Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. R in der Beschwerdesache AB, St.Nr. 000/0000, Adresse, vertreten durch V GmbH, Adresse1, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom 09.12.2016 betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages beschlossen:
Spruch
Der Vorlageantrag vom 15.03.2017 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b iVm § 264 Abs. 4 lit. e Bundesabgabenordnung (BAO) als verspätet zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Mit Bescheid vom 09.12.2016 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Umsatzsteuer 07-09/2016 bis 15.11.2016 ein erster Säumniszuschlag von 75,55 € festgesetzt.
In der am 05.01.2017 gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wandte der Bf im Wesentlichen ein, dass nach Eingabe seiner Daten für die Umsatzsteuervoranmeldung diese nicht mehr in sein Extern-Zahlung Konto übertragen worden seien. Ein namentlich genannter, lang gedienter Finanzbeamter habe selbst erst nachfragen müssen, wie man seine Steuerschuld selber auf das Abgabenkonto übertragen könne. Es sei völlig unzumutbar, einem Jungunternehmer dieses Wissen abzuverlangen. Stattdessen müsste das automatisch funktionieren. Zwischen dem Stichtag 15. und Monatsende habe er sich zweimal telefonisch erkundigt, wann nun endlich seine Steuerschuld auf dem Abgabenkonto aufscheinen würde. Beide Male sei er auf die Bearbeitungszeit hingewiesen worden (welche es laut dem o.a., namentlich genannten Finanzamtsbeamten gar nicht gebe!). Ihm sei versichert worden, dass er keinen Säumniszuschlag bezahlen müsse, solange keine Schuld auf seinem Abgabenkonto aufscheine.
Nach nun vier Telefongesprächen, bei welchen er sich eine Entschuldigung seitens des Finanzamtes und eine sofortige Löschung des Säumniszuschlages erwartet hätte, seien ihm völlig sinnfreie Vorgehensweisen erklärt worden, die er hätte einschlagen müssen.
Er verlange eine sofortige Löschung des Säumniszuschlages und eine Rechtfertigung, wieso eine Übertragung seiner Umsatzsteuervoranmeldung auf sein Abgabenkonto nicht täglich (minütlich) erfolge, sondern nur einmal pro Monat. Von einer direkten Einzahlung über seine Bank sei ihm von den Mitarbeitern des Finanzamtes bisher immer abgeraten worden.
Er ersuche um telefonische Kontaktaufnahme, auch wenn das Finanzamt an persönlichem Kontakt nicht interessiert sei; anders werde sich dieser Sachverhalt nicht klären lassen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2017 wies das Finanzamt diese Beschwerde als unbegründet ab.
Werde eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, sei gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO ein erster Säumniszuschlag zu entrichten.
Im gegenständlichen Fall sei die am 15.11.2016 fällige Umsatzsteuervorauszahlung 07-09/2016 am 02.12.2016 verspätet entrichtet worden. Die Vorschreibung des Säumniszuschlages sei daher zu Recht erfolgt.
Der Säumniszuschlag sei eine objektive Säumnisfolge. Die den Säumniszuschlag festsetzende Behörde habe – ohne Ausübung jeglichen Ermessens – lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis zu prüfen. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt hätten, seien laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Anwendungsbereich des § 217 BAO unmaßgeblich. Insbesondere setze die Verwirkung eines Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus.
Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.
Mit Vorlageantrag vom 15.03.2017 brachte der Bf vor, dass er hiermit, wie vor einiger Zeit mit dem Teamleiter besprochen, einen Antrag auf Weiterleitung an die nächste Instanz stelle.
Wie gewünscht, schildere er nochmals, hoffentlich klarer, als er dies bisher vermocht habe, den Grund, weshalb der Säumniszuschlag nicht rechtens sein könne.
Nach Abgabe seiner Steuererklärung am 13. des Folgemonats habe er zweimal, das erste Mal am 14., versucht, in Erfahrung zu bringen, wann seine Steuerschuld auf seinem Abgabenkonto aufscheinen werde. Beide Male sei ihm versichert worden, dass dies in den nächsten Tagen geschehen werde. Er müsse sich keine Gedanken um etwaige Säumniszuschläge machen. Wie er jetzt wisse, sei diese Aussage falsch gewesen. Welche der Kolleginnen diese falsche Aussage gemacht habe, lasse sich zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr nachvollziehen.
Wie und wann die Umsatzsteuer zu entrichten sei, habe für vorliegenden Sachverhalt keinerlei Bedeutung. Nach nun schon fünf Telefonaten sei er sich darüber völlig im Klaren. Dies habe für ihn zum Zeitpunkt seiner ersten Anfrage und dem Erhalt einer falschen Information durch Bedienstete des Finanzamtes jedoch keineswegs klar sein können, da er als Jungunternehmer den Bediensteten des Finanzamtes volles Vertrauen entgegengebracht habe.
Festzuhalten sei, dass er seine Umsatzsteuervoranmeldung fristgerecht eingebracht habe. Das Nichtaufscheinen seiner Steuerschuld im Menüpunkt Extern – Zahlung habe er zweimal nachgefragt. Beide Male sei er informiert worden, dass dies zu einem späteren Zeitpunkt in seinem FinanzOnline aufscheinen werde und er keine Konsequenzen zu befürchten habe. Dass die Steuerschuld nur am Ende jeden Monats berechnet werde, habe er nicht wissen können. Dies sei offenbar auch der kontaktierten Mitarbeiterin des Finanzamtes nicht bekannt gewesen. Es habe für ihn keinen Grund gegeben, die Zahlung verspätet einzubringen. Einen diesbezüglichen Kontoauszug könne er dem Finanzamt gerne zukommen lassen.
Das Finanzamt könne nicht erwarten, dass Jungunternehmer über das österreichische Finanzsystem mehr wüssten als dessen Mitarbeiter. Dass dies kein Einzelfall sei, habe er von einem Freund – ebenfalls Jungunternehmer – erfahren, welcher auch telefonisch mit falschen Informationen konfrontiert gewesen sei.
Durch die Komplexität dieses Falles und den offensichtlichen Zeitdruck im Finanzamt erwarte er, dass dieser Fall nicht, wie die letzten beiden Male, ohne konkrete persönliche Nachfrage abgelehnt werde. Er stehe bei Fragen jederzeit per E-Mail zur Verfügung oder ab 1.4. auch wieder telefonisch, da er sich momentan im Ausland befinde.
Er warte gespannt auf die Fragen und hoffe auf einen Anruf oder eine Einladung zu einem persönlichen Vorsprechen.
Aus den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Aktenteilen war ersichtlich, dass das Finanzamt bereits vor diesem Beschwerdeverfahren mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2016 über Beschwerden des Bf gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen von 75,46 € (wegen einer Nachforderung aus der Umsatzsteuerveranlagung 2015) und von 94,47 € (wegen verspäteter Bezahlung der Umsatzsteuer 01-03/2016) zwar stattgebend entschieden, in der Bescheidbegründung aber darauf verwiesen hatte, dass § 217 Abs. 7 BAO künftig bei verspäteter Entrichtung von Abgabenschulden nicht mehr angewendet werden könne, wenn die Verspätung damit begründet werde, dass das österreichische Steuersystem mehr als komplex sei.
Mit Bescheid vom 09.05.2018 hatte das Finanzamt darüber hinaus einen Antrag des Bf auf Nachsicht eines Säumniszuschlages von 126,63 € abgewiesen.
Anlässlich der Beschwerdevorlage wies das Finanzamt in seinem Vorlagebericht, der auch dem Bf zugestellt wurde, darauf hin, dass der Vorlageantrag verspätet eingebracht worden sei und daher durch das Bundesfinanzgericht zurückzuweisen sein werde.
Die Richterin hielt dem Bf die nach der Aktenlage bestehende Verspätung vor und ersuchte um Stellungnahme.
Der Bf gab innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahme ab.
Rechtslage
Nach § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Im Allgemeinen erfolgt die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (lit.a).
Nach § 98 Abs. 1 BAO sind Zustellungen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Zustellgesetz (ZustG), ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen.
Wird die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, stellt das Gesetz die Vermutung auf, dass das betreffende Schriftstück am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan zugestellt wird (§ 26 Abs. 2 Zustellgesetz).
Diese Vermutung der Zustellung ist widerlegbar.
Nach § 108 Abs. 1 BAO wird bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs. 2 BAO).
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Nach § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Nach § 264 Abs. 4 lit. e ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.
Verspätete Vorlageanträge sind als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen (§ 260 Abs. 1 lit. b iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO)
Nach § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung vor, darf eine Sachentscheidung nicht ergehen.
Nach ständiger Rechtsprechung hat die Behörde (bzw. das Gericht), wenn sie (es) von der Versäumung der Frist ausgeht, dem Einschreiter vor der Entscheidung die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten.
Erwägungen
Im vorliegenden Fall stellte das Finanzamt laut Vorlagebericht die Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2017 ohne Zustellnachweis durch Organe der Post zu.
Nach der gesetzlichen Vermutung des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz war von einer Zustellung innerhalb von drei Werktagen (daher am Dienstag, 17.01.2017) auszugehen.
Die Frist zur Stellung des Vorlageantrages hätte daher am Freitag, 17.02.2017, geendet.
Tatsächlich langte der per FinanzOnline gestellte, als „Antrag auf Weiterleitung meines Ansuchens an das Finanzgericht“ bezeichnete Vorlageantrag erst am 15.03.2017 und daher rund einen Monat verspätet beim zuständigen Finanzamt ein.
Der Bf erstattete innerhalb der gesetzten Frist kein Vorbringen zur vorgehaltenen Verspätung des Vorlageantrages. Eine Ortsabwesenheit oder ein Zustellmangel wurden nicht vorgebracht und waren solche auch aus der Aktenlage nicht erkennbar.
Auf Grund des Vorrangs von Formalerledigungen gegenüber Sachentscheidungen (Ritz, BAO6, § 279 Tz 1) war der eindeutig verspätete Vorlageantrag, ohne dass es eines Eingehens auf die Einwendungen des Bf und einer Rechtmäßigkeitskontrolle des angefochtenen Bescheides bedurft hätte, als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrages unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war die Revision daher nicht zuzulassen.
Linz, am 3. Jänner 2020