

Flug Klagenfurt-Berlin am 25.8. € 80,99
Flug Berlin-Klagenfurt am 27.9. € 98,00
Flug Berlin-London-Adelaide-Berlin € 1.874,21
Hotel London € 91,35
Appartement Greenhill 2 Wochen € 690,66
Gleneg Hotel 3. Woche € 221,39
Busticket Adelaide € 52,80
Taxi € 18,85
Yellow Cab € 28,69
Tagegeld/22 Tage € 1.040,60
Erstattung durch Universität € 2.200,00

An Unterlagen sind für diese Reise - soweit entscheidungsrelevant - aktenkundig:

Kopie der Greenhill Road Apartments, Price Dollar 475,00 pro Woche, von der Bf. mit € 345,40 und dem Vermerk "3 Wochen € 1.036,20" versehen
Rechnung des Gleneg Beach Hostel für 9 Nächte (8.-17.9.2011)
Antrag zur Antragsvorbereitung Drittmittelgeber (European Research Council Starting Grant) der Bf. mit folgendem Arbeitsprogramm: "It is planned to work fulltime on the ERC proposal ..from August 29. to September 16" und Kostenvoranschlag (cost estimation), Flug Klagenfurt-Berlin-Klagenfurt € 166,88, Flug Berlin-Adelaide-Berlin € 1.731,72, Nächtigungskosten 736,14 (d.s. € 36,34 x 21), Tagesgebühren € 414,20 (d.s. € 21,80 x 19): beantragt hat die Bf. darin € 2.200,00 (maximale Fördersumme).
Schreiben der Alpen-Adria Universität Klagenfurt vom 15.6.2011, Univ. Prof. F.W. (Vorsitzende des Forschungsrates), über die Zuerkennung einer Förderung von € 2.200,00 aus dem Globalbudget

2. Berufliche Fahrten (Anmerkung F. für Frühstück)

a. Technische Universität München 24./25.1.2011
von der Bf. wurde insgesamt € 141,80 verrechnet
Hotel Europa/München/F. € 89,00/nachgewiesen
Verpflegungspauschale € 52,80 (24.1. 16.29 Uhr bis 25.1. 23.17 Uhr)
Im von der Bf. vorgelegten Programm scheint die Bf. als Vortragende am 25.1.2011 auf; der Vortrag wurde laut Angabe der Bf. von 10.00 bis 11.00 Uhr abgehalten.
Im Schreiben des Prof. X/Lehrstuhl für Psychologie vom 16.1.2011 ist Folgendes zu entnehmen: "Liebe Bf., alles bestens. Es wäre schön, wenn wir etwas Zeit haben vor deinem Vortrag. Lass es mich wissen, falls du schon am Vorabend kommen solltest, dann könnte ich mir auch schon etwas einfallen lassen. Herzlich dein X."

b. Vortrag Salzburg 28.2.2011, Verrechnung von € 14,40, vom Finanzamt anerkannt

c. Privatuniversität Seeburg/Berufungskommission Wirtschaftspsychologie 17.3.2011 (Bf. Mitglied dieser Kommission)
von der Bf. wurden insgesamt € 138,00 verrechnet
Altstadthotel Wolf-Dietrich/F. Extrabeleg € 90,00/nachgewiesen
Verpflegungspauschale € 48,00 (v. 16.3. b. 17.3.2011 o. Zeitangaben)
E-Mail von Z/Privatuniversität Seeburg vom 16.3. und 22.3.2011 wurden von der Bf. vorgelegt.
d. Universität Hohenheim/Vorstellungsvortrag mit anschließendem Gespräch (W3-Professur für Wirtschafts- und Organisationspsychologie), Verrechnung von € 34,00, vom Finanzamt anerkannt.
e. Universität Salzburg, Meeting 18./19.8.2011
von der Bf. wurden insgesamt € 227,60 verrechnet
Zug € 70,80
Hotel € 94,00
Verpflegungspauschale € 52,80
Taxi € 10,00
kein Nachweis aktenkundig, von der Bf. wurde in ihrer Aufstellung der Vermerk angebracht "keine Erstattung durch Uni".

f. Universität Mannheim 16./17.10.2011
von der Bf. wurden insgesamt € 74,60 geltend gemacht
Kilometergeld € 229,28
Hotel Mack/F. € 88,00
Verpflegungspauschale € 70,60 (v. 16., 13.00 Uhr b. 18.10, 00.30 Uhr)
Erstattung durch Universität € 313,28
Schreiben der Universität Mannheim, Y vom 30.9.2011, zwecks Einladung zum Vorstellungsvortrag (von 13.45 bis 15.00 Uhr) W3-Professur "Personalmanagement und Führung"
E-Mail von U.B., Institut für Mittelstandsforschung, Einladung zum gemeinsamen Mittagessen um 12.15 Uhr.

g. Universität Linz, Fakultätentag 3./4.11.2011
von der Bf. wurde Verpflegungspauschale von € 52,80 geltend gemacht (von 3.11., 8.43 Uhr bis 4.11, 21.12 Uhr)
Anmeldung als Vertreterin der Alpen-Adria Universität Klagenfurt (Bf.)
Protokoll Fakultätentag Linz vom 3./4.11. mit Beginn um 15.00 bzw. 9.00 Uhr und Ende 18.30 bzw. 15.00 Uhr, Bf. als anwesende Vertreterin der Mitgliedsfakultäten angeführt
Erstattungsbetrag der Univ. Klagenfurt von € 101,56 (Reisekostenzuschuss).

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden; dies gilt nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a leg. cit. auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

1. Keine Bedenken hegt das Bundesfinanzgericht gegen die Anerkennung von Aufwendungen von € 602,54/Mitgliedsbeiträge, € 43,68/Kopien, Postgebühren, € 561,17/Kosten für Telefon- und Internet, sowie von € 114,98/Fachliteratur als Werbungskosten (Gesamtaufwendungen von € 1.322,37). Gegen die Nichtanerkennung von Bewirtungskosten hat die Bf. keine Einwendungen erstattet.

2. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung

Zu diesem Begehren verweist das Bundesfinanzgericht auf die Entscheidung RV/4100668/2011 (Erwägungsteil Punkt 3) betreffend die Bf. hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2009 und 2010.

Dass sich die Verhältnisse im Jahr 2011 geändert haben, hat die Bf. nicht vorgebracht. Die aus diesem Titel beantragten Aufwendungen (von € 7.392,00 und € 3.672,00) kommen für einen steuerlichen Abzug nicht in Betracht.

3. Aufwendungen für Auslandsreisen der Bf.

Die Kosten von Auslandsreisen konnten zunächst nur dann als Werbungskosten zum Abzug zugelassen werden, wenn sie ausschließlich durch den Betrieb/Beruf veranlasst waren und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu ausgeschlossen war. In neuerer Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass, wenn sich beruflich veranlasste Reiseabschnitte klar und einwandfrei von privaten Reiseabschnitten trennen lassen dem Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 hinsichtlich der beruflich veranlassten Reiseabschnitte das Vorliegen privat veranlasster (getrennter) Reiseabschnitte nichts entgegen steht; dies allerdings unter der Voraussetzung, dass für einen einzelnen Aufenthaltstag eine (zumindest beinahe) ausschließlich berufliche Veranlassung besteht (vgl. VwGH vom 27.1.2011, 2010/15/0197). Dies gilt allerdings zu Folge des Ausschließlichkeitsgebotes nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 bei einer gemischt veranlassten Reise nicht für die Tage der Hin- und Rückfahrt. Wird eine Reise nunmehr als in einen die Einkünfteerzielung veranlassten Reiseabschnitt und in einen privaten Reiseabschnitt aufteilbar angesehen, so folgt daraus, dass sich auch die Kosten für die Hin- und Rückfahrt als aufteilbar erweisen. Das Aufteilungsverhältnis ergibt sich dabei in der Regel aus dem Verhältnis der ausschließlich betrieblichen bzw. beruflich veranlassten Aufenthaltstage zu den übrigen Aufenthaltstagen; die Behandlung der Tage der Hin- und Rückfahrt als neutrale Zeiträume hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis für nicht rechtswidrig erachtet. Hinsichtlich des Nachweises der beruflichen Veranlassung ist ein strenger Maßstab anzulegen (Atzmüller, Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. EL, § 20 Anm. 33).

Daraus ist für den gegenständlichen Fall Folgendes abzuleiten:

zu 1 a. Reise Chicago/SIOP-Konferenz und Denver/Colorado State University

Bei dieser Reise liegt nach der Auffassung des Bundesfinanzgerichtes eine gemischt veranlasste Reise vor, weil sich diese klar und einwandfrei in einen beruflich veranlassten und in einen privat veranlassten Reiseabschnitt teilen lässt.

Was den Aufteilungsschlüssel anbelangt, ist Folgendes auszuführen:

Der Nachweis der beruflichen Veranlassung der SIOP-Konferenz in Chicago wurde von der Bf. durch die Vorlage des Tagungsprogrammes aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes unzweifelhaft nachgewiesen. Dieses umfasst Veranstaltungen vom 14.4. ab 10.30 Uhr bis 17.30 Uhr und für den 15. und 16.4. jeweils von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. In diesem Programm findet sich einerseits eine Mitschrift der Bf. sowie zahlreiche Anmerkungen der Bf.; weiters war die Bf. aktiv am Samstag, dem 16.4.2011, im Rahmen dieser Konferenz beteiligt ("applying assessment Center"). Das Bundesfinanzgericht hegt in Anbetracht dieser Umstände keine Zweifel daran, dass die Bf. an dieser Tagung jeweils tagfüllend teilgenommen hat, sodass diese Tage als beruflich veranlasst zu veranschlagen sind.

Weiters hegt das Bundesfinanzgericht keine Zweifel daran, dass die Bf. am 18.4.2011 an der Colorado State University (Mountain&Plains Education and Reserch Center in Denver) ein Kolloquium abgehalten hat. Dies ist einerseits durch eine Bestätigung der Colorado State University als erwiesen anzusehen und andererseits liegt eine Rechnung der Unterbringung in Denver (Castle Marne B&B, dies allerdings für 2 Personen!) bis 19.4.2011 vor. Auch dieser Tag ist somit als beruflich veranlasst zu veranschlagen.

Keinen Glauben schenkt das Bundesfinanzgericht hingegen den Angaben der Bf., dass sie auch am 19. bis 21.4.2011 (tagfüllend) mit Vorträgen und Meetings in Denver beschäftigt war und zwar aus folgenden Gründen: Die Bf. nahm ab 19.4.2011 nachweislich Quartier im Hotel Della Terra Mountain Chateau (Estes Park, Check-in ab 15.00 Uhr). Davor lag die Anreise dorthin, die Anreisezeit laut Internetabfrage beträgt 1,5 Stunden. Bei diesem Quartier handelt es sich um ein Fünfsterneresort, das z.B. so beschrieben wird: "Hochzeit von Freunden, ich liebe, liebe, liebe das Della Terra. Ich wollte nicht abreisen.... Der perfekte Ort, um zu gehen, wenn man dem Alltag entfliehen kann." oder aber "Definitiv eines der besten Hotels, in dem ich gewesen bin." Die Preise für ein vergleichbares Quartier (Estes Mountain Lodge, ebenfalls fünf Sterne, ein solches musste herangezogen werden, weil für das Della Terra keine Preise im Internet verfügbar sind) liegen zwischen € 128,00 und € 156,00 pro Nacht für ein Doppelzimmer. Da die Bf. Kosten von € 447,51 für drei Nächte (somit € 150,00 pro Nacht) steuerlich geltend macht, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass sie dort (wie auch im Castle Marne in Denver) ein Doppelzimmer bewohnt hat; darauf weist auch die von der Bf. bewohnte "Suite la Passione" hin. Bestärkt wird das Bundesfinanzgericht in seiner Auffassung auch dadurch, dass die Bf. in ihrer Aufstellung eine Tätigkeit in Ft. Collins angeführt hat, das Schreiben der Colorado State University (P.C.) der Bf. hingegen eine Tätigkeit in (105 Kilometer von Ft. Collins entfernten) Denver bestätigt; hinzu tritt, dass zunächst von einer Nachmittagssession (und zwar am 15.4. und somit an einem falschen Tag), sodann aber eine Berichtigung (auf 18.4.) sowie von einer Tätigkeit der Bf. von drei Tagen die Rede ist, was - im Zusammenhang mit den anderen genannten Umständen - wohl nur den Schluss zulässt, dass die zweite Bestätigung ausschließlich auf Veranlassung der Bf. erfolgt ist. In diesem Zusammenhang wird auf die Absetzung der Aufwendungen für Balireisen (auf die die Bf. in diesem Verfahren letztlich verzichtet hat), die im BFG-Verfahren RV/4100668/2011 ausführlich behandelt wurden, hingewiesen. In Anbetracht der geschilderten Umstände und in Anbetracht dessen, dass es mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ist, dass gesamte Tage (in einem Ausmaß von zumindest netto acht Stunden) in luxuriösen Urlaubsunterkünften mit beruflichen Angelegenheiten (an einem 113 Kilometer entfernten Ort) gefüllt werden, geht das Bundesfinanzgericht von einer ausschließlich privaten Veranlassung ab 19.4.2011 aus.

Darüber hinaus gibt es für die von der Bf. behauptete berufliche Veranlassung (Meetings) am 25. und 26.4.2011 (wobei die Bf. zu dieser Zeit laut eigenen Angaben eine Privatunterkunft in Fort Collins bewohnt hat) keinerlei Nachweise; eine solche wird vom Bundesfinanzgericht ebensowenig für glaubwürdig erachtet wie jene in Berlin (die von der Bf. mit "Vorbereitung der Lehre in Klagenfurt" beschrieben wird), zumal die Bf. aus Berlin stammt und sie dort regelmäßig ihrer Mutter Besuche abstattet, deren Kosten die Bf. auch in diesem Verfahren für einen steuerlichen Abzug begehrt (vgl. Ausführungen unter Punkt 2.).

Daraus folgt insgesamt, dass aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes bei dieser Reise vier Tage (14.-16. und 18.4.2011) als beruflich veranlasst, hingegen acht Tage (19.-26.4.2011) als privat veranlasst anzusehen sind, was einer Berücksichtigungsquote von 33% entspricht.

Einer Aufteilung in diesem Verhältnis wird der von der Bf. geltend gemachte Flug von € 1.039,33 unterzogen. Der Umweg über Berlin wird vom Bundesfinanzgericht aus den angeführten Gründen nicht für beruflich veranlasst gehalten, zumal sich die Bf. dort vom 27.4. bis 1.5.2011 aufgehalten hat. Ebenso in die Aufteilung einbezogen wird die Unterkunft in London von € 91,30 (als im Zuge der Hinfahrt angefallene Nächtigung, vgl. VwGH 2010/15/0197). Aus diesem Titel gebühren der Bf. € 373,10.

Zur Gänze anerkannt, weil beruflich bedingt, werden die Hotelkosten Chicago von € 253,66 sowie die Hälfte der Kosten (zufolge Doppelbelegung des Zimmers) für die Unterkunft Castle Marne von € 103,64.

Hinzu kommen Tagesgeld für vier Tage von € 209,20 (€ 52,30 pro Tag).

Insgesamt sind für diese Reise somit Werbungskosten von € 939,60 bei der Bf. zu berücksichtigen.

zu 1 b. Reise Australien, University of South Australia, EU-Projekt "Leadership, Safety and Health in the Austrian Construction Industry"

Auch diese Reise ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der berufliche Teil klar und einwandfrei von dem privaten Teil abgrenzen lässt, sodass aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes von einer gemischten Reise auszugehen ist.

Die Tätigkeit der Bf. im Rahmen dieses Projektes erstreckte sich vom 29. August bis 16. September 2011. Dies entspricht den von der Bf. in ihrem Antrag zur Antragsvorbereitung Drittmittelgeber.

Für 19 Tage ist aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes eine berufliche Veranlassung anzuerkennen. Die von der Bf. geltend gemachten Unterkunftskosten für das Appartement Greenhill Road für zwei Wochen von € 690,66 sowie für das Gleneg Hotel für eine Woche von € 221,39 stehen mit der Forschungstätigkeit der Bf. in direktem Zusammenhang und sind als beruflich bedingt steuerlich abzugsfähig.

Im gegenständlichen Fall stehen bei dieser Reise 19 Tagen neun Tage gegenüber, für die eine private Veranlassung zu unterstellen ist (17.-24.9., 26.9.2011, vorlesungsfreie Zeit der Bf.). Für den Aufenthalt in Berlin gilt das unter Punkt 1a. Gesagte. Tagesgeld wäre daher für 19 Tage in Ansatz zu bringen (ds. € 898,70).

Die Flugkosten von € 1.874,21 wären auf € 1.222,00 (67%) zu kürzen. Da dies in etwa dem derzeitig günstigsten Preis für den Flug Wien-Adelaide-Wien von € 1.274,00 entspricht (vgl. Internetabfrage vom 12.7.2017), wird dieser Ansatz für angemessen gehalten. In Anbetracht der langen Zeitspanne/2011:2017 wird der Flug von Klagenfurt nach Wien und zurück bei einem derzeitigen Preis von je € 149,00/my austrian, Abfrage vom 12.7.2017, allerdings außer Ansatz gelassen. Aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes spielt es somit keine Rolle, dass in dem Flugpreis der Bf. die Urlaubdestination Bali (die die Bf. in Anschluss an ihre Forschungstätigkeit in Australien absolviert hat) enthalten ist; eine anderweitige Trennung der Kosten ist nicht möglich.

Die von der Bf. verrechneten Aufwendungen für den (öffentlichen) Bus von € 52,80 werden berücksichtigt, nicht berücksichtigungsfähig sind die nicht öffentlichen Verkehrsmittel Taxi und Yellow Cab.

Vom errechneten Gesamtaufwand ist die Fördersumme von € 2.200,00 in Abzug zu bringen, sodass € 885,55 für einen steuerlichen Abzug verbleiben.

4. Berufliche Fahrten

zu 2 a. Technische Universität München

Die Nächtigung im Hotel Europa beinhaltete auch das Frühstück; das der Bf. vom 24. auf den 25.1.2011 zustehende Tagesgeld wäre um geschätzte Kosten für das Frühstück um € 4,40 (vgl. LStR, Rz 317) zu kürzen. Am 25.1.2011 beträgt das Tagesgeld 6/12. Das Tagesgeld beträgt € 35,20, für einen steuerlichen Abzug kommen Gesamtaufwendungen von € 124,20 zum Tragen.

zu 2 c. Privatuniversität Seeberg/Salzburg

Da zeitliche Angaben der Bf. fehlen, wird von einer Abfahrtszeit am Bahnhof Klagenfurt am 16.3.2011 von 16.42 Uhr und einer Rückkunft dort am 17.3.2011 von 21.16 Uhr (vgl. ÖBB-Fahrplanauskunft, Abfrage am 11.7.2017) ausgegangen. Dies entspricht einem Tagesgeld von insgesamt € 35,20, was zu steuerlich zu berücksichtigenden Gesamtaufwendungen von € 125,20 führt.

zu 2 e. Universität Salzburg Meeting 18./19.8.2011

Diese Reise wird mangels Nachweis vom Bundesfinanzgericht nicht anerkannt.

zu 2 f. Universität Mannheim

Die Tagesgeld am 16.10.2011 (€ 35,30) wäre zufolge des Umstandes, dass das Frühstück in den Nächtigungskosten (im Hotel Mack) inkludiert war, um € 4,40 auf € 30,90 kürzen, die steuerlich beachtlichen Gesamtkosten der Reise belaufen sich somit auf € 70,20.

zu 2 g. Universität Linz, Fakultätentag

Das Tagesgeld von € 52,80 gebührt der Bf.

Die übrigen Aufwendungen (vgl. zu 2 b. und 2 d.) werden in dem von der Bf. beantragten (und vom Finanzamt gewährten Ausmaß) anerkannt (€ 48,40). Aus den sonstigen dienstlichen Reisen resultieren somit insgesamt steuerlich zu berücksichtigende Kosten von € 420,80.

Es ergibt sich ein steuerlich zu berücksichtigender Aufwand von insgesamt € 3.568,32, der Beschwerde war somit teilweise Folge zu geben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am 20. November 2017