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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Bf , über die Beschwerde vom 5.5.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom 17.4.2014 betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1999 und den Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 1999 gemäß § 295 Abs 4 BAO zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war im Jahr 1999 unter anderem an der KG1 und an der KG2 beteiligt, wobei die vom Beschwerdeführer erklärten Gewinne bzw. Verluste aus diesen Beteiligungen im Einkommensteuerbescheid 1999 vom 15.2.2001 erklärungsgemäß veranlagt wurden. Betreffend die genannten Gesellschaften wurden - nach ursprünglich erklärungsgemäß erfolgten Einkünftefeststellungen - Feststellungs- bzw. Nichtfeststellungsbescheide erlassen und in der Folge vom Finanzamt der Einkommensteuerbescheid 1999 am 18.12.2006 gemäß § 295 Abs 1 BAO dahin abgeändert, dass die für die genannten Beteiligungen erklärten Ergebnisse ausgeschieden wurden. Dieser gemäß § 295 Abs 1 BAO ergangene Einkommensteuerbescheid vom 18.12.2006 erwuchs in Rechtskraft.
Mit Erkenntnis vom 5.9.2012, 2011/15/0024 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die an die KG1 und an die KG2 ergangenen Feststellungs- bzw. Nichtfeststellungsbescheide mangels Einheitlichkeit Nichtbescheide waren.
Am 15.11.2012 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1999 gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO und regte in eventu die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens an. Am 3.4.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung gemäß § 295 Abs 4 BAO des (gemäß § 295 Abs 1 BAO geänderten) Einkommensteuerbescheides vom 18.12.2006.
Das Finanzamt erließ am 17.4.2014 den hier gegenständlichen Zurückweisungsbescheid, mit dem die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1999 und auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 1999 wegen eingetretener Verjährung zurückgewiesen wurden. Mit Eingabe vom 5.5.2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und ergänzte diese durch eine weitere Eingabe vom 1.7.2014.
Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.9.2017 zu GZ RV/3100430/2014 als unbegründet ab und begründete dies damit, dass die zugrundeliegenden Anträge jeweils nach Ablauf der Antragsfrist des § 304 BAO eingebracht worden waren. Es wendete dabei § 304 BAO in der Fassung BGBl I 14/2013 an.
Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hob das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12.9.2017 mit Erkenntnis vom 26.11.2018 zu E 3711/2017-7 auf.
Das Bundesfinanzgericht wies die - wiederum unerledigte - Beschwerde mit Erkenntnis vom 19.12.2018 zu GZ RV/3100910/2018 als unbegründet ab und begründete dies damit, dass die zugrundeliegenden Anträge jeweils nach Ablauf der Antragsfrist des § 304 BAO eingebracht worden waren. Es wendete dabei § 304 BAO in der Fassung BGBl I 57/2004 an.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19.12.2018 mit Erkenntnis vom 11.12.2019 zu E 73/2019-10 aufhob. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, dass auch § 304 BAO idF BGBl I 57/2004 im beschwerdegegenständlichen Fall nicht anzuwenden war. Der Verfassungsgerichtshof sprach weiter aus, dass er mit Erkenntnis vom 4.12.2019 zu G 159/2019 u.a. den Satz "Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 maßgeblichen Frist zu stellen." in § 295 Abs 4 BAO, BGBl 194/1961 idF BGBl I 70/2013 als verfassungswidrig aufgehoben hat. Da die Beschwerde des Beschwerdeführers an den Verfassungsgerichtshof bei diesem am 7.1.2019 eingelangt und daher zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung bereits anhängig war, und da der Beschwerdeführer den Antrag gemäß § 295 Abs 4 BAO am 3.4.2013 - also vor Bekanntmachung des Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes - eingebracht hatte, ist der Beschwerdefall bezogen auf das Gesetzesprüfungsverfahren zu G 159/2019 einem Anlassfall gleichzuhalten.
Sachverhalt und Verfahrensgang ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Rechtslage
Gemäß § 295 Abs 4 BAO in der Fassung BGBl I Nr 70/2013 sind Änderungsbescheide, die auf ein Dokument gestützt wurden, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides oder eines Nichtfeststellungsbescheides hat, aber keine Bescheidqualität aufweist, auf Antrag der Partei aufzuheben.
Gemäß § 303 Abs 1 BAO in der Fassung Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz (FVwGG) 2012 kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen unter anderem dann wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind (lit c) und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
§ 304 BAO idF BGBl I 14/2013 wurde vom Verfassungsgerichtshof ebenso aufgehoben wie der Satz "Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 maßgeblichen Frist zu stellen." in § 295 Abs 4 BAO idF BGBl I Nr 70/2019. Hinsichtlich beider als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht in Kraft treten. Der Beschwerdegegenstand ist sowohl hinsichtlich der Aufhebung des § 304 BAO idF BGBl I 14/2013 (vgl VfGH 26.11.2018, E 2711-2017-7) als auch hinsichtlich der Aufhebung des Satzes "Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 maßgeblichen Frist zu stellen." in § 295 Abs 4 BAO idF BGBl I Nr 70/2019 (vgl VfGH 11.12.2019, E 73/2019-10) einem Anlassfall gleichzuhalten.
Erwägungen
Im Erkenntnis zu G 159/2919 u.a. vom 4.12.2019 hat der Verfassungsgerichtshof unter anderem ausgesprochen: "Entfällt somit aber § 295 Abs 4 letzter Satz BAO, kann § 302 BAO nicht zur Anwendung gelangen, da der Gesetzgeber mit § 295 Abs 4 BAO eine Regelung außerhalb des Anwendungsbereiches des § 302 BAO geschaffen hat."
Im Beschwerdefall kommt die in § 304 BAO idF BGBl I 14/2013 normierte Frist für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1999 ebenso wenig zur Anwendung wie in früheren gesetzlichen Bestimmungen enthaltene Fristen. Auch kommt die in § 295 Abs 4 letzter Satz BAO normierte Frist für den Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 1999 gemäß § 295 Abs 4 BAO ebenso wenig zur Anwendung wie in früheren gesetzlichen Bestimmungen enthaltene Fristen oder - angesichts der zitierten Aussage des Verfassungsgerichtshofes - die in § 302 Abs 1 BAO normierte Frist.
Daher erweist sich die Zurückweisung der Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1999 und auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 1999 gemäß § 295 Abs 4 BAO als verspätet als rechtswidrig.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage war nicht zu lösen, da die rechtliche Würdigung anhand der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erfolgte.
Innsbruck, am 29. Jänner 2020