Volltext

BFG 03.02.2020, RV/2100693/2019

Verspäteter Vorlageantrag

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100693.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 5b Abs. 2 FOnV 2006 · § 97 Abs. 1 BAO · § 97 Abs. 3 BAO · § 98 Abs. 2 BAO · § 264 Abs. 1 BAO · § 260 Abs. 1 lit. b BAO · § 264 Abs. 4 lit. e BAO · § 264 Abs. 5 BAO · § 245 Abs. 1 BAO · § 108 Abs. 2 BAO · § 5b Abs. 1 FOnV 2006

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin N.N. in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt X vom 7.März 2019 betreffend Einkommensteuer 2018 beschlossen:

Spruch

Der im Rechtmittelverfahren betreffend den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 7.März 2019 eingebrachte Vorlageantrag (§ 264 BAO) vom 28.Mai 2019 wird gemäß § 260 Abs.1 lit.a iVm § 264 Abs.4 lit. e BAO als verspätet zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Im anhängigen Verfahren wurde dem BFG die Abzugsfähigkeit von Subhonoraren bei den Einkünften des Bf aus einer auf Werkvertragsbasis ausgeübten Zustelltätigkeit zur Klärung vorgelegt.

Das Finanzamt X (FA) geht davon aus, dass die vom Bf vorgelegten Zahlungsbestätigungen falsche Datumsangaben aufweisen und der Zahlungsabfluss im Jahr 2018 daher nicht nachgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer (Bf) bestreitet die Unrichtigkeit der Datumsangaben.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

I. Nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (Auswertung der Vorlageunterlagen, finanzgerichtliche FA-Datenbankrecherchen, BFG-Ergänzungsaufträge an Bf und FA) hält das BFG folgenden verfahrensrelevanten Sachverhalt für erwiesen:

Der steuerlich vertretene Bf ist FinanzOnline-Teilnehmer. Im Jahr 2019 hatte die Zustellung abgabenbehördlicher Erledigungen auf elektronischem Weg in dessen Databox zu erfolgen (keine Zustellvollmacht des steuerlichen Vertreters).

Am 26.Febr.2019 reichte der Bf im Wege von FinanzOnline (FON) seine Einkommensteuererklärung für 2018 ein.

Der Einkommensteuerbescheid 2018 erging am 7.März 2019 und wurde dem Bf noch am selben Tag auf elektronischem Weg zugestellt.

Eine nach den Daten der abgabenbehördlichen DB2-Datenbank am 4.April 2019 eingebrachte Beschwerde gegen diesen Bescheid wies das FA mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 26.April 2019 als unbegründet ab.

Die Zustellung der BVE in die Databox des Bf erfolgte am 26.April 2019, 20:15.

Die einmonatige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete am Montag dem 27.Mai 2019.

Am Dienstag dem 28.Mai 2019, 12:04 langte beim FA ein elektronisch im Wege von FinanzOnline eingebrachter Vorlageantrag des Bf ein (bezeichnet als "Beschwerde vom 28052019" gegen die "Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO" vom "26042019").

Eine finanzgerichtliche Aufforderung zur Bekanntgabe "allfälliger Zustellmängel bzw. Abweichungen betreffend die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.April 2019" ließ der Bf unbeantwortet.

Da auch den abgabenbehördlichen Unterlagen keine Rechtsmittel-Fristverlängerung für die Einbringung eines Vorlageantrages zu ersehen ist, geht das BFG davon aus, dass für die Einbringung des Vorlageantrages die gesetzlich vorgesehene Monatsfrist zum Tragen kam.

II. Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden abgabenbehördliche Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.

§ 97 Abs. 3 BAO normiert, dass durch BMF-Verordnung die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden kann.

Mit der auf § 97 Abs. 3 BAO gestützten FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl II Nr. 97/2006 (FOnV) wurde die Möglichkeit und der Ablauf der automationsunterstützten Datenübertragung im FON-Verfahren geregelt.

Nach § 5b Abs. 1 FOnV 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

§ 5b Abs. 2 FOnV 2006 sieht zudem vor, dass jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben kann, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken einer abgabenbehördlichen Erledigung kommt es nicht an (vgl. z.B. zuletzt VwGH 23.1.2019, Ra 2018/13/0014 und 18.11.2019, Fr 2019/16/0006 sowie 31.7.2013, 2009/13/0105 und Ritz, BAO6, § 98, Rz 4 mit Verweisen auf umfangreiche Judikatur des UFS/BFG).

Nach § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine abgabenbehördliche Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das BFG gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Zufolge § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO auf Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem BFG (§ 264 Abs. 5 BAO).

Nach § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist in Abgabenverfahren einen Monat.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Abs. 3).

III. Auf Basis der festgestellten Sach- und der dargestellten Rechtslage geht das BFG davon aus, dass im anhängigen Verfahren die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages am 27.Mai 2019 (Montag) endete und der Vorlageantrag des Bf vom 28.Mai 2019 daher verspätet eingebracht wurde.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Beschluss wird über keine Rechtsfrage entschieden, auf welche die genannten Voraussetzungen zutreffen. Der Entscheidung liegt primär die Beurteilung von Sachverhaltsfragen zugrunde. In rechtlicher Hinsicht folgt die Entscheidung der angeführten, gefestigten VwGH-Judikatur bzw. dem klaren Wortlaut der herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Graz, am 3. Februar 2020