Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache A, Adresse, über die beim Zollamt Wien als belangte Behörde am 17. Oktober 2018 eingelangte Beschwerde vom 15. Oktober 2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17. September 2018 betreffend die verbindliche Zolltarifauskunft mit der Nummer aaaa nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO stattgegeben und die v erbindliche Zolltarifauskunft mit der Nummer aaaa - ersatzlos - aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit dem Antrag auf Entscheidung über ein verbindliche Zolltarifauskunft vom 8. Jänner 2018 beantragte die A, Adresse, nun Beschwerdeführerin (nachstehend: Bf), beim Zollamt Wien Zentralstelle für verbindliche Zolltarifauskünfte (nachfolgend: Zollamt) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für "Tantal Ingots geschmolzen".
Die Bf hat dem Antrag die Produktinformation RS-215 (RAW Material Specification) a ngeschlossen und in Feld 7 und Feld 8 des Antrages die Einreihung der Ware in die zehnstellige Warennummer 8103 2000 00 TARIC vorgeschlagen.
In "Feld 9. Warenbezeichnung" des Antrages wird die Ware von der Bf als "Tantal Ingots geschmolzen" beschrieben.
In "Feld 10. Handelsbezeichnung und zusätzliche Angaben" des Antrages vermerkt die Beschwerdeführerin: "Bitte beachten sie beigelegte Produktinformation RS-215".
Aus Punkt 1.1. der Produktinformation RS-215 vom 23. April 2015 ergibt sich folgende Spezifikation der Ware "Tantalum ingot":
"The ingots must be produced through vacuum electric arc melting, through electron beam melting or through a combination of these two methods.
Re-meltig not less than two times."
Das Zollamt hat den Antrag am 10. Jänner 2018 angenommen und die Bf mit E-Mail vom 22. Jänner 2018 um Übermittlung von Fotos der Ware bzw. eines Warenmusters ersucht.
Mit E-Mail vom 25. Jänner 2018 teilte die Bf dem Zollamt mit, sie habe zurzeit keine Bestände von "Tantal Ingots geschmolzen" lagernd, sie erwarte jedoch in der fünften Kalenderwoche eine Lieferung von 1,3 Tonnen aus Kasachstan. Wenn diese Lieferung eingetroffen ist, werde sie Fotos übersenden.
Mit E-Mail vom 5. Februar 2018 hat die Bf Fotos der Ware übersendet.
Mit E-Mail vom 25. Mai 2018 teilte das Zollamt der Bf mit, für eine Analyse sei zwingend ein Muster, ein Teilabschnitt (Bruchstück) erforderlich.
Mit E-Mail vom 29. Juni 2018 unterrichtete die Bf das Zollamt dahingehend, der gewünschte Teilabschnitt des Tantal-Ingots sei an das Zollamt übersendet worden.
Die Bf hat darüber hinaus ihr bisheriges Vorbringen im Hinblick auf die Produktinformation RS-215 ergänzt.
Mit E-Mail vom 10. Juli 2018 hat die Bf noch ein Foto eines "nicht überdrehten" Ingot übersendet, damit dem Zollamt ersichtlich sei, wie ein Ingot nach dem Schmelzen aussehe.
Die Technische Untersuchungsanstalt (TUA) hat das an das Zollamt übersendete Muster (ca. 1,5 cm dicke, graue, schwere Scheibe, mit einem Durchmesser von ca. 11,6 cm) untersucht und den ETOS-Untersuchungsbefund nn/2018 vom 24. Juli 2018 erlassen.
Im Untersuchungsbefund wird die Ware mit der Handelsbezeichnung "Tantal Ingots geschmolzen" im Wesentlichen wie folgt beschrieben:
"Das Muster ist eine ca. 1,5 cm dicke, graue, schwere Scheibe, mit einem Durchmesser von ca. 11,6 cm aus Tantal. Durch Sintern im Ofen hergestellte Stangen, welche an der Oberfläche nach dem Sintern durch Überdrehen 1) von Verunreinigungen befreit und 2) auf einen gleichmäßigen Durchmesser eingestellt werden (siehe RS-215 vom 23. April 2015, Punkt 3.1.). Nach Ansicht der TUA liegen gesinterte Stangen aus Tantal, welche nach der Sinterung nachbearbeitet worden sind, der Position 8103 9010 00 vor".
Abweichend vom Einreihungsvorschlag der Bf, die eine Einreihung in die Warennummer 8103 2000 00 TARIC begehrte, wies das Zollamt der Ware in der gegenständlichen verbindlichen Zolltarifauskunft die Warennummer 8103 9010 00 TARIC zu. In der verbindlichen Zolltarifauskunft wird die Ware in "Punkt 7. Warenbezeichnung" wie folgt beschrieben:
"Es handelt sich um durch Sintern im Ofen hergestellte Stangen aus Tantal (100%), welche an der Oberfläche nach dem Sintern nachbearbeitet - durch Überdrehen von Verunreinigungen befreit und auf einen gleichmäßigen Durchmesser eingestellt - werden."
Gegen die verbindlichen Zolltarifauskunft erhob die Bf mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
In der Begründung wird von der Bf im Wesentlichen vorgebracht, es handle sich bei den Waren zum Zeitpunkt der Einfuhr um elektronenstrahl- oder lichtbogengeschmolzene Ingots aus Tantal.
Die Bescheidbeschwerde hatte keinen Erfolg. Sie wurde vom Zollamt als belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung (nachfolgend: BVE) vom 7. Dezember 2018, Zahl: bbbb, als unbegründet abgewiesen und die BVE der Bf nachweislich am 12. Dezember 2018 zugestellt.
Mit Vorlageantrag vom 8. Jänner 2019 wurde frist- und formgerecht die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (kurz: BFG) beantragt.
Die Bf verweist nach einer gerafften Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes hinsichtlich der Begründung ihres Begehrens und der beantragten Änderung zunächst auf ihre Beschwerde vom 15. Oktober 2018.
Diese hat die Bf sodann im Wesentlichen dahingehend ergänzt, dass es sich laut der Produktspezifikation bei den Rohlingen "um elektronenstrahl- oder lichtbogengeschmolzene Rohlinge und nicht um gesinterte Rohlinge aus Tantal" handle.
Die Bf beantragt abschließend die Entscheidung und/oder mündliche Verhandlung durch das BFG.
Mit Vorlagebericht vom 29. Jänner 2019 hat das Zollamt dem BFG die Beschwerde und die Verwaltungsakten vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung konnten sich die Bf und das Zollamt als Parteien des gerichtlichen Verwaltungsverfahrens auf kontradiktorische Weise austauschen.
Beide haben - und dies entscheidungswesentlich - die Ansicht des Bundefinanzgerichtes, dass die Sache des Antrages auf Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskunft in Verbindung mit dem diesbezüglichen Erörterungsergebnis in der mündlichen Verhandlung sowie der Raw Material Spezifikation RS-215 vom 23. April 2015, wonach der Durchmesser der durch Elektronenstrahlschmelze oder Lichtbogenschmelze oder einer Kombination dieser beiden Methoden erzeugten Tantal Ingots 100 bis 220 mm betragen sollte, nicht der Sache des bekämpften Bescheides entspricht. Das Beweisverfahren hat gezeigt, dass durch Sintern erzeugte Tantal Ingots (Rohlinge) höchstens eine Durchmesser von bis zu 50 mm erreichen können und zudem auch nicht die von der Bf ausbedungenen physikalischen Eigenschaften erreichen.
Die Sache der vor dem BFG bekämpften verbindlichen Zolltarifauskunft ist im Zusammenhang mit dem Untersuchungsbefund der TUA - auch dies hat die mündliche Verhandlung gezeigt - nach den Ausführungen der von der Bf beigestellten Auskunftsperson nicht zu bewerkstelligen, weil durch Sintern in einem Ofen Rohlinge aus Tantal mit einem Durchmesser von ca. 11,6 cm nicht erzeugt werden können.
Über die Bescheidbeschwerde wurde erwogen:
Der Zollkodex der Europäischen Union, kurz Unionszollkodex [UZK; Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union] mit den dazugehörigen Durchführungsvorschriften ersetzte zum 1. Mai 2016 den bis dahin gültigen Zollkodex. Der UZK legt die Grundzüge eines für die Zukunft ausgelegten modernen europäischen Zollrechts fest.
Gemäß Art. 33 leg. cit. erteilen die Zollbehörden auf schriftlichen Antrag verbindliche Zolltarifauskünfte.
Im Anwendungsgebiet ist das Zollamt Wien (Zentralstelle für verbindliche Zollauskünfte, Vordere Zollamtsstraße 5, 1030 Wien) gemäß § 6 ZollR-DV 2004 die zuständige Zollbehörde zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bekämpften Bescheides in erster Instanz gebildet hat (vgl. dazu Ritz, BAO6, § 279, Rz 10 und die dort zitierte Judikatur).
Die sachliche Bindungswirkung einer verbindlichen Zolltarifauskunft betrifft nur Waren, die in jeder Hinsicht einer angemeldeten - hier als Muster vorgelegten - entsprechen. Die in einer verbindlichen Zolltarifauskunft beschriebenen und in der Folge angemeldeten Waren müssen grundsätzlich identisch sein.
Das ist im Gegenstand bereits aus physikalischen Gründen denkunmöglich, weil durch Sintern von Tantal in einem Ofen nur Stäbe mit einem Durchmesser bis höchstens 50 mm erzeugt werden können und darüber hinaus auch nicht die von der Bf ausbedungenen physikalischen Eigenschaften aufweisen würden.
Das Gebot "immer in der Sache selbst zu entscheiden", setzt die "Identität" der Sache voraus. In der bekämpften verbindlichen Zolltarifauskunft wurde jedoch - entgegen dem Begehren im Antrag auf Erteilung der verbindliche Zolltarifauskunft, in dem die Einreihung von durch Elektronenstrahl- oder Lichtbogenschmelze oder einer Kombination dieser beiden Methoden erzeugten Tantal Ingots mit einem Durchmesser von 100 mm bis 220 mm begehrt wurde, über ein nicht gestelltes Begehren auf eine Einreihung von gesinterten Rohlingen abgesprochen, eine Sache, die es darüber hinaus in Beachtung der Ausführungen der von der Bf beigestellten Auskunftsperson in einem gegenständlichen Durchmesser physikalisch gar nicht geben kann.
Weil die Sache des Spruches des bekämpften Bescheides nicht jener des Antrages auf die Erteilung einer verbindliche Zolltarifauskunft entspricht, erging die im Gegenstand bekämpfte verbindliche Zolltarifauskunft als antragsgebundener Verwaltungsakt ohne einen entsprechenden Antrag und war daher aufzuheben (siehe Ritz, BAO6, § 279, Rz 6).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des BFG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die genannten Voraussetzungen - insbesondere in Anbetracht der zitierten Judikatur zur Sache - im verfahrensgegenständlichen Fall nicht erfüllt sind, wird die Revision nicht zugelassen.
Graz, am 23. Jänner 2020