Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 31.10.2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 21.10.2019, ERFNR ******/2019 betreffend Eingabegebühr gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt und Parteienvorbringen
Schriftverkehr des Beschwerdeführers mit dem Verfassungsgerichtshof
Am 14. Februar 2019 brachte der Beschwerdeführer eine selbst verfasste Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein, welche sich gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 18. Jänner 2019, Z RV/7500952/2017, richtete und beantragte zu veranlassen, dass das angeführte Verfahren endgültig eingestellt wird.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 - zugestellt am 18. Februar 2019 - forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß § 18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von vier Wochen die Beschwerde durch einen Rechtsanwalt einzubringen und eine Kopie der angefochtenen Entscheidung vorzulegen. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde zu stellen.
Dazu erging am 15. März 2015 eine Eingabe an den Verfassungsgerichtshof.
Da der Beschwerdeführer dem Auftrag 15. Februar 2019 innerhalb der genannten Frist nicht entsprochen hat, ist die Beschwerde gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 lit. c VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2019, Zl. E 532/2019-7 zurückgewiesen worden.
Am 8.7.2019 richtete der Verfassungsgerichtshof folgendes Schreiben an den Beschwerdeführer:
"Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem unter einem übermittelten Beschluss
(Erkenntnis) über Ihre zur oben angeführten Zahl protokollierte und gemäß § 17a VfGG
gebührenpflichtige Eingabe entschieden.
Da ihm bis heute kein Nachweis vorliegt, dass Sie die (bereits mit Überreichung der
Eingabe fällig gewordene) Eingabengebühr in Höhe von € 240,-- ordnungsgemäß
entrichtet haben, werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb einer Woche
auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel,
1030 Wien, IBAN xxx, BIC xxxx, einzuzahlen und den
Einzahlungsbeleg im Original umgehend an den Verfassungsgerichtshof, 1010 Wien,
Freyung 8, zu senden.
Sollte der Original-Einzahlungsbeleg nicht innerhalb von zehn Tagen ab
Zustellung dieses Schreibens beim Verfassungsgerichtshof einlangen, wird hievon das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern und Glücksspiel verständigt (§ 34
GebührenG iVm § 17a Z 6 VfGG).
Es wird darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäß entrichtete feste Gebühr
von den zuständigen Finanzbehörden mit Bescheid festgesetzt wird und dies zu einer
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr führt (§ 9 GebG)."
Dem erwiderte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.7.2019 wie folgt:
"... ich habe durchaus fristgemäss auf das Schreiben vom 15. Februar 2019 des Verfassungsgerichtshofes reagiert und zwar mit meinem Schreiben vom 15. März des
Jahres an Herrn Dr. T., mit dem ich unter Vorlage von Beweisen darauf hinwies,
dass nicht ich der Beschuldigte in dieser Angelegenheit bin. Daher sah ich auch keine
Veranlassung das Formblatt Vermögensbekenntnis auszufüllen oder gar einen
österreichischen Rechtsanwalt einzuschalten.
Überrascht hat mich im Übrigen, dass Herr Dr. T. bei der Beschlussfassung
anwesend war.
Die neuerdings geforderten 240 Euro werde ich als Nicht-Beschuldigter naturgemäss nicht
bezahlen."
Verfahren vor der belangten Behörde
Am 9.9.2019 übersendete der Verfassungsgerichtshof der belangten Behörde einen amtlichen Befund über die Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren unter Übersendung des oben dargestellten Schriftverkehrs.
Mit dem angefochtenen Gebührenbescheid erfolgte die Festsetzung der Gebühr für eine Eingabe gemäß § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz in Höhe von 240,00 € mit der Begründung, dass die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde. Weiters erging gleichzeitig ein Bescheid über eine Gebührenerhöhung mit 120,00 € mit der Begründung, dass im Fall, dass eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben ist.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 30.10.2019 wurde vorgebracht, der Gebührenbescheid sei überholt, da er sich auf die Korrespondenz mit dem Verfassungsgerichtshof im Monat Februar beziehe. In der Folge hätte es eine weitere Korrespondenz mit dem Verfassungsgerichtshof vom 8.7.2019 und 11.7.2019 gegeben. Auf sein letztes Schreiben vom 11.7.2019, das er in der der Anlage beigefügt hat, hätte er bisher keine Antwort erhalten. Da er nicht Beschuldigter in besagter Angelegenheit sein sei der Gebührenbescheid gegenstandslos.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.12.2019 hat die belangte Behörde die Beschwerde vom 30.10.2019 gegen den Gebührenbescheid vom 21.10.2019 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
"Am 14. Februar brachten Sie beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde ein, die sich gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 18. Jänner 2019, Z RV/7500952/2017 richtet.
Die Gebühr in Höhe von € 240,00 war somit mit Einbringung des Antrages am 14. Februar 2019 fällig.
Da Sie bis dato die Gebühr nicht entrichtet haben, beziehungsweise keinen Nachweis über die Entrichtung erbracht haben, war Ihre Beschwerde abzuweisen."
Mit Anbringen vom 20.12.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. Darin führte er zur Sache aus, er bitte um erneute Überprüfung dieses Sachverhaltes vor der endgültigen Erledigung. Dabei sollte auch bedacht werden, dass er sich im 77. Lebensjahr befinde und nachweisbar am Existenzminimum lebe.
Rechtslage
§ 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes (VfGG) idF BGBl. I Nr. 101/2014 lautet:
"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.
2. Gebietskörperschaften und Mitglieder des Nationalrates in den Angelegenheiten des Art. 138b Abs. 1 Z 1 bis 6 B-VG sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.
3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Bei elektronisch eingebrachten Schriftsätzen ist in den Fällen des § 14a Abs. 1 jener Zeitpunkt maßgeblich, der sich aus den für die jeweilige Form der Einbringung maßgeblichen Bestimmungen des GOG bzw. des ZustG ergibt; soweit eine andere Form der Einbringung für zulässig erklärt ist (§ 14a Abs. 2), ist der Zeitpunkt des Einlangens in den elektronischen Verfügungsbereich des Verfassungsgerichtshofes maßgeblich.
4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
5. Wird der Antrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 14a Abs. 1 Z 1) eingebracht, so hat der Gebührenentrichter das Konto, von dem die Eingabengebühr einzuziehen ist, oder einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, anzugeben. Gibt der Gebührenentrichter sowohl einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr an, so ist die Eingabengebühr von diesem Konto einzuziehen. Die Abbuchung und die Einziehung der Eingabengebühr sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführen.
6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.
7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden."
§ 15 Abs. 1 VfGG lautet:
"Die an den Verfassungsgerichtshof gemäß den Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG gerichteten Anträge sind schriftlich zu stellen."
Nach § 13 Abs 1 Z 1 Gebührengesetz 1957 ist zur Entrichtung der Stempelgebühren bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.
Erwägungen
Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer am 14. Februar 2019 eine selbst verfasste Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einbrachte, welche sich gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 18. Jänner 2019, Z RV/7500952/2017, richtete.
Zur Entrichtung der Eingabengebühr war gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 GebG der Beschwerdeführer als derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht worden ist.
Das Gericht erachtet es als erwiesen, dass es sich bei der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2019, um eine Eingabe mit einem Antrag gemäß § 15 Abs. 1 VfGG handelte, der in seinem Interesse eingebracht wurde. Dies geht insbesondere daraus hervor, dass der Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof beantragt hat, zu veranlassen, das angeführte Verfahren endgültig einzustellen. Es war daher gemäß § 17a Z 1 VfGG hinsichtlich dieses Antrages die Eingabengebühr in Höhe des im Gesetz angeführten Betrages festzusetzen. Die Gebührenschuld entstand gemäß § 17a Z 3 VfGG im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und wurde gleichzeitig auch fällig.
Weder die Festsetzung der Gebühr noch die Festsetzung einer Erhöhung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, sondern erfolgt als Rechtsfolge der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung, sodass der Hinweis auf die angespannte wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers nicht zielführend ist. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als rechtmäßig.
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Vgl. VwGH 19.5.2015, Ra 2015/05/0030).
Linz, am 17. Jänner 2020