Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr.Bf., über die Beschwerde vom 13. Dezember 2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 15. November 2018, betreffend Wiederaufnahme des mit Einkommensteuerbescheid vom 11. Oktober 2017 abgeschlossenen Verfahrens zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2016 vom 11. Oktober 2017 anerkannte das Finanzamt die beantragten Kosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe von € 2.400,00. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2018, beim Finanzamt eingelangt am 6. August 2018, wurde ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2016 gestellt. Begründend führte der Antragsteller (in der Folge Beschwerdeführer) aus, dass er die Familienheimfahrten nicht geltend gemacht habe, weil er dies nicht gewusst habe und begehrte zusätzlich noch die Kosten der Familienheimfahrten in Höhe von € 3.366,00. Seine Frau und seine Tochter würden in Polen leben und habe er sie einmal im Monat besucht. Die Entfernung betrage ca. 840 km in beiden Richtungen.
Mit Bescheid vom 15. November 2018 (angefochtener Bescheid) wies das Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Einkommensteuerbescheid 2016 vom 11. Oktober 2017 abgeschlossenen Verfahrens ab, da die im Antrag vorgebrachten Umstände keine neuen Tatsachen oder Beweismittel seien. Die Voraussetzungen gemäß § 303 BAO seien somit nicht erfüllt und eine Wiederaufnahme sei ausgeschlossen.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer (Bf.) vor, dass neue Tatsachen vorlägen, weil sie dem Finanzamt bei der ersten Erlassung des Bescheides nicht bekannt gewesen seien. Die Unkenntnis sei vor allem dann anzunehmen, wenn die Tatsachen nicht aktenkundig bzw. nicht angesprochen worden seien.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 23. Juli 2019 wurde der Bf. ersucht, Gründe anzugeben, warum der Familienwohnsitz nicht nach Österreich verlegt worden sei bzw. wurde er ersucht, Nachweise vorzulegen, die eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes an den Berufsort darlegen würden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. September 2019 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, weil der Ergänzungsvorhalt und die gewünschten Unterlagen weder beantwortet noch nachgereicht worden seien.
Außerdem stelle der Umstand, von der Möglichkeit der Geltendmachung gewisser Absetzposten nichts gewusst zu haben, keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Arbeitnehmerveranlagung dar (kein Neuerungstatbestand).
Im Vorlageantrag vom 17. Oktober 2019 reichte der Bf. die gewünschten Unterlagen nach, worauf das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorlegte.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt ist erwiesen:
In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 machte der Bf. Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 2.400,00 geltend. Das Finanzamt anerkannte die beantragten Werbungskosten und erließ einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016, der in Rechtskraft erwuchs.
Mit Antrag vom 6. August 2018 wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2016 gestellt.
Der Wiederaufnahmeantrag wurde als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der Antragsteller Beschwerde, die mit abweislicher Beschwerdevorentscheidung erledigt wurde.
Darauf wurde ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht eingebracht.
Die gesetzlichen Bestimmungen:
Gemäß § 303 Abs. 1 BAO idF des FVwGG 2012 kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wieder aufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Im vorliegenden Fall bringt der Bf. in seiner Beschwerde vor, dass neue Tatsachen vorlägen, weil diese dem Finanzamt bei der Erlassung des Bescheides nicht bekannt gewesen seien. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers (= Bf.) zu beurteilen ist. Die Tatsache, dass der Bf. neben einem doppelten Haushalt auch Familienheimfahrten durchgeführt hat, ist ein Sachverhalt, den der Bf. selbst verwirklicht hat. Es ist also anzunehmen, dass der Bf. weiß, welche Sachverhalte er verwirklicht hat. Damit sind aber gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO keine Tatsachen neu hervorgekommen, die die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2016 rechtfertigen. Die belangte Behörde hat somit zu Recht die verfahrensgegenständliche Wiederaufnahme mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen abgelehnt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt im Erkenntnis vom 26. April 2017, Ro 2015/13/0011 über die den Streitpunkt des Verfahrens bildende Frage, wann ist eine Tatsache nach der neuen Rechtslage "neu hervorgekommen", entschieden und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.
Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15. Jänner 2020