Volltext

BFG 31.01.2020, VH/7100001/2020

Ablehnung Verfahrenshilfe für Vorlageantrag gegen Ablehnung des Rückzahlungsantrages, weil gem. § 1 Abs. 3 iVm § 2 BuLVwG-EGebV die Gebührenschuld für die Einbringung der Beschwerde, unabhängig wie darüber entschieden wird, entstanden ist

Bundesfinanzgericht (BFG) · Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:VH.7100001.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 BuLVwG-EGebV · § 1 Abs. 3 BuLVwG-EGebV · § 9 Abs. 1 GebG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin **** über den Antrag des AS, AdresseAS, vom 20.12.2019 auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 22.11.2019, ErfNr. abc betreffend Abweisung des Antrages auf Rückerstattung der Gebühr beschlossen:

Spruch

I. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird als unbegründet abgewiesen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf

Am 22.8.2018 hat die Datenschutzbehörde (DSB) unter der Zahl 123 einen Zurückweisungsbescheid erlassen, dessen Rechtsmittelbelehrung unter anderem darauf hinweist, dass eine allfällige Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bei der DSB einzubringen und gebührenpflichtig ist.

Am 7.9.2018 hat der Bescheidadressat dieser Erledigung, der der jetzige Antragsteller auf Verfahrenshilfe ist, AS (in der Folge als AS bezeichnet), bei der DSB Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid erhoben. Am 21.9.2018 hat der AS persönlich bei seinem Wohnsitzfinanzamt die Gebühr von 30 € auf sein Abgabenkonto eingezahlt, ohne dies der DSB jedoch mitzuteilen.

Am 14.3.2019 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter der Geschäftszahl xyz der Beschwerde Folge gegeben und den Bescheid der DSB ersatzlos aufgehoben.

Aufgrund der beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuer und Glücksspiel (FAGVG) am 6.11.2018 eingelangten Befundaufnahme der DSB über die Nichtentrichtung der Eingabegebühr (Nichterbringung eines Zahlungsnachweises) gemäß BuLVwG-EGebV durch den AS, betreffend einer - gegen den Zurückweisungsbescheid der DSB erhobenen – Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 7.9.2018, schrieb das Finanzamt dem AS mit Bescheid vom 21.2.2019 die Eingabegebühr gemäß § 1 Abs. 3 BuLVwG-EGebV und § 2 BuLVwG-EGebV mit 30 € vor. Gleichzeitig setzte es diesem gegenüber die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG mit 15 € fest.

Dagegen brachte der Antragsteller fristgerecht am 4.3.2019 eine Beschwerde mit der Begründung ein, die Gebühr in Höhe von 30 € bereits am 21.9.2018 persönlich beim Finanzamt unter Angabe der Geschäftszahl der DSB entrichtet zu haben.

Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.3.2019 gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und hob den angefochtenen Bescheid sowohl betreffend die Gebühr von 30 € als auch betreffend die Gebührenerhöhung von 15 € auf. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass die Beschwerde gegen den Bescheid der DSB vom 22.8.2018 alle Voraussetzungen einer gebührenpflichtigen Eingabe gem. § 2 BuLVwG-EGebV (Gebühr 30 €) erfülle, wobei die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung entstanden sei. Die Gebühr sei mit diesem Zeitpunkt fällig geworden. Gemäß § 1 Abs. 3 BuLVwG-EGebV sei die Gebühr unter Angabe des Verwendungszweckes durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr sei durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg sei der Eingabe anzuschließen. Als Nachweis für die Entrichtung der Gebühr sei erst mit der gegenständlichen Beschwerde ein Beleg über die Entrichtung der Gebühr am 21.9.2018 übersendet worden.

Allerdings sei der Betrag von 30 € nicht auf das in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der DSB vom 22.8.2018 angeführte Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel entrichtet worden, sondern auf das Abgabenkonto des Beschwerdeführers bei dessen Wohnsitzfinanzamt.

Der DSB sei die Einzahlung der Gebühr nicht zur Kenntnis gebracht worden. Aus diesem Grund habe das FAGVG die Entrichtung der Gebühr erst nach erfolgter Kenntnisnahme berücksichtigen und entsprechend zuordnen können.

Der angefochtene Bescheid wäre daher sowohl hinsichtlich der Gebühr von 30 € als auch hinsichtlich der Gebührenerhöhung von 15 € aufzuheben gewesen.

Hinsichtlich des Verfahrens gegen den Bescheid betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung und der daraus ergangenen Beschwerdevorentscheidung sowie hinsichtlich des Verfahrens gegen den Bescheid betreffend die Abweisung der Aussetzung der Einhebung stellte der AS am 1.4.2019 Antrag auf Verfahrenshilfe, der vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 10.7.2019, GZ. VH/7100008/2019 abgewiesen wurde.

Trotz der Aufhebung des Bescheides wurde vom AS am 15.7.2019 Vorlageantrag eingebracht. Die Entscheidung des FAGVG wurde vom Bundesfinanzgericht per Erkenntnis vom 12.8.2019 vollinhaltlich bestätigt, GZ. RV/7104433/2019.

Mit Bescheid des FAGVG vom 26.3.2019 wurde der Antrag um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO abgewiesen. Als Begründung führte die Behörde aus, dass dem Antrag nicht entsprochen werden konnte, da die dem Antrag zu Grunde liegende Beschwerde bereits erledigt wurde.

Diesbezüglich stellte der AS auch einen Antrag auf Verfahrenshilfe, der mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes GZ. VH/7100014/2019 vom 17.9.2019 als unbegründet abgewiesen wurde.

Mit Anbringen vom 27.3.2019 stellte der AS beim Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Rückerstattung der beim FAGVG zu Unrecht beglichenen Gebühr in Höhe von 30 €. Dieser Antrag wurde am 1.4.2019 dem Finanzamt weitergeleitet.

Am 29.3.2019 sprach der AS persönlich beim Finanzamt vor und gab zur Beschwerdevorentscheidung an, dass er der Meinung sei, dass die Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht nicht gebührenpflichtig sein könne, da der Bescheid aufgehoben worden sei. Er wurde auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen.

Zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des FAGVG, mit dem der Antrag auf Rückerstattung am 9.8.2019 abgewiesen wurde, stellte der AS am 19.8.2019 einen weiteren Antrag auf Verfahrenshilfe, der mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes GZ. VH/7100015/2019 vom 30.9.2019 ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurde.

Der gegenständliche Antrag auf Verfahrenshilfe des AS wurde nunmehr am 20.12.2019 eingebracht zur Einbringung eines Vorlageantrages gegen die, den Rückerstattungsantrag, abweisende Beschwerdevorentscheidung des FAGVG vom 22.11.2019.

II. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Gegen den am 22.8.2018 erlassenen Zurückweisungsbescheid der DSB, in dessen Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen wird, dass eine allfällige Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bei der DSB einzubringen und gebührenpflichtig ist, hat der AS am 7.9.2018 bei der DSB Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid erhoben. Am 21.9.2018 hat der AS persönlich bei seinem Wohnsitzfinanzamt die Gebühr von 30 € auf sein Abgabenkonto eingezahlt. Davon wurde die DSB nicht in Kenntnis gesetzt.

Aufgrund der demzufolge beim FAGVG am 6.11.2018 eingelangten Befundaufnahme der DSB über die Nichtentrichtung der Eingabegebühr (Nichterbringung eines Zahlungsnachweises) gemäß BuLVwG-EGebV durch den AS, betreffend einer - gegen den Zurückweisungsbescheid der DSB erhobenen – Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 7.9.2018, schrieb das Finanzamt dem AS mit Bescheid vom 21.2.2019 die Eingabegebühr gemäß § 1 Abs.3 und § 2 BuLVwG-EGebV mit 30 € vor. Gleichzeitig setzte es diesem gegenüber die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG mit 15 € fest.

Dagegen brachte der AS fristgerecht am 4.3.2019 eine Beschwerde mit der Begründung ein, die Gebühr in Höhe von 30 € bereits am 21.9.2018 persönlich beim Finanzamt unter Angabe der Geschäftszahl der DSB entrichtet zu haben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.3.2019 gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und hob den angefochtenen Bescheid sowohl betreffend die Gebühr von 30 € als auch betreffend die Gebührenerhöhung von 15 € auf.

Gleichermaßen entschied das Bundesfinanzgericht nach Einbringung eines Vorlageantrages.

Mit Anbringen vom 27.3.2019 stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Rückerstattung der beim FAGVG zu Unrecht beglichenen Gebühr in Höhe von 30 €, der an das FAGVG am 1.4.2019 weitergeleitet wurde.

Dieser Antrag wurde vom FAGVG mit Bescheid am 9.8.2019 und nach abgewiesener Beschwerde dagegen auch mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2019 abgewiesen.

Der gegenständliche Antrag auf Verfahrenshilfe des AS wurde am 20.12.2019 zur Einbringung eines Vorlageantrages gegen diese Beschwerdevorentscheidung eingebracht.

III. Das Bundesfinanzgericht hat über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe erwogen:

Die Implementierung der Verfahrenshilfe in die Bundesabgabenordnung, (BAO), wurde durch BGBl. I. Nr. 117/2016 in § 292 BAO für Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht sowie den Landesverwaltungsgerichten zur Herstellung einer dem Art. 47 der Grundrechtscharta, (GRC), entsprechenden Rechtslage, vorgenommen.

Gemäß Art.47 Abs.3 GRC wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

§ 292 Abs. 1 BAO lautet wie folgt:

Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,

1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und

2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Demzufolge darf in Entsprechung des Art. 47 Abs. 3 GRC im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht gemäß § 292 Abs.1 BAO Verfahrenshilfe bei Mittellosigkeit des Antragstellers nur insoweit bewilligt werden, als die zu entscheidende Rechtsfrage besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar aussichtslos erscheint.

Besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art sind anzunehmen, wenn eine besondere Komplexität der Rechtslage gegeben ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zur Beurteilung ansteht, die bislang uneinheitlich entschieden wurde bzw. in der ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung erwogen wird oder der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall geht es bei der Entscheidung, ob Verfahrenshilfe zu gewähren ist, vor allem darum, ob im Beschwerdeverfahren gegen die Beschwerde des Antragstellers betreffend die Festsetzung der Gebühr gemäß § 1 Abs. 3 BuLVwG-EGebV und § 2 BuLVwG-EGebV sowie betreffend Abweisungsbescheid gegen einen Aussetzungsantrag eine besondere Komplexität der zu lösenden Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit des bekämpften Gebührenbescheides sowie des Abweisungsbescheides gegeben ist, die die Gewährung der Verfahrenshilfe für den Antragsteller, insbesondere die Bestellung eines Rechtsvertreters rechtfertigt.

Diese Voraussetzungen liegen im Fall des AS aus folgenden Gründen nicht vor:

Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BulVwG-EGebV), lauten folgendermaßen:

§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.

(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 21 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben.

(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.

§ 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.

(2) Die für einen von einer Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 15 Euro.

§ 3. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2015 in Kraft und ist auf jene Eingaben anzuwenden, die sich auf Bescheide beziehen, die ein Bescheiddatum nach dem 31. Jänner 2015 aufweisen; im Übrigen auf Eingaben, die nach dem 31. Jänner 2015 eingebracht werden.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die BVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 490/2013, außer Kraft.

Demzufolge stellt eine Beschwerde gegen einen Bescheid der DSB beim Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich eine, im Sinne des § 1 Abs.1 BuLVwG- EGebV in der Höhe von 30 € gebührenpflichtige Eingabe dar. Für diese entsteht gemäß Abs.2 leg.cit die Gebührenschuld im Zeitpunkt von deren Einreichung.

Der Gebührenbescheid über die Gebühr und die Gebührenerhöhung des Finanzamtes vom 21.2.2019 war die Folge des Befundes der DSB, den diese - aufgrund des ihr nicht zur Kenntnis gebrachten Nachweises der Entrichtung der Eingabegebühr durch den AS - an das Finanzamt übermittelte. Erst mit der Beschwerde des AS wurde dem FAGVG bekannt, dass die Gebühr am 21.9.2018 in Höhe von 30 € beim Wohnsitzfinanzamt entrichtet wurde.

In Folge dessen hob das FAGVG gemäß dem Beschwerdebegehren des AS den Bescheid über die festgesetzte Gebühr von 30 € und die Gebührenerhöhung von 15 € (ersatzlos) auf.

Dass daher auch der Antrag auf Aussetzung aufzuheben war, ist die rechtlich logische Konsequenz der Aufhebung des Bescheides über die Gebühr von 30 € und die Erhöhung von 15 € - denn es kann kein Betrag ausgesetzt werden, der aufgrund der Aufhebung des ursprünglichens Bescheides nicht mehr entrichtet werden muss.

Gleiches gilt für den Antrag auf Rückerstattung, wie in der Folge dargestellt wird:

Wie oben unzweifelhaft dargestellt wurde, ist die Gebührenschuld von 30 € mit der Erhebung der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid der DSB entstanden ist und war zu entrichten. Diese Gebühr ist für die Erhebung einer Beschwerde bei der DSB zu entrichten, wobei völlig unbedeutend ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in der Folge über die Beschwerde entscheidet. Daher ist es für die Entstehung der Gebührenschuld irrelevant, dass das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Zurückweisungsbescheid aufgehoben hat. Die gesetzliche Lage sieht derzeit keine Ausnahmebestimmung von der Gebührenpflicht für Fälle vor, in denen das Gericht den Beschwerdeführern Recht gibt und die bekämpften Bescheide aufhebt. An diese Rechtslage ist auch das Bundesfinanzgericht gebunden.

Der Antrag auf Rückerstattung ist daher vom FAGVG zu Recht abgewiesen worden.

Demzufolge kommt eine Rückerstattung der entrichteten Gebühr nicht in Betracht. Da durch die eindeutige gesetzliche Lage keine besonders schwierige Rechtsfrage vorliegt, ist daher der Antrag auf Verfahrenshilfe auf Grund der eindeutigen Rechtslage abzuweisen.

IV. Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 und Abs 9 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.

Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.

Wien, am 31. Jänner 2020