Volltext

BFG 28.01.2020, RV/3100059/2020

Vorlageerinnerung nach rechtzeitig vorgelegter Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100059.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 264 Abs. 6 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. A über die Vorlageerinnerung vom 21.01.2020 des Bf, vertreten durch die Steuerberater, hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt B vom 28.02.2018, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2015 beschlossen:

Spruch

Die Vorlageerinnerung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I) Verfahrensgang:

Gegen den am 12.01.2018 erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 erhob der Beschwerdeführer (Bf) nach einem Fristverlängerungsansuchen mit Schreiben vom 28.02.2018 fristgerecht Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2018 gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise statt.

Mit Eingabe vom 16.08.2018 brachte der Beschwerdeführer beim Finanzamt einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO ein.

Mit Vorlagebericht vom 05.09.2018 hat das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und gleichzeitig dem Bf über diese Vorlage informiert.

Am 23.01.2020 brachte der steuerliche Vertreter des Bf eine Vorlageerinnerung gemäß § 264 Abs. 6 BAO ein und führte zusammengefasst aus, das vom Bf geführte Fahrtenbuch sei vom Finanzamt als unvollständig angesehen worden und dementsprechend habe der beantragte nur halbe Kfz-Sachbezug in der Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2018 keine Berücksichtigung gefunden. Aus diesem Grund sei am 16.08.2018 ein Vorlageantrag eingebracht worden.
Die Vorlageerinnerung sei rechtzeitig, da die Vorlage durch das Finanzamt an das Bundesfinanzgericht nicht binnen zweier Monate ab Einbringung des Vorlageantrages erfolgt sei. Im vorliegenden Fall seien seit dem Vorlageantrag vom 16.08.2018 mehr als 12 Monate vergangen.

II) Dazu wurde erwogen:
§ 264 Abs. 6 BAO in der ab dem 01.01 2017 geltenden Fassung des AbgÄG 2016, BGBl. I Nr. 117/2016, lautet:
„Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.“

Der Vorlageantrag im Sinne des § 264 Abs. 6 BAO stellt einen Rechtsbehelf dar für den Fall, dass eine Abgabenbehörde ihrer Vorlagepflicht nicht nachkommt (vgl. RV 1352 BlgNR 25. GP, 17). Eine Vorlageerinnerung setzt somit jedenfalls voraus, dass die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt wurde.

Im gegenständlichen Fall hat das zuständige Finanzamt, entgegen dem Vorbringen in der Vorlageerinnerung, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht rechtzeitig innerhalb der in § 264 Abs. 6 BAO normierten zweimonatigen Frist ab Einbringung des Vorlageantrages vorgelegt, weshalb die Voraussetzungen für eine Vorlageerinnerung nicht gegeben sind.

Vorlageerinnerungen sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs. 1 BAO. Eine unzulässige Vorlageerinnerung ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückzuweisen (siehe Ritz, BAO 6 , § 265 Tz 24 f; § 85a Tz 10 und die dort angeführte Judikatur, ua VwGH 26.06.2003, 2003/16/0030).

Wie bereits ausgeführt, wurde die Beschwerde fristgereicht dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Entsprechend war die gegenständliche Vorlageerinnerung als unzulässig zurückzuweisen.

III) Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen. Die Voraussetzungen für die Einbringung einer Vorlageerinnerung ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision besteht daher kein Anlass.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am 28. Jänner 2020