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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des Bf., Adr.Bf. Wien, vertreten durch VertretungsNetz - Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung, Forsthausgasse 16-20, 1200 Wien, über die Beschwerde vom 9.2.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 5.1.2017, betreffend Abweisung des Antrags vom 15.7.2016 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab Juli 2016 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der 1983 in Ägypten geborene Beschwerdeführer (Bf.), vertreten durch seinen damaligen Sachwalter, stellte am 15.7.2016 einen Eigenantrag auf Gewährung von Familienbeihilfe nebst Erhöhungsbetrag. Als Art der Behinderung gab er "psychiatrische Erkrankung" an, beantragt wurde die Familienbeihilfe ab dem Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt.
Der Bf. lebte bis 26.09.2016 in Adr.1. Unterkunftgeberin war laut Zentralem Melderegister damals die Mutter, die jedoch bereits am 24.08.2015 in ein Seniorenwohnheim übersiedelte. Von 26.09.2016 bis 03.09.2018 wohnte er in einer Unterkunft der Heilsarmee in Adr.2. Seit 03.09.2018 ist er im Neunerhaus in der Adr. gemeldet.
Seit 01.09.2016 bezieht der Bf eine Pension.
Im Sachverständigengutachten vom 17.12.2016 wurde eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab Jänner 2013, also nach Vollendung des 21. Lebensjahres festgestellt.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 5.1.2017 mit folgender Begründung ab:
"Lebt ein Kind im Haushalt der Eltern (eines Elternteils) oder finanzieren die Eltern überwiegend die Unterhaltskosten, haben die Eltern (hat der Elternteil)gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 196 7 (FLAG 1967) vorrangig Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.
D a Sie, außer den Haftzeiten, bis einschließlich 25.9.2016 im Haushalt Ihrer
Mutter lebten und laut amtsärztlichen Sachverständigengutachten vom17.12.
2016 Ihr Unvermögen sich den Unterhalt selbst zu verschaffen ab Jänner 2013, also nach Vollendung Ihres 21. Lebensjahres festgestellt wurde, besteht ab dem Monat der Antragsstellung Juli 2016 kein Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe."
Der Sachwalter/Vertreter des Bf. brachte gegen diesen Bescheid Beschwerde ein, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass beim Gutachten des SMS vom 17.12.2016 keine ausreichende Anamnese durchgeführt worden sei. Es wurde vorgebracht, dass auf das vorgelegte, im Rahmen des Sachwalterverfahrens durchgeführte psychiatrisch-neurologische Gutachten im Gutachten des SMS in keiner Weise eingegangen worden sei. Der Sachverständige im Sachwalterverfahren, Dr. Lesch, setze den Beginn der schwierigen psychosozialen Entwicklung mit dem 17. Lebensjahr an (Seite 12). Des weiteren sei ein unklarer Bewusstseinverlust in der Kindheit angeführt worden, der zu einer Schädigung links frontal geführt habe bzw. sei der Bewusstseinsverlust durch die Schädigung ausgelöst worden. Auch der im Gutachten des SMS erwähnte Abbruch der Ausbildung zeige, dass der Bf. aufgrund seiner damals schon bestehenden Behinderung nicht in der Lage gewesen sei, sich dauerhaft Unterhalt zu verschaffen, geschweig denn überhaupt (wieder) eine Lehre aufzunehmen. So sei der der Bf. nach Abbruch der Lehre nur kurzfristig arbeitstätig gewesen bzw. seien Arbeitsversuche gescheitert. Des Weitern sei der Bf. untauglich gewesen und habe daher den Präsenzdient nicht ableisten können.
Das Finanzamt holte im Beschwerdeverfahren im Wege des Sozialministeriumservice (SMS) ein neues medizinisches Sachverständigengutachten (vom 3.9.2018) ein, aus dem ein Behinderungsgrad von 70% ab Jänner 2013 hervorgeht und das kein abweichendes Ergebnis gegenüber dem Vorgutachten ergab. In diesem Sachverständigengutachten wurde bemerkt, dass "der in Aussicht gestellte Befund von Dr. Lesch bis dato (21.08.2018) nicht eingelangt" sei.
Darum wies das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 20.9.2018 ab und führte darin begründend aus:
"Sie stellten am 15.7.2016 den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab dem Monat der Antragstellung Juli 2016 und den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung.
Sie lebten bis 26.9.2016 im Haushalt Ihrer Mutter.
Laut amtsärztlichen Sachverständigengutachten von 17.12.2016 wurde Ihr Behinderungsgrad im Ausmaß von 70v.H. und das Unvermögen sich den Unterhalt selbst zu verschaffen ab dem Monat Jänner 2013 festgestellt. Da Sie bis 26.9.2016 im Haushalt Ihrer Mutter lebten und Ihre Erwerbsunfähigkeit nach Vollendung Ihres 21. Lebensjahres eingetreten ist, wurde am 5.1.2017 der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab dem Monat der Antragstellung Juli 2016 abgewiesen.
Sie legten am 9.2.2017 form-und fristgerecht Beschwerde ein.
In Ihrem Beschwerdebegehren führten Sie aus, dass die belangte Behörde in Ihrer Entscheidung sich rein auf das Gutachten des Sozialministeriumservices vom 17.12.2016 stützte. Es wurde keine ausreichende Anamnese durchgeführt."
In der BVE wurden in weiterer Folge folgende Gesetzesstellen zitiert bzw. (teilweise auszugsweise) wiedergegeben:
§ 2 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), § 7 FLAG, § 10 Abs. 1 bis Abs. 4 FLAG, § 2 Abs. 5 FLAG, § 6 Abs. 1, 2 lit. a bis d, f und g sowie § 6 Abs. 5 FLAG, nochmals § 6 Abs. 2 lit. d FLAG, § 8 Abs. 4 und Abs. 5 FLAG
Weiters wurde die BVE wie folgt begründet:
"Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nach der geltenden Rechtslage § 8 Abs. 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Bei der Einschätzung des Grades der Behinderung wird die Verordnung über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010) angewendet.
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs.5 Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 wäre unter den vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen dann gegeben, wenn bei Ihnen im Sinne des § 6 Abs.2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 Ihr Unvermögen sich den Unterhalt selbst zu verschaffen, vor Vollendung Ihres 21. Lebensjahres festgestellt worden wäre. Tritt die Erwerbsunfähigkeit nicht vor Vollendung des 21.Lebensjahres ein, besteht weder
Anspruch auf Familienbeihilfe, noch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen
erheblichen Behinderung zu.
Die medizinischen Sachverständigengutachten vom 17.12.2016 und 3.9.2018 gehen davon aus, dass Ihr Unvermögen sich den Unterhalt selbst zu verschaffen nicht vor Vollendung Ihres 21.Lebensjahres beziehungsweise während einer späteren Berufsausbildung, eingetreten ist. Da die amtsärztlichen Gutachten in schlüssiger und nachvollziehbarer Art zum gleichen Ergebnis führen, ist das Finanzamt daran gebunden.
Hinsichtlich Ihres Argumentes, die dauernde Erwerbsunfähigkeit sei bereits viel früher
eingetreten, wird auf das Erkenntnis des VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010 verwiesen, in dem der Gerichtshof zum Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit ausführt, dass § 6 Abs.2.lit.d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 auf den Zeitpunkt des Eintrittes der dauernden Erwerbsunfähigkeit abstellt. Eine solche Behinderung „kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit Längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs.2.lit.d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 erfüllt. Es kommt weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt.
Im gegenständlichen Fall lebten Sie bis 26.9.2016 im Haushalt Ihrer Mutter und es wurde Ihr Unvermögen, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen, nach Vollendung Ihres 21. Lebensjahres festgestellt.
Mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 2 (2) und des § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, bestand die Abweisung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab dem Monat Juli 2016 zu Recht."
Am 3.10.2018 wurde (neben der Bescheinigung der Stellungskommission) das Gutachten von Dr. Lesch nachgereicht.
Die nunmehrige gerichtliche Erwachsenenvertreterin des Bf. brachte am 17.10.2018 einen Vorlageantrag ohne (zusätzliche) Begründung (gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung) ein. Sie wies darin darauf hin, dass gemäß Beschluss des Bezirksgericht Leopoldstadt vom 20.06.2016, zugestellt am 21.06.2016, der Verein VertretungsNetz zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung für den Bf. bestellt worden sei und sie selbst am 25.07.2018 mit der Wahrnehmung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung betraut worden sei.
Die Erwachsenenvertreterin des Bf. gab gegenüber dem Bundesfinanzgericht (BFG) am 18.12.2018 (ergänzend zum Vorlageantrag) eine schriftliche Stellungnahme ab, worin sie vorbrachte, dass beim Bf. ein unklarer Bewusstheitsverlust in der Kindheit angeführt worden sei und auf seine Untauglichkeit sowie einen Aufenthalt in der Kinder- und Jugendpsychiatrie im Alter von 13 Jahren hinwies. Weiters behauptete sie darin, dass im neurologischen Gutachten von Dr. Lesch vom 7.2.2016 die Unfähigkeit des Bf., sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, mit dem 17. Lebensjahr festgestellt worden sei.
Das BFG erteilte am 13.3.2019 dem Finanzamt einen (Ermittlungs)auftrag nach § 269 Abs. 2 BAO zur Anforderung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens betreffend den Bf.
Dieses Gutachten brachte im Wesentlichen das Ergebnis, dass die Unfähigkeit des Bf., sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vor vollendentem 18. bzw. 21. Lebensjahr eingetreten sei. Der Gesamtgrad der Behinderung des Bf. in Höhe von 70 v.H. liege seit Jänner 2013 vor. Weiters wurde darin u.a. festgehalten, dass eine ab dem 17. Lebensjahr (wie von der Beschwerdeführung behauptet) angesetzte Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, von Prof. Lesch nicht bestätigt worden sei.
Mit Schreiben vom 10.12.2019 an das BFG erfolgte durch die Erwachsenenvertreterin des Bf. die Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
1. Sachverhaltsfeststellungen
Als erwiesen wird angenommen, dass der Bf. zwar derzeit voraussichtlich außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, dass dies aber nicht vor dessen 21. Lebensjahr, sondern erst ab 2013 eingetreten ist. Keinen Hinweis gibt es darauf, dass er sich zu diesem Zeitpunkt noch in Berufsausbildung befunden hat.
2. Beweiswürdigung
Dieser als erwiesen angenommener Sachverhalt beruht auf den drei im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellten Sachverständigengutachten, nämlich jene vom 17.12.2016, vom 3.9.2018 und vom 15.7.2019. Die Begründung, (nur) diese drei Gutachten als Beweismittel heranzuziehen, ist folgende:
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfGH 10.12.2007, B 700/07, ausgeführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden könne. Damit könne auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein würden. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung (siehe zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019, und VwGH 18.12.2008, 2007/15/0151) der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch das Bundesfinanzgericht für seine Entscheidungsfindung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen hat, sofern diese als schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu überprüfen, ob die erstellten Sachverständigengutachten diesem Kriterium entsprechen.
Dies ist zu bejahen; die Gutachter haben bei ihrer Einschätzung sämtliche ihnen vorliegenden Gutachten und Bestätigungen gewürdigt und hieraus die entsprechenden Schlüsse gezogen. Im Drittgutachten wurden weiters die vom Bf. bzw. dessen Vertretung nachträglich übermittelten Gutachten und sonstigen Unterlagen ausführlich beurteilt.
Wenn die Gutachter (übereinstimmend in drei Gutachten) den Zeitpunkt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit des BF. mit "ab 1/2013" angeben, wird dies vom BFG als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt.
Hingewiesen sei aber auch auf das Erkenntnis des VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010, in dem der Gerichtshof Folgendes ausführt:
"§ 6 Abs 2 lit d FLAG stellt darauf ab, dass der Vollwaise auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit Längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs 2 lit d FLAG erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt."
Unter diesem Gesichtspunkt mag es zwar sein, dass die Grunderkrankung schon seit Längerem vorliegt. Es erscheint aber als schlüssig, dass sie erst ab Jänner 2013 einen derart erheblichen Grad erreicht hat, der zur (voraussichtlich) dauernden Erwerbsunfähigkeit geführt hat.
3. Rechtliche Würdigung
Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 in der ab 1.9.2010 geltenden Fassung gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Wie unter Punkt 2 ausgeführt, besteht eine Bindung der Abgabenbehörden und auch des Bundesfinanzgerichtes an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 erstellten Gutachten, sofern diese schlüssig sind. Wie oben dargestellt, liegt kein Grund vor, die Schlüssigkeit der drei im gegenständlichen Verfahren erstellten Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen. Somit steht dem Bf. weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zu, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Sowohl VfGH als auch VwGH bejahen eine Bindung an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten. Die vom Bundesfinanzgericht durchzuführende Schlüssigkeitsprüfung betrifft keine Rechtsfrage, sondern ist Ausfluss der dem BFG obliegenden freien Beweiswürdigung.
Wien, am 17. Jänner 2020