Volltext

BFG 31.01.2020, RV/7104702/2019

Zurückweisung eines Vorlageantrages als verspätet

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104702.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO · § 264 Abs. 1 BAO · § 264 Abschnitt 4 lit. e BAO · § 264 Abs. 5 BAO · § 278 Abs. 1 lit. a BAO
Schlagworte
Zurückweisung · Verspätet

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf. gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 24.04.2019, betreffend Einkommensteuer 2018 (Arbeitnehmerveranlagung) beschlossen:

Spruch

I. Der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) vom 18.07.2019 wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit den §§ 260 Abs. 1 lit. b, 264 Abs. 4 lit. e und 264 Abs. 5 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom 21.05.2019 brachte die Beschwerdeführerin (Bf.) fristgerecht Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 ein.

Das Finanzamt erließ am 03.06.2019 eine abändernde Beschwerdevorentscheidung, die ohne Zustellnachweis an die Bf. versandt wurde.

In der Folge stellte die Bf. mit Eingabe vom 18.07.2019 einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht.

Das Finanzamt legte den Vorlageantrag dem Bundesfinanzgericht am 23.8.2019 zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht hielt der Bf. am 30.01.2020 telefonisch mit Aktenvermerk vor, dass der Vorlageantrag offensichtlich verspätet eingebracht worden ist und auch kein Fristverlängerungsansuchen durch die Bf. gestellt worden ist. Die Bf. nahm dies zustimmend zur Kenntnis.

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht worden ist.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 278 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde bei Unzulässigkeit oder nicht rechtzeitiger Einbringung mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes zurückzuweisen (§ 260).

Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

Erwägungen

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerdesache durch das Verwaltungsgericht gemäß § 264 Abs. 1 BAO nicht wie im Gesetz vorgesehen innerhalb eines Monats ab Zustellung gestellt worden ist.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde mit 03.06.2019 datiert und ohne Zustellnachweis versandt. Der Vorlageantrag wurde am 18.07.2019 persönlich bei der belangten Behörde eingebracht. Dieser Vorlageantrag wäre dann fristgerecht eingebracht worden, wenn die Beschwerdevorentscheidung frühestens am Dienstag, dem 18.06.2019, zugestellt worden wäre. Eine Dauer des Zustellvorgangs von 15 Tagen, davon fallen 5 Tage auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, erscheint für das Gericht, auch angesichts der Zustellfiktion nach 3 Tagen nach der Übergabe an das Zustellorgan in § 26 Abs. 2 ZustG, nicht glaubhaft.

Der Umstand der Verspätung wurde der Bf. mit der Gelegenheit zur Gegenäußerung am 30.01.2020 telefonisch vorgehalten und die verspätete Einbringung des Vorlageantrages wurde von ihr nicht in Zweifel gezogen.

Der Vorlageantrag ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO zurückzuweisen.

Gemäß § 278 Abs. 1 lit. a BAO hat die Zurückweisung mit Beschluss zu erfolgen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die fristgerechte Einbringung eines Rechtsmittels ist eine auf der Tatsachenebene zu lösende Sachverhaltsfrage. Die Fristversäumnis betreffend den Vorlageantrag war unstrittig. Die Rechtsfolge bei versäumter Frist ergibt sich zwingend aus dem Gesetz. Daher liegt keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG vor.

Wien, am 31. Jänner 2020