Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde des Bf, AdrBf, vom 11.11.2019, gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, vom 09.10.2019, GZ. MA67/186700553697/2018, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit Strafverfügung vom 21.01.2019, GZ. MA67/186700553697/2018 angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am 21.11.2018 um 18:39 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1180 Wien, Antonigasse 1, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz wurde über den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt.
Die Strafverfügung enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Sie haben das Recht, gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben.
Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen.
Sie können sich im Einspruch rechtfertigen und die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.
[…]"
Die Zustellung der Strafverfügung wurde von der MA 67 durch die österreichische Post mit Rückscheinbrief veranlasst.
Nach einem erfolglosen Zustellversuch wurde die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments in die Abgabeeinrichtung eingelegt und ab am 01.03.2019 zur Abholung bei der Post Geschäftsstelle 3013 Tullnerbach, Poststraße, bereitgehalten.
Die Übernahmebestätigung auf der 'Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments RSb' mit dem Übernahmedatum '05032019' weist den Vermerk
'ausgefolgt Übernahmeverhältnis: Empfänger' aus und eine Unterschrift.
Die Unterschrift gleicht jener auf dem Einspruch vom 09.08.2019.
Am 18.06.2019 erließ der Magistrat der Stadt Wien eine Mahnung mit der GZ. der o.a. Strafverfügung an den Bf. mit der er, unter Anführung des Deliktes, an seine Verpflichtung zu der mit der Strafverfügung vom 21.01.2019 ausgesprochenen Geldleistung erinnert wurde (Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie € 5,00 Mahngebühr).
Mit Schreiben (Briefsendung RO 57...) vom 09.08.2019, von der belangten Behörde als Einspruch gegen die Strafverfügung vom 21.01.2019 gewertet, brachte der Bf. wie folgt vor:
"Betreff: Strafverfügungen MA67/186700555605/2018 (Anmerkung BFG: nicht gegenständlich) und MA67/186700553697/2018.
Vor Monaten habe ich Einspruch gegen oben angeführte Strafverfügungen erhoben (Anmerkung BFG: ein derartiger Einspruch ist NICHT aktenkundig), als "Antwort" habe ich jetzt Zahlungsmahnungen erhalten! Unter Beachtung der SICHTBAREN VERKEHRSSCHILDER - in diesem Fall "Achtung Gegenverkehr" - habe ich mein Fahrzeug vermeintlich korrekt abgestellt und bin zu meinem zusammengebrochenen Vater ins AKH geeilt. Bei meiner Rückkehr war mein Fahrzeug verschwunden. In der wenige Meter entfernten Polizeiinspektion habe ich erfahren, dass es auf Betreiben der MA 67 abgeschleppt wurde... Neben dem Parkstreifen befand sich am Gehsteig nur die Tafel "Achtung Gegenverkehr" als Hinweis für das Einbahnende nach der querenden Martinstr‚ man glaubt daher sein Fahrzeug korrekt geparkt zu haben! Aber nein, rund 3 m daneben an der Hausmauer hängt die Tafel "Halten und Parken verboten ausg. Behinderte". Diese gut versteckt im Finstern (ALSO GLEICH DOPPELT HEIMTÜKISCH) und außerdem hinter meiner sehr breiten Karosseriestrebe plus Fensterrahmen rechts der Windschutzscheibe! Ich stieg aus meinem KFZ aus und überquerte direkt die Martinstr. Richtung AKH und konnte somit diese Tafel gar nicht sehen! Warum ist man nicht so korrekt und bringt die "Halte und Parkverbotstafel" über oder unter der "Achtung Gegenverkehrstafel" an ??! Selbst am Blitzlichtfoto des Abschleppdienstes war diese kaum zu sehen und nicht einmal Frau/Herr Parkraumüberwacher/in Nummer 2 hat diese VERBOTSTAFEL gesehen (OBWOHL MAN JA IMMER GIERIG NACH VERBOTSTAFELN AUSSCHAU HÄLT) und ich erhielt zusätzlich noch eine Strafe wegen Parkens in der Kurzparkzone ohne Parkschein!DA ICH SEHR WOHL EINEN GÜLTIGEN PARKSCHEIN HINTERLEGT HABE, BITTE ICH UM ZUSENDUNG DES DER STRAFVERFÜGUNG ZUGRUNDE LIEGENDEN BEWEISFOTOS DER WINDSCHUTZSCHEIBE! Zusätzlich sehr ärgerlich ist die Tatsache, daß man (charakterlich "ganz toll") die Abschleppung meines Fahrzeugs gerade mal knapp mehr als eine Viertelstunde vor Ende des Parkverbots veranlassen "musste" und dies obwohl sich diese für die dort ansässige bereits geschlossene Arztpraxis befindet...! Da man ja, wie in meinem Fall als schon bezeichnetes "Inventar" auch als Dauerpatient des AKH dank Parkpickerl jetzt auch im 18. Bez. abgezockt wird und es nun genügend Parkplätze gibt war ein Versehen (eines AKH-Besuchers) sehr naheliegend - noch dazu befindet sich ja gleich daneben die Polizeistation...! Statt endlich zu meiner pflegebedürftigen Mutter zu eilen durfte ich zum öffentlich "besonders gut" erreichbaren Abstellplatz pilgern... "VIELEN DANK"! Dort angekommen durfte ich mir dann noch anhören, daß man schon nach 3 Minuten bei meinem Fahrzeug in der Antonigasse war...! In den folgenden Wochen war mehrmals zu sehen, daß in der Parallelgasse an der anderen Seite des Hauses öfters schon ein Abschleppwagen parat stand da wohl öfters jemand auf diese Falle reinfällt! WIE RECHTFERTIGEN SICH FAST 300 € FÜRS ABSCHLEPPEN ?? KRANKHEITS UND DAUERGANGART der MA 67 (absichtliches stunden- und tagelanges Parken Lassens von PKWs in Ladezonen - siehe mein vorletztes Schreiben) bedingt habe ich mich im
Existenzkampf dazu entschlossen mir wenigstens die Taxikosten zum für Taxis besonders gut platzierten Abschleppplatz zu ersparen. Ich denke mit den verbrecherisch hohen Abschleppkosten habe ich für das vermeintlich korrekte Abstellen meines Fahrzeuges der Gemeinde Wien schon mehr als genug "gespendet" (ganz abgesehen von der vielen systematischen Abzocke der Transporteure der MA 67)."
Mit Verfahrensanordnung - Verspätungsvorhalt des Magistrats der Stadt Wien, MA 67-
Parkraumüberwachung, vom 10.09.2019 wurde dem Bf. mitgeteilt, dass das Rechtsmittel
nach der Aktenlage als verspätet eingebracht erscheine. Begründend führte der Magistrat
aus:
"Mit Strafverfügung der Magistratsabteilung 67 vom 21.01.2019 wurde über Sie eine
Geldstrafe von € 60,00 verhängt. Das dagegen am 9.8.2019 laut Poststempel auf dem Briefkuvert eingebrachte Rechtsmittel scheint nach der Aktenlage verspätet, da die zweiwöchige Rechtsmittelfrist am 15.3.2019 abgelaufen ist.
Die Strafverfügung wurde am 28.02.2019 bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes Post Geschäftsstelle 3013 Tullnerbach, Poststraße hinterlegt.
Grundsätzlich gelten hinterlegte Dokumente gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz - ZustG
mit dem ersten Tag der Abholfrist, dies war der 1.3.2019, als zugestellt. Sie gelten
nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der
Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird
die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der
Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden konnte.
Sie werden in diesem Zusammenhang ersucht, bekannt zu geben, ob Sie zum Zeitpunkt
der Hinterlegung der Strafverfügung nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle
abwesend waren und insbesondere durch eine Reise, einen Urlaub oder einen
Krankenhausaufenthalt gehindert waren, von der Zustellung Kenntnis zu nehmen.
Sollte dies der Fall gewesen sein, werden Sie aufgefordert, binnen zwei Wochen gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens entsprechende Bescheinigungsmittel, wie eine Aufenthaltsbestätigung, Hotelrechnung, Reiseticket udgl. vorzulegen. Widrigenfalls ist von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung auszugehen und der Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen."
Zu dieser Verfahrensanordnung - Verspätungsvorhalt hat der Bf. nicht Stellung genommen.
Mit Zurückweisungsbescheid vom 09.10.2019 wies die belangte Behörde den Einspruch vom 09.08.2019 gegen die Strafverfügung vom 21.01.2019 als verspätet
zurück. Begründend führt die belangte Behörde aus:
"Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Die Strafverfügung wurde nach einem Zustellversuch ab 28.2.2019 bei der Postgeschäftsstelle 3013 Tullnerbach, Poststraße (Hinterlegung gem. § 17 Abs. 1 ZustG) ab dem 1.3.2019 zur Abholung bereitgehalten, da Ihnen das Schriftstück beim Zustellversuch nicht übergeben werden konnte.
Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gilt gemäß § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben hat, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte.
Die Einspruchsfrist begann daher am 1.3.2019 und endete am 15.3.2019.
Sie haben den Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 9.8.2019, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, mittels E-Mail bei der Behörde eingebracht, welche die Strafverfügung erlassen hat.
Mittels Vorhaltes der Verspätung vom 10.9.2019 wurde Ihnen die verspätete Einbringung zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit geboten eine eventuell vorliegende Abwesenheit von der Abgabestelle durch entsprechende Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen.
Dass ein Zustellmangel unterlaufen ist und Sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten, war nicht anzunehmen, haben Sie doch zum Vorhalt der Verspätung nicht Stellung genommen.
Sie haben den Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 9.8.2019, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist beim hiesigen Amt eingebracht, sodass der Einspruch als verspätet zurückgewiesen werden musste.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
In seiner am 11.11.2019 eingebrachten Beschwerde führte der Bf. unter Angabe der gegenständlichen GZ. (MA67/186700553697/2018) eine weitere, nicht verfahrensgegenständliche GZ. an (diese weitere GZ. wurden dem Bundesfinanzgericht nicht zur Entscheidung vorgelegt) und brachte darin vor:
"Hier nochmals mein zuletzt gesendetes Schreiben mit der Bitte um Eingehen auf die angeführten Punkte. In Ihrem Rückschreiben schrieben sie nur von einem angeblich gesendeten e-mail und bitte daher um Zusendung der Eingangsbestätigung oder der Zusendung des mails. Nicht einmal auf den reklamierten, zeitgerechten Einspruch ging man ein. Vor Monaten habe ich Einspruch gegen oben angeführte Strafverfügungen erhoben, als 'Antwort' habe ich jetzt Zahlungsmahnungen erhalten! (Anmerkung BFG: weiterer Text wie im o.a. Einspruch vom 09.08.2019 gegen die verfahrensleitende Strafverfügung).
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem
Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 20.11.2019).
Das Bundesfinanzgericht richtete ein Schreiben folgenden Inhaltes an den Bf.:
In Ihrem Einspruch brachten Sie vor:
"Vor Monaten habe ich Einspruch gegen oben angeführte Strafverfügungen erhoben (Anmerkung BFG: ein derartiger Einspruch ist NICHT aktenkundig), als "Antwort" habe ich jetzt Zahlungsmahnungen erhalten!"
In Ihrer Beschwerde brachten Sie (abermals) vor:
"Nicht einmal auf den reklamierten, zeitgerechten Einspruch ging man ein. Vor Monaten habe ich Einspruch gegen oben angeführte Strafverfügungen erhoben, als 'Antwort' habe ich jetzt Zahlungsmahnungen erhalten! "
Es wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, binnen 1 Monat ab Zustellung dieses Schreibens (betreffend Ihr Vorbringen) nachzuweisen, dass Sie "vor Monaten … Einspruch gegen oben angeführte Strafverfügungen erhoben (haben)".
Dieses Schreiben wurde beantwortet wie folgt (Hervorhebungen durch den Sachbearbeiter):
Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich sehr wohl zeitgerecht Einspruch gegen die Strafverfügungen (!) für ein (1) Parkvergehen eingelegt habe!
Um aus Zeitgründen die Einspruchsfrist nicht zu verpassen, habe ich dieses Schreiben nicht eingeschrieben versendet, was sich nach all meinen Erfahrungen mit der MA67 natürlich als schwerer Fehler herausgestellt hat.
Nachdem ich die MA67 nach zugesendeter Zahlungserinnerung darauf hingewiesen habe, erhielt ich als Antwort nur den Hinweis darauf, dass ich eine E-Mail zu spät gesendet haben soll - auf alle weiteren von mir geschriebenen Ausführungen ging man sowieso nicht ein. Ich habe niemals an die MA 67 eine E-Mail geschrieben, meine Bitte um Zusendung der Eingangs-Bestätigung wurde ebenfalls ignoriert.
Ebenso ignoriert wurde meine Bitte um Zusendung des der Strafverfügung zugrunde liegenden Beweisfotos für das Abstellen meines Fahrzeuges in der "Kurzparkzone".
Nach all meinen sehr negativen Erfahrungen mit der MA67 bezüglich genehmigten Dauerparkens von Privatpersonen mit PKWs in Ladezonen für LKWs wundert mich das diesen Fall betreffende Zusenden von gleich 2 Strafverfügungen für ein Parkvergehen überhaupt nicht.
Ich selbst war mir keines Parkvergehens bewusst, habe in der Dunkelheit mein Fahrzeug unter Beachtung der neben des Parkstreifens evtl. angebrachter Verkehrs-/Verbotsschilder (hier ein "Achtung Gegenverkehr"-Schild) abgestellt, habe links vor meinem Fahrzeug die kreuzende Straße überquert und bin in Sorge um meinen Vater in das AKH geeilt!
Bei meiner Rückkehr war mein Fahrzeug verschwunden und ich entdeckte in der Finsternis rund 3m neben dem Parkstreifen an einer Hauswand das Verbotsschild "Halten u. Parken verboten ausg. Behinderte". Wie ich im Polizeikommissariat erfuhr, abgeschleppt dank MA67 (dem Charakter entsprechend) knapp vor Ende des Halte- und Parkverbots für eine dort ansässige Arzt-Ordination in die um diese Uhrzeit ohnehin keiner mehr kam …
Hätte man mit dem Verbotsschild nicht derart mies getrickst sondern hätte es z.B. über oder unter das "Achtung Gegenverkehr"-Schild angebracht, hätte ich mein Fahrzeug natürlich anderswo abgestellt - seit auch der 18. Bezirk Kurzparkzone ist gibt es ja genügend Parkplätze.
Wie kann es sein, dass ich neben den verbrecherischen fast 300,- € Abschleppkosten (mit 3 Minuten Anfahrtszeit, wie mir gesagt wurde), der Strafe für das Halte- und Parkverbot auch noch eine für die daher nicht vorhandene Kurzparkzone (und das trotz hinterlegten, gültigen Kurzparkscheines !!!) bezahlen soll.
Besonders ärgerlich, dass man hier plötzlich sehr schnell mit dem Abschleppen war, wo mir als Kleintransporteur alleine in der Seilerstätte durch das korrupte Vorgehen der MA67 viele hundert Euro abgenommen wurden.
Mangels anderer Parkplätze in der Umgebung waren ich so wie auch viele andere Transporteure gezwungen, meinen Transporter-Bus (ohne jeder Verkehrsbehinderung) wegen der immer gleichen Dauerparker (tageweise und sogar durchgehend von dienstags bis donnerstags) neben der Lade-Zone für LKWs abzustellen.
Alle Beschwerden vor Ort (z. B. "i schreib’ auf wem i wü"), schriftlich (keine Antwort), telefonisch wurde natürlich mit den Zeitnöten der Transporteure gespielt ("wir schicken jemanden vorbei, kann aber 1 Stunde dauern, sie müssen aber vor Ort bleiben" - und das obwohl mir erst 5 Minuten davor ein Strafzettel ausgestellt wurde ...) oder man wurde mit "wir schauen es uns an" abgefertigt und nichts passierte natürlich! Bei der Polizei wurde man auf die MA67 verwiesen...!
Mit dem Abkassieren bei vielen Transporteuren nimmt man natürlich viel mehr ein als mit Anzeigen und Abschleppung der Dauerparker!
Es wäre schon sehr seltsam, wenn die durch ihr "besonders korrektes" Verhalten wenig überraschend bereits mehrmals in die Medien gekommene MA67 mit dem Versenden verschiedener Strafverfügungen für ein Parkvergehen aufgrund häufiger Zustellmängel oder des Verpassens der 14tägigen Einspruchsfrist durchkommt.
Sehr fraglich ist in diesem sog. Rechtsstaat ja auch die Tatsache, dass ein Einschreiben mit der Ausstellung der "Benachrichtigung der Hinterlegung“ als zugestellt gilt und man bei Nichterhalt jedes Recht auf Einspruch gegen eine Strafverfügung verliert.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Die Strafverfügung an den Bf. vom 21.01.2019 wurde mit Rückscheinbrief RSb zugestellt und vom Bf. am 05.03.2019 gemäß dessen eigenhändiger Unterschrift auf der Übernahmebestätigung nachweislich übernommen.
Vom Bf. wurde ein Zustellmangel nicht geltend gemacht.
Dagegen wurde vom Bf. mit eingeschriebener Briefsendung (RO 5...1573 4 AT) nachweislich am 09.08.2019 das von der belangten Behörde als Einspruch gegen die Strafverfügung vom 21.01.2019 gewertete Schreiben eingebracht.
Der Einspruch wurde rd. 5 Monate nach Zustellung der Strafverfügung - somit verspätet - eingebracht.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere der Strafverfügung samt dem Zustellnachweis (Rückscheinbrief RSb) und dem Schreiben des Bf. vom 09.08.2019.
Gesetzeslage
Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
§ 17 Zustellgesetz lautet:
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
§ 49 Verwaltungsstrafgesetz (VStG):
Abs. 1: Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Abs. 2: Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
Abs. 3: Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche der durch die Benennung dem Tag entspricht, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat.
Rechtliche Würdigung:
Wie den Bestimmungen des § 49 Abs. 1 VStG zu entnehmen ist, kann ein Einspruch gegen die Strafverfügung innerhalb der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Frist von zwei Wochen erhoben werden (Raschauer, Wessely, Verwaltungsstrafgesetz, Kommentar, Rz 5 zu § 49 VStG2, VwGH 11.7.1988, 88/10/0113).
Im (zu einem Finanzverfahren ergangenen) Erkenntnis vom 26.07.2017, Ra 2016/13/0039, verwies der Verwaltungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt und die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde den Absender trifft. Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht aus (Verweis auf VwGH 06.07.2011, 2008/13/0149).
Die Verwaltungsstrafbehörde, die die Strafverfügung erlassen hat und bei der ein Einspruch verspätet einlangt, ist verpflichtet, diesen Einspruch mit Bescheid als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 8.6.1988, 88/03/0102; 22.2.2013, 2010/02/0168, siehe auch Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafgesetz2, Rz 5 zu § 49 VStG).
Warum kein rechtzeitiger Einspruch erhoben wurde, ist rechtlich ohne Belang (LVwG Wien 29.1.2014, VGW-021/035/20356/2014; Raschauer/Wessely, Kommentar zum VStG2, § 49 VStG, Rz 5).
Der Zweck des § 49 Abs. 1 VStG liegt ua. auch darin, dass ein spätestmöglicher Zeitpunkt für die Erhebung eines Einspruchs festgesetzt wird. Die Behörde und allfällige andere Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens sollen von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf vertrauen können, dass nicht mehr mit der Bekämpfung der Strafverfügung durch eine (andere) Partei gerechnet zu werden braucht; irgendwann soll daher klar sein, ob der Bescheid Bestand haben wird. Das entscheidende Element einer solchen Frist ist daher ihr Ende (VwGH 11.3.1988, 88/11/0031; 21.1.1994, 93/09/0048; Raschauer, Wessely, Kommentar zum VStG2, Rz 5 zu § 49 VStG).
Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis RSb erfolgte die Zustellung der hier in Rede stehenden Strafverfügung am 01.03.2019 durch Hinterlegung. Die Abholfrist begann mit dem ersten Tag der Abholfrist (01.03.2019) zu laufen und endete somit am 15.03.2019. Mit Ablauf dieses Tages erwuchs die Strafverfügung daher formell in Rechtskraft.
Der Bf. hat keinen Zustellmangel betreffend die Zustellung der Strafverfügung am 05.03.2019 geltend gemacht hat.
Der Bf., den die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes - hier des/eines Einspruches - bei der Behörde trifft, vermochte mit seinem über die Behauptungsebene nicht hinausgehenden Vorbringen einen Beweis für das Einlangen des behauptetermaßen "vor Monaten (rechtzeitig) … erhoben(en) Einspruches)" bei der Behörde nicht zu erbringen.
Wenn der Bf. für seinen Standpunkt ins Treffen führt:
"Nachdem ich die MA67 nach zugesendeter Zahlungserinnerung darauf hingewiesen habe, erhielt ich als Antwort nur den Hinweis darauf, dass ich eine E-Mail zu spät gesendet haben soll - … . Ich habe niemals an die MA 67 eine E-Mail geschrieben",
ist auszuführen:
In der Begründung des Zurückweisungsbescheides heißt es: "Sie haben den Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 9.8.2019, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, mittels E-Mail bei der Behörde eingebracht, welche die Strafverfügung erlassen hat." Ist das als Einspruch gewertete Schreiben vom 9.8.2019 mit eingeschriebener Briefsendung eingebracht worden, ist offensichtlich, dass - aus bloßem Versehen - anstatt von einem mit eingeschriebener Briefsendung eingebrachten Schreiben vom 9.8.2019 von einem mit E-Mail eingebrachten Schreiben vom 9.8.2019 die Rede ist. Wurde am 9.8.2019 laut Aktenlage nur ein Schreiben des Bf. eingereicht und gibt der Bf. an, kein diesbezügliches E-Mail an die belangte Behörde gesendet zu haben, konnte dem Ersuchen des Bf. um Zusendung des E-Mails oder der Empfangsbestätigung (eben weil lediglich versehentlich die Einreichungsart des Schreibens vom 9.8.2019 falsch angeführt wurde) nicht nachgekommen werden. Auf Grundlage dieser Ausführungen, einer in der Bescheidbegründung bloß verwechselten Art der Einbringung des Schreibens vom 9.8.2019, lässt sich ein zu Gunsten des Standpunktes des Bf. sprechendes Substrat nicht gewinnen.
Das Rechtsmittel wurde am 09.08.2019 somit verspätet eingebracht und hat die belangte Behörde daher den Einspruch zu Recht aus diesem Grund zurückgewiesen.
Da der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisung eines Einspruches wegen Verspätung ausschließlich auf die Frage beschränkt ist, ob der Einspruch innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 VStG erfolgt ist oder nicht, blieb es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf die Einwendungen des Bf. in seiner Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid, insbesondere er konnte Verkehrszeichen gar nicht sehen, er hatte einen Parkschein im Fahrzeug hinterlegt, etc., einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Zurückweisung wegen erwiesener Verspätung bzw. die Rechtzeitigkeit der Erhebung eines Rechtsmittels aus dem Gesetz ergibt (§ 49 Abs. 1 VStG iVm § 17 Abs. 3 ZustellG) und somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde.
Wien, am 21. Jänner 2020