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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter X. in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt - belangte Behörde - vom 29.05.2018, StNr. betreffend
Spruch
1. Einheitswert des Grundvermögens (einschließlich d. Betriebsgrundstücke) zum 1.1.2016 (Nachfeststellung) und
2. Grundsteuermessbescheid zum 1.1.2016 (Nachveranlagung) beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Im angefochtenen Bescheid wurde der Einheitswert mit 1.300 € festgestellt und der Grundsteuermessbetrag mit 1,70 € festgesetzt. Der Begründung ist zu entnehmen, dass es sich um ein unbebautes Grundstück in einem Flächenausmaß von 1.390 m 2 handle. Der Quadratmeterpreis wurde bezogen auf die Wertverhältnisse zum 1.1.1973 mit 0,9447 € angenommen.
In ihrer Begründung führte die Beschwerdeführerin (Bf.) u.a. aus, im Anhang A seien 22 Miteigentümer angeführt, von denen bekannt sei, dass neun Personen bereits verstorben seien und mehrere Personen nicht an der Liegenschaftsadresse wohnhaft oder gemeldet seien. Mit diesen könne nicht in Kontakt getreten werden. Im Übrigen könnten von diesen Personen nicht die anteiligen Grundsteuerbeträge eingehoben werden.
In der Beschwerdevorentscheidung verwies das Finanzamt, dass die Zurechnung der Anteile der wirtschaftlichen Einheit –Stand: 1.1.2016 dem Grundbuchsauszug entnommen sei. Da die Grundsteuer von der Stadt Graz eingehoben werde, könne es zu diesem Punkt nicht Stellung nehmen.
Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom 10.12.2019 wies dieses darauf hin, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht weiter hervorgeht, ob alle im Spruch genannten Miteigentümer der Miteigentumsgemeinschaft noch gelebt hätten. Daher wurde das Finanzamt beauftragt zu ermitteln, wer von den aufgelisteten Miteigentümern bei Zustellung des Bescheides bereits verstorben war.
In ihrer Beantwortung vom 29.1.2019 führt die belangte Behörde zu den einzelnen im Bescheid angeführten Miteigentümern aus, dass sechs bereits verstorben und drei im zentralen Melderegister nicht mehr auffindbar und zwei in den USA wohnhaft wären. Ein allfälliges Sterbedatum sei nicht bekannt.
Einheitswerte sind gemäß § 186 Abs. 1 BAO für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten im Sinn des Bewertungsgesetzes 1955 gesondert festzustellen.
Gemäß § 191 Abs. 4 BAO wirkt ein Feststellungsbescheid auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz. Mit der Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) gilt auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen (§ 97 Abs. 2 BAO).
Ist jedoch bei Erlassung des Einheitswertbescheides ein Eigentümer bereits verstorben, so kann diesem gegenüber kein Bescheid erlassen werden und daher gehen auch die Zustellfiktionen ins Leere. Eine Teilwirksamkeit von Bescheiden gemäß § 191 Abs. 5 BAO gilt ausdrücklich nur für Feststellungen im Bereich der Einkünfte, nicht aber für Einheitswertbescheide (Ritz 6 , BAO, § 192, Rz. 13). Folglich sind derartige Bescheide nicht wirksam erlassen worden. Es sind daher beide Ebenen - die verfahrensrechtliche und die materiellrechtliche zu beachten d.h. dass es durchaus möglich sein kann, dass der festgestellte Eigentümer den Grundstücksanteil zwar am 1.1.2016 noch innehatte zum Bescheiderlassungszeitpunkt bzw. Zustellungszeitpunkt aber bereits verstorben war. In diesem Fall konnte weder er noch seine Rechtsnachfolger vom angefochtenen Bescheid bzw. von der Vertreterbestellung der Bf. hinreichend Kenntnis erlangen und seine Parteienrechte wahrnehmen.
Die Beschwerde war daher gegen einen nicht wirksamen Bescheid („Nichtbescheid“) erhoben worden und daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am 5. Februar 2020