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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vertr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 05.08.2019, betreffend Einkommensteuervorauszahlungen 2019 beschlossen:
Spruch
Der Vorlageantrag vom 20. Dezember 2019 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Am 08. Oktober 2019 erließ das Finanzamt folgende an den Beschwerdeführer (Bf.) gerichtete Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO:
Ihre Beschwerde vom 04.09.2019 gegen den Vorauszahlungsbescheid 2019 vom 05.08.2019 wird als unbegründet abgewiesen.
Die elektronische Signatur weist unter der Rubrik Datum/Zeit aus:
2019-10-08T22:12:36+02:00
Am 20. Dezember 2019 stellte der steuerliche Vertreter des Bf. den Antrag auf Vorlage der Beschwerde vom 4. September 2019 gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2019 an das Bundesfinanzgericht:
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.10.2019 hat das Finanzamt die Beschwerde vom 4.9.2019 gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2019 vom 5.8.2019 als unbegründet abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung habe ich nicht erhalten und sie wurde erst heute von meinem steuerlichen Vertreter via Finanzonline eingesehen. Mangels wirksamer Zustellung ist die Rechtsmittelfrist somit nicht in Kraft gesetzt worden und ich stelle den Antrag auf Entscheidung über meine Beschwerde gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2019 durch das Bundesfinanzgericht.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Die Beschwerde richtet sich gegen den am 05.08.2019 ergangenen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2019. In diesem wurden aufgrund der in der Veranlagung 2017 erklärten Kapitaleinkünfte Vorauszahlungen in Höhe von € 685.532,00 festgesetzt. Aufgrund der am 04.09.2019 gegen den EVZ Bescheid eingebrachten Beschwerde versandte die Behörde ein Ergänzungsersuchen und ersuchte um Bekanntgabe der Einkünfte aus KV 2018, Bekanntgabe der bisher erzielten Einkünfte aus KV 2019 sowie um eine Prognoserechnung der Einkünfte aus KV 2019. Das Ergänzungsersuchen wurde nicht beantwortet und die Beschwerde in Folge mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2019 abgewiesen.
Mit Schreiben vom 20.12.2019 brachte der Bf. einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein und entrichtete am 27.12.2019 die festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen vollständig, so dass derzeit kein Rückstand auf dem Abgabenkonto besteht.
Beweismittel:
Schriftsätze, Bescheide
Stellungnahme:
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, da der Vorlageantrag vom 20.12.2019 jedenfalls verspätet ist. Der Argumentation, dass der Bf. die Beschwerdevorentscheidung nicht erhalten habe und mangels rechtswirksamer Zustellung die Rechtsmittelfrist nicht in Kraft gesetzt worden sei, kann nicht gefolgt werden. Eine Zustellung der BVE ist nachweislich am 08.10.2019 in die Databox des Bf. erfolgt, ein Ansuchen auf Fristverlängerung zur Einbringung eines Vorlageantrages wurde weder gestellt noch behauptet.
In der Beschwerdesache wurde erwogen:
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist ein nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag zurückzuweisen.
Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
§ 98 Abs. 2 BAO lautet:
„(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“
Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (und damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gelten), ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. Ritz, BAO6, § 98 Tz 4, mit zahlreichen Judikaturnachweisen, darunter VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105). Dies gilt auch, wenn die Daten am Freitag nach Ende der Kanzleiöffnungszeit des zustellungsbevollmächtigten Parteienvertreters einlangen (BFG 29.4.2016, RV/5100209/2016).
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (Ritz, § 98 Tz 4, mit Judikaturnachweisen).
Die Beschwerdevorentscheidung vom 08. Oktober 2019 wurde dem Bf. wie oben angeführt nachweislich am 08. Oktober 2019 elektronisch in die Databox des Bf. zugestellt.
Das Abgabeninformationssystem weist Folgendes aus:
(Steuerliche Vertretung des Bf.) Zustellungsbevollmächtigter 19.12.2019
Wurde die Beschwerdevorentscheidung bereits am 08. Oktober 2019 elektronisch in die FinanzOnline-Databox des Bf. eingebracht, ist der Bescheid in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt und gilt damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt (auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (siehe oben)). Damit begann der einmonatige Fristenlauf des § 264 Abs. 1 BAO am 08. Oktober 2019 und endete am 08. November 2019 (Freitag).
Die am 20. Dezember 2019 erfolgte Einbringung des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuervorauszahlungen für 2019 vom 08. Oktober 2019 erfolgte somit verspätet.
Dass der Bf. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, wurde nicht einmal behauptet.
Kommt es auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer nicht an, vermag das bloße Vorbringen, der Bf. habe die Beschwerdevorentscheidung nicht erhalten (im Sinne: die Databox wurde vom Bf. nicht geöffnet bzw. nicht eingesehen) und sei sie erst am 20. Dezember 2019 von seinem steuerlichen Vertreter, Zustellbevollmächtigter ab 19.12.2019, via Finanzonline eingesehen worden, dem Standpunkt des Bf. nicht zum Durchbruch zu verhelfen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrags aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 29. Jänner 2020