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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 18.11.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Behörde vom 06.11.2019 betreffend Abweisung eines Antrags auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz zu Recht:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrenslauf
Mit E-Mail vom 17.01.2019 informierte der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) die belangte Behörde, dass er bei der Gartenleitung an der Adresse Adresse im Herbst 2018 einen geeichten Subzähler habe einbauen lassen und dieser zum 13.01.2019 einen Stand von 34 Kubikmetern aufweise.
Mit E-Mail vom 22.01.2019 forderte die belangten Behörde den Bf. auf, anzugeben, ob der Subzähler lediglich die Nichteinleitungsmengen erfasse. Außerdem werde gebeten, die Nummer des Subwasserzählers, dessen Einbautag, den Einbaustand und den Zählerstand bekannt zu geben.
Mit Schreiben vom 25.03.2019 setzte die belangte Behörde den Bf. in Kenntnis, dass der eingebaute Subwasserzähler zum Nachweis der nicht in das Kanalnetz eingeleiteten Wassermengen geeignet sei.
Mit E-Mail vom 22.10.2019 brachte der Bf. vor, dass die letzte Abwasserabrechnung (Wasser- und Abwassergebührenbescheid vom 13.09.2019) deutlich höher gewesen sei.
Der geeichte Wasserzähler sei erst im Spätsommer/Herbst 2018 eingebaut worden (Zählerstand: 0) und sei am 13.01.2019 auf 34,2 Kubikmeter gestanden und weise aktuell einen Stand von 85,3 Kubikmetern auf. Da die Leitung erst ab dem späten Frühjahr in Betrieb gewesen sei und ab Okotober kaum mehr gegossen werde, ergäbe sich eine nicht ins Kanalnetz eingeleitete Menge von rund 50 Kubikmeter Wasser pro Abrechnungszeitraum (ca. 25% des Gesamtverbrauchs).
Es werde ersucht, den eindeutig ablesbaren Verbrauch für den Garten entsprechend zu berücksichtigen und eine Anpassung der Verrechnung bzw. des Bescheides auch hinsichtlich der Vorauszahlungen vorzunehmen.
Mit Bescheid vom 24.10.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Bf. auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 als unbegründet ab.
Gemäß § 13 Abs. 1 Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz sei für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 leg. cit. festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen werde.
Im Verfahren habe sich eine nichteingeleitete Menge von 34 Kubikmetern ergeben. Daher sei die Mindestgrenze von 100 Kubikmetern nicht erreicht und der Antrag des Bf. abzuweisen.
Mit E-Mail vom 18.11.2019 erhob der Bf. Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 24.10.2019. Er sehe in § 13 Abs. 1 Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz keine sachlich gerechtfertigte Gebühr. Eine Grenze von 100 Kubikmetern erscheine willkürlich. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass der Gebührenschuldner bei einem Unterschreiten der Grenze einen bewussten Mehrverbrauch in Kauf nehme, damit der Grenzwert überschritten werde und es so zu einer Reduktion der Gesamtgebühren komme. Der Bf. legte dies anhand eines Beispiels mit einer Nichteinleitungsmenge von 75 Kubikmetern rechnerisch dar.
Diese Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2019 als unbegründet ab. Im Wesentlichen wurde dabei als Begründung die in § 13 Abs. 1 Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz vorgesehene Mindestmenge vom 100 Kubikmetern angeführt. Hinsichtlich der vom Bf. ins Treffen geführten Unsachlichkeit verwies die belangten Behörde auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.10.1984, 83/17/0149 sowie vom 20.03.2006, 2003/17/0077, worin der Verwaltungsgerichtshof ausführe, dass es nicht sachgerecht wäre, die Kanalgebühr bei gänzlichem Entfall der Einleitung von Abwässern mit Null zu bemessen.
Mit E-Mail vom 17.12.2019 begehrte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht. § 13 Abs. 1 Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz sei sachlich nicht gerechtfertigt, sinnwidrig und verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundatz und widerspreche sämtlichen Vorstellungen eines effizienten und nachhaltigen Wirtschaftens mit der Ressource Wasser.
Mit Schreiben vom 30.12.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Sachverhalt
Der Bf. bezieht an der Adresse Adresse Wasser, welches er unter anderem zur Bewässerung seiner Gartenanlage nutzt. Im Herbst 2018 hat der Bf. einen geeichten Subzähler für die Gartenleitung an der genannten Adresse einbauen lassen. Mit diesem Zähler kann die Menge Wassers, welche nicht in den öffentlichen Kanal eingeleitet wird, gemessen werden. Im Jahr 2018 hat der Bf. von dem bezogenen Wasser eine Menge von 34 Kubikmetern nicht dem Kanal zugeführt.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem aktenkundigen Unterlangen, welche im Verfahrenslauf dargestellt sind.
Insbesondere liegen Fotografien des Subwasserzählers, aus dem die Menge des nicht den Kanal eingeleiteten Wassers hervorgeht, auf. Dass dieser Wasserzähler technisch gegeignet ist, diese Wassermengen festzustellen, ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig und wurde von der belangten Behörde im Schreiben vom 25.03.2019 bestätigt.
Rechtslage
§ 13 Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz lautet:
Herabsetzung der Abwassergebühr
§ 13. (1) Für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und
1. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen (zB für die Bewässerung von Grünflächen, für Produktionszwecke) durch den Einbau geeichter Wasserzähler (Subzähler) erbracht wird. Diese Subzähler sind vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin auf seine bzw. ihre Kosten durch einen dazu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine dazu befugte Gewerbetreibende einbauen zu lassen, zu warten und instand zu halten.
2. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen bei Schäden an der Verbrauchsanlage durch prüfungsfähige Unterlagen (zB Arbeitsbestätigung oder Rechnung einer Installationsfirma) vom Gebührenschuldner bzw. der Gebührenschuldnerin erbracht wird.
(2) Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Abwassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.
(3) Für Kleingärten im Sinne des Wiener Kleingartengesetz 1996 – WKlG 1996, LGBl. für Wien Nr. 57, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 25/2014, für Kleingärtnervereine sowie für Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, insbesondere Kleinhäuser, Reihenhäuser und Sommerhäuser im Sinne des § 116 der Bauordnung für Wien – BO für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 21/2016, kann, wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150 Quadratmeter nicht übersteigt, mit Beschluss des Gemeinderates für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, um den die gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermenge für die Ermittlung der Abwassergebühr vermindert wird. Der pauschale Abzug dieser Wassermengen erfolgt über Antrag des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin für die der Antragstellung folgenden Kalenderjahre. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den pauschalen Abzug ist vom Gebührenschuldner bzw. der Gebührenschuldnerin dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.
Erwägungen
Zum vom Bf. behaupteten Verstoß der angezuwendenden Norm gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichbehandlungsgrundsatz ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.1988, 87/17/0199 zu verweisen. Verfahrensgegenständlich war in diesem Erkenntnis das Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes 1978, LGBl. Nr. 2, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 8/1986 (KKG). Gemäß § 13 Z. 1 KKG in der für das Erkenntnis 87/17/0199 anzuwendenden Fassung war für bestimmte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, soweit sie
1. im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum, in dem Teile der festgestellten Abwassermengen nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, 200 Kubikmeter und
2. 10 v.H. der für den Zeitraum nach Z. 1 festgestellten Abwassermengen übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird [...].
Der Verwaltungsgerichthof gibt an, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 26.02.1987, B 522/86-3, B 614/85-9, die Behandlung der von der Beschwerdeführerin des Erkenntnisses 87/17/0199 vor diesem Gerichtshof erhobenen Beschwerden abgelehnt habe. Letztlich betont der Verwaltungsgerichtshof, dass er keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der oben dargestellten Regelung des § 13 KKG hegt.
Der im gegenständlichen Streitfall anzuwendende § 13 Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz unterscheidet sich von der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 87/17/0199 mit Verweis auf den Verfassungsgerichtshof für unbedenklich befundenden Regelung einerseits dadurch, dass die Mindestgrenze nur noch 100 Kubikmeter beträgt und die Herabsetzung der Abwassermenge bei Überschreitung dieser Mindestgrenze zur Gänze erfolgt und nicht nur insoweit die Mindestgrenze überschritten worden ist. Wenn der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 26.02.1987, B 522/86-3, B 614/85-9 keine Bedenken gegen die deutlich restriktivere Norm des § 13 KKG hegt, so trifft die hier anzuwendende Bestimmung des § 13 Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz noch weniger auf verfassungsrechtliche Bedenken seitens des zur Entscheidung angerufenden Verwaltungsgerichtes.
Gemäß § 13 Abs. 1 Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz ist für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 leg. cit. festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5% der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen durch den Einbau geeichter Wasserzähler (Subzähler) erbracht wird.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Bf. eine Menge von 34 Kubikmeter Wasser nicht in den öffentlichen Kanal eingeführt. Da die in § 13 Abs. 1 Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz vorgesehene Mindestmenge von 100 Kubikmetern nicht überschritten wurde, hat die belangte Behörde zu Recht die die Herabsetzung der Abwassermenge versagt und war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die erforderliche Mindestmenge von 100 Kubikmetern Wasser, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen darf, ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt damit nicht vor und ist eine Revision gegen dieses Erkenntnis unzulässig ist.
Wien, am 29. Jänner 2020