Volltext

BFG 13.01.2020, RV/5100121/2019

Zurückweisung einer verspäteten Beschwerdeeinbringung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100121.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 245 Abs. 1 BAO · § 260 Abs. 1 lit. b BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache A, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 30.07.2018, betreffend Feststellung des Grundbesitzes zum 01.01.2018 (Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955) beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde vom 14.11.2018 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verwaltungsverfahren und Sachverhalt:

Mit Feststellungsbescheid zum 01.01.2018 (Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG) vom 30.07.2018 stellte das Finanzamt den Einheitswert für den Grundbesitz (Einfamilienhaus) des Beschwerdeführers (Bf.) mit insgesamt 25.900 € fest. Gleichzeitig wurde der Grundsteuermessbetrag mit 39,02 € festgesetzt.

Dieser Bescheid wurde dem Bf. mit einem Fensterkuvert zugestellt.

Am 15.11.2018 langte am Finanzamt ein Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid vom 23.10.2018 der Gemeinde Oberneukirchen "auf Basis des Feststellungsbescheides" vom 30.07.2018 (EW-AZ X) ein.

Da für das Finanzamt erkennbar war, dass sich der Bf. gegen den Feststellungs- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes vom 30.07.2018 beschweren wollte und der als Beschwerde umgedeutete Einspruch vom 14.11.2018 verspätet war, wurde von Seiten des Finanzamtes auf die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 85 Abs. 2 BAO verzichtet (vgl. dazu Ritz, BAO, 6. Auflage 2017 § 85 Rz 15).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2018 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 14.11.2018 (eingelangt am 15.11.2018) gemäß § 260 BAO zurück. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, die Beschwerde sei nicht fristgereicht eingebracht worden.

Der Bf. brachte am 05.12.2018 einen Vorlageantrag ein, in welchem er sein Beschwerdevorbringen (Bewertung des landwirtschaftlichen Anwesens als Einfamilienhaus) wiederholte und kein Vorbringen betreffend die Rechtzeitigkeit bzw. Verspätung der Beschwerde erstattete.

Die Beschwerde wurde am 25.01.2019 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

In einer weiteren Eingabe an das Bundesfinanzgericht vom 31.01.2019 wendete sich der Bf. nochmals gegen die seiner Ansicht nach fälschliche Ausweisung des landwirtschaftlichen Wohn- und Betriebsgebäudes als Einfamilienhaus. Hinsichtlich der in der Beschwerdevorentscheidung vorgehaltenen verspäteten Einbringung der Beschwerde an die zuständige Abgabenbehörde wurden keine Äußerungen vorgebracht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Auf Grund der inhaltlichen Ausführungen des Bf. geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die Beschwerde vom 14.11.2018 gegen den Feststellungsbescheid zum 01.01.2018 (Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG) vom 30.07.2018 gerichtet ist.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Aus der Rechtsmittelbelehrung geht zweifelsfrei hervor, dass gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden kann.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Der angefochtene Feststellungsbescheid vom 30.07.2018 wurde ohne Zustellnachweis zugestellt.

Gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG gilt eine Zustellung ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

Ausgehend vom Bescheiddatum 30.07.2018 wurde daher die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 02.08.2018 bewirkt und endete die Rechtsmittelfrist von einem Monat daher am 03.09.2018 (Montag).

Die Aktenlage gibt keinen Anlass zu Zweifeln am Zeitpunkt der Zustellung.

Schon die Abgabenbehörde hat mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2018 die gegenständliche Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Der Bf. hat im Vorlageantrag vom 05.12.2018 der vom Finanzamt ins Treffen geführten Fristversäumnis nichts entgegen gehalten. Da einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zukommt, konnte auch das Bundesfinanzgericht bedenkenlos von der verspäteten Beschwerdeeinbringung ausgehen (vgl. VwGH 31.05.2011, 2008/15/0288).

Im Streitfall wurde die Beschwerde am Finanzamt erst am 15.11.2018 und somit fast zweieinhalb Monate nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht und war daher verspätet.

Wird ein Rechtsmittel wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen, so ist Beweisthema im Rechtsmittelverfahren gegen den Zurückweisungsbescheid lediglich die Versäumung der Beschwerdefrist (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 260, E 64 mit Verweis auf VwGH 28.05.1986, 84/13/0117).

Die Beschwerde ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b iVm § 278 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Zur Nichtzulassung der Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im gegenständlichen Fall zu lösende Frage der Rechtzeitigkeit bzw. Verspätung ergibt sich jedoch aus dem klaren Gesetzeswortlaut. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Eine ordentliche Revision steht daher nicht zu.

Linz, am 13. Jänner 2020