Volltext

BFG 29.01.2020, RV/7500721/2019

Abweisung wegen Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsverfügung in einer Parkometerstrafsache

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500721.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 · § 3 VVG · § 54b Abs. 1 VStG · § 54b Abs. 1a VStG · § 64 Abs. 1 VStG · § 64 Abs. 2 VStG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, über dessen Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, vom 07.08.2019, GZ. MA67/186700405889/2018 in einer Parkometerstrafsache, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2020 im Beisein des Schriftführers SF, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, (VwGVG) iVm § 24 Abs.1 Bundesfinanzgerichtsgesetz, (BFGG), und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht, (WAOR), als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtene Vollstreckungsverfügung bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit der im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Vollstreckungsverfügung verfügte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer, (Bf.), aufgrund der Verletzung von § 5 Abs.2 iVm § 4 Abs.1 Wiener Parkometergesetz 2006 die Zwangsvollstreckung einer Geldstrafe iHv EUR 48,00, Strafkosten iHv EUR 10,00 und die Mahngebühr iHv EUR 5,00,(zu zahlender Gesamtbetrag daher: EUR 63,00), gemäß § 3 VVG iVm § 10 VVG. Als Zahlungsfrist wurden zwei Wochen angeführt.

Der Bf. bezahlte den Gesamtbetrag iHv EUR 63,00 auf das Konto des Magistrates ein, wo der Betrag am 19.08.2019 fristgerecht einlangte.

Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, die Verrechnung von Strafkosten und Mahngebühr sei unzulässig,"da über den im Revisionsverfahren festgelegten Strafbetrag kein entsprechender Bescheid und damit eine Zahlungsaufforderung ausgestellt worden sei. Ohne Vorliegen eines korrekten Bescheides sei eine korrekte Zahlung nicht möglich. Die wegen nichtaufschiebender Wirkung zuviel einbezahlten Beträge iHv EUR 10,00 (Strafkosten) und iHv EUR 5,00 (Mahngebühr) seien unverzüglich auf sein Konto bei Raiffeisen mit der Kontonummer Kont zurückzuzahlen". Für den Fall, dass sich das Verwaltungsgericht seiner Beschwerde nicht anschließe, beantragte er eine mündliche Verhandlung.

Nach Einsichtnahme in den zu RV/GZ2 Bezug habenden Gerichtsakt legte das Bundesfinanzgericht (BFG) der Ladung zur mündlichen Verhandlung nachstehende Sachverhaltsdarstellung bei:

"Mit Straferkenntnis vom 15.01.2019, Zl. MA67/GZ1, wurde Ihnen gegenüber gemäß §§ 5 Abs.2 Parkometerabgabeverordnung der Stadt Wien, 4 Abs.1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00 (im Nichteinbringungsfall: 14 Stunden Ersatzfreiheitstrafe) verhängt, mit der Begründung, am 15.10.2018 um 17:53 Uhr mit dem PKW, behördliches Kennzeichen Kennz, in Adresse, die Verwaltungsübertretung: Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein fehlte. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Gegen dieses Straferkenntnis brachten Sie fristgerecht Beschwerde an das Bundesfinanzgericht - unter Beantragung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ein. In der Begründung dieser Beschwerde führen Sie im Wesentlichen aus, es habe keine Verkürzung der Parkometerabgabe stattgefunden. Verkürzung bedeute einen finanziellen Schaden. Ein Schaden habe jedoch nicht stattgefunden, weil zwar kein Parkschein ausgefüllt wurde, aber ein um 17.46 Uhr ausgefüllter 15 Minuten-Gratis-Parkschein keine Verkürzung dargestellt hätte.

Mit Erkenntnis des BFG vom 24.06.2019, Geschäftszahl RV/GZ2 (siehe Beilage) setzte das BFG die verhängte Geldstrafe auf EUR 48,00 herab bzw. die Ersatzfreiheitstrafe auf 12 Stunden herab und bestätigte im Übrigen das bekämpfte Straferkenntnis.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG wurde Ihnen kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Bundesfinanzgericht auferlegt.

Da Sie die verhängte Geldstrafe nicht (fristgerecht) einbezahlten erließ der Magistrat der Stadt Wien die nunmehr angefochtene Vollstreckungsverfügung vom 07.08.2019 und setzte den Strafbetrag gemäß Erkenntnis des BFG vom 24.06.2019 mit EUR 48,00 fest. Zusätzlich setzte der Magistrat 1.) den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens mit dem Mindestsatz von EUR 10,00 und 2.) die Mahngebühr mit EUR 5,00 fest.

Dazu ist auszuführen:

zu 1.) Die Kosten des Strafverfahrens sind im § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG 1991) begründet:

§ 64 Abs.1 lautet: "In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat."

Abs.2 lautet: "Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat."

zu 2.) Die Vollstreckung von Geldstrafen ist im § 54b des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG 1991) begründet:

Abs.1 lautet: "Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs.2 vorzugehen."

Abs.1a lautet: " Im Fall einer Mahnung gemäß Abs.1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat."

In Ihrer gegenständlichen Beschwerde vom 09.09.2019 gegen die Vollstreckungsverfügung vom 07.08.2019 führen Sie im Wesentlichen aus, die Verrechnung von Strafkosten und Mahnkosten sei unzulässig, da über den im Revisionsverfahren festgelegten Strafbetrag kein entsprechender Bescheid und damit keine Zahlungsaufforderung gestellt wurde.

Da die Kosten des Strafverfahrens und die Mahngebühr entsprechend obiger Ausführungen gesetzlich geregelt sind, ist dem Bundesfinanzgericht ein Absehen davon nicht möglich

Sie haben Gelegenheit Ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung erneut darzulegen.

Jedoch haben Sie auch die Möglichkeit Ihre Beschwerde vom 09.09.2019 gegen die gegenständliche Vollstreckungsverfügung vom 07.08.2019 zurückzuziehen. In diesem Fall würde Abstand von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung genommen werden."

In der am 22.01.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde dem Bf. zunächst vorgehalten, dass mit dem o.a. Erkenntnis des BFG der Spruch des genannten Straferkenntnisses insoweit abgeändert worden ist, als die Parkometerstrafe von € 60,00 auf € 48,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tage auf 12 Tage herabgesetzt worden ist; dass bereits im Spruch dieses Straferkenntnisses ihm gegenüber die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 festgesetzt worden sind; und dass in diesem Straferkenntnis eine Zahlungsaufforderung im Sinne des § 54 b Abs.1 VStG enthalten ist. In dieser mündlichen Verhandlung brachte der Bf. folgendes vor:

"Es handelt sich um eine verfahrene Geschichte. Ich konnte an der beantragten mündlichen Verhandlung beim Magistrat wegen eines Auslandsaufenthaltes nachweislich nicht teilnehmen. Auf entsprechende Befragung des Magistrates konnte ich den Umstand sogar nachweisen. Dennoch hat der Magistrat die Verhandlung in meiner Abwesenheit durchgeführt und meinem Einspruch nicht stattgegeben. Ich habe dieses Straferkenntnis wegen nicht Begehung einer fahrlässigen Abgabenverkürzung bekämpft. Und ich bin überzeugt eine solche nicht begangen zu haben. Daher erfolgte sowohl die Vorschreibung der Parkometerstrafe als auch die Kosten des Strafverfahrens und der Mahngebühr zu Unrecht."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtliche Grundlagen:

Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs.1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), mit Ausnahme des 5.Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3 VVG normiert:

"Eintreibung von Geldleistungen

§ 3 (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist."

§ 35 Abs. 1 der Exekutionsordnung (EO) lautet:

"Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, können im Zuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Thatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Executionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Executionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Thatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte."

§ 64 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, (VStG 1991) lautet:

In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat."

§ 64 Abs.2 VStG 1991 lautet:

Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat."

§ 54b Abs.1 VStG lautet:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs.2 vorzugehen

§ 54b Abs.1a VStG lautet:

Im Fall einer Mahnung gemäß Abs.1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat."

Erwägungen des BFG:

Den Einlassungen des Bf.- in der mündlichen Verhandlung nach- geht es ihm im gegenständlichen Beschwerdeverfahren darum, sich gegen die -im Erkenntnis des BFG enthaltenen- Feststellung, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, zu wehren. Da er die Parkometerabgabe nicht verkürzt habe, sei neben deren Vorschreibung auch die Vorschreibung der Kosten des Strafverfahrens sowie der Mahngebühr rechtswidrig.

Dem ist entgegenzuhalten:

Der Beschwerdegrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist-nach den vorstehend aufgezeigten Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991,(VVG),- dann gegeben, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, wenn ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam geworden ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde. Unzulässig ist eine Vollstreckung darüber hinaus auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben. Keinen Beschwerdegrund bilden Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können.

Im gegenständlichen Fall wurde der Titelbescheid (Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 24.06.2019, GZ. RV/7500121/2019,)dem Bf. nachweislich am 26.06.2019 entsprechend den Bestimmungen des § 16 Abs.1 ZustellG zugestellt (von der Ehefrau des Bf. persönlich übernommen).Darin ist über das Vorbringen des Bf., keine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe begangen zu haben, bereits abgesprochen worden.

Gegen dieses Erkenntnis wurde kein Rechtsmittel erhoben, weshalb es (spätestens) mit Ablauf des 07.08.2019 (letzter Tag der sechswöchigen Beschwerdefrist) in Rechtskraft erwuchs.

Darüber hinaus ist die Tatsache unstrittig, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Vollstreckungsverfügung weder die Parkometerstrafe von Euro 48,00 noch die Kosten des Strafverfahrens im Betrage von Euro 10.00 vom Bf. bezahlt worden sind.

Daher vermag der Bf. mit die Wiederholung des Beschwerdegrundes gegen das Straferkenntnis 15.01.2019, Zl. MA67/GZ1, keine fahrlässige Abgabenverkürzung begangen zu haben, und mit der- erstmals ins Treffen geführten- Darstellung, die belangte Behörde habe trotz des von ihm erbrachten Verhinderungsnachweises eine mündliche Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt, nichts zu gewinnen.

Zum o.a. schriftlichen Beschwerdevorbringen des Bf. ist festzuhalten:

Das BFG hat mit Erkenntnis den Spruch des o.a. Straferkenntnisses lediglich insoweit abgeändert als die Parkometerstrafe von € 60,00 auf € 48,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 auf 12 Tage herabgesetzt worden ist. Sohin hat es den übrigen Inhalt des Straferkenntnisses bestätigt, in dessen Spruch gegenüber dem Bf. die Kosten des Strafverfahrens im (auch vom BFG nicht mehr herabsetzbaren ) Mindestbetrag von € 10,00 gemäß § 64 Abs.2 VStG festgesetzt worden sind, und in dem eine korrekte Zahlungsaufforderung iSd § 54 b Abs.1 VStG enthalten ist.

Sohin steht der Titelbescheid im Einklang mit der Vollstreckungsverfügung.

Die, dem Bf. gegenüber vorgeschrieben, Mahnkosten im Betrage von € 5,00 sind ,gemäß §§ 54b Abs.1 und Abs.1a VStG, als gesetzlich angeordnete Folge der nicht fristgerechten Bezahlung des o.a. Gesamtbetrages von € 58,00 anzusehen.

Aus den aufgezeigten Gründen erging die bekämpfte Vollstreckungsverfügung gegenüber dem Bf. zu Recht.

Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am 29. Jänner 2020