Volltext

BFG 15.01.2020, RV/7500479/2019

Nichtentrichtung der Parkometerabgabe bei abgestelltem Fahrzeug, wobei der Lenker in diesem sitzen blieb

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500479.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 1 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 2 Abs. 1 StVO 1960 · § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung · § 2 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung · § 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 · § 5 Abs. 2 VStG · § 19 VStG
Schlagworte
Fehlen eines Parkscheines nach Gratisparkschein · abgestelltes Fahrzeug mit Lenker

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen VN NN, Straße-Nummer, 1100 Wien, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 15.05.2019 gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom 30.04.2019, MA MA-Zahl, im Beisein des Schriftführers SF am 14.1.2020, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Gemäß § 52 VwGVG ist ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses zu leisten.

Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in Höhe von 10,00 Euro, die Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro und die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro, insgesamt 82,00 Euro, sind an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Dieser wird als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Anonymverfügung vom 11.2.2019 wurde VN NN, in der Folge mit Bf. bezeichnet, angelastet, er habe am 17.1.2019 um 11:05 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen KENNZEICHEN (A) an der Adresse 1100 Wien, Kurbadstraße 12, gegenüber, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und die Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt
Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Über den Bf. wurde eine Geldstrafe gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 in Höhe von 48,00 Euro verhängt.

Da diese Strafe nicht bezahlt wurde, erließ das Magistrat am 18.3.2019 eine Strafverfügung, in welcher über den Bf. eine Geldstrafe von 60,00 Euro wegen derselben angelasteten Verwaltungsübertretung verhängt wurde.

Dazu gab der Bf. folgende Stellungnahme ab, welche als Einspruch gewertet wurde:

„Als ich mit meinen Auto die Fußgängerbrücke in der Kurbadstr unterquerte, parkte ich in einen Parkplatz in Querrichtung ein. Meine Mutter verließ den Wagen, da ich den blauen einzigen Parkzettel nicht fand, gab ich einen 15 Minuten Zettel rein. Ich begleitete meine Mutter in die Therme zur Terapieanmeldung und sah das ich mit dem Auto nicht 90 Grad im Parkplatz stand. In der Therme sagte mir meine Mutter das ich gleich zurück zum Auto gehen soll und die Zettel holen soll, die sie vergessen hatte. Ich ging zum Wagen und dort standen bei meinen Wagen 2 Parksheriff und einer davon Hr MELDUNGSLEGER sagte zu mir das ich jetzt gleich wegfahren soll. Ich sagte zu ihm ich habe schon gesehen das ich schief stehe und fuhr den Wagen hinaus und stellte mich mit der Vorderseite zur Straße 90 Grad wieder in den Parkplatz. Ich legte einen Zettel 15 Minuten rein und brachte meiner Mutter die Zetteln. Ich ging gleich wieder zum Auto und Hr MELDUNGSLEGER sagte zu mir ob ich den Wagen wieder umdrehe. Ich sagte genervt ja und drehte den Wagen wieder um, und gab wieder einen 15 Minuten Zettel rein. Nachher durchsuchte ich mein Auto nach dem blauen Parkzettel. Ich hörte einen Mann fluchen und begab mich außerhalb meines Autos. Der Mann, der sein Auto neben meinen parkte sagte zu mir das er einen 2 Stunden Zettel ausfüllte und er in nur um 4 Minuten Zettel überschritten hatte. Wir sprachen noch kurz miteinander und er sagte das er froh sei, im 11. Bezirk zu wohnen. Er parkte dann aus, ich ebenfalls und fuhr mit meinen Auto zur Tankstelle auf der Himbergerstr. Neben Lotto, Zeitungen, kaufte ich auch einen gelben Parkschein. Zurückgekommen in die Kurbadstr parkte sich gerade ein Wagen dort ein wo der ältere Herr vorher stand mit dem ich sprach. Ich parkte mich korrekt auf meinen vorigen Parkplatz wieder ein. Da ich alles was ich gekauft hatte am Beifahrersitz ablegte und herunterfiel, machte ich die Fahrertür auf und hob es auf. Wie aus dem Nichts stand plötzlich Hr. MELDUNGSLEGER vor meiner Türe und sagte das ich keinen Parkschein habe. Er ging weg und machte Fotos, darauf stieg ich aus dem Wagen und machte mit meinen Telefon ebenfalls Fotos. Ich stieg wieder ein, sagte Hr MELDUNGSLEGER das ich am vorigen Auto und meinen jetzigen schon genug Beschädigungen hatte und er sich von meinen Auto fernhalten sollte. Er kam auf mich zu und steckte den Strafzettel hinter den Scheibenwischer. Darauf nahm ich mein Spray und sprühte den Strafzettel ein und ging auf Hr MELDUNGSLEGER zu und sagte ihm das er den Strafzettel jetzt wieder haben kann. Darauf behauptete sein Kollege das ich sie mit Pfefferspray attakiere. Ich ging zum Auto und fuhr zur Polizeistation in die Ada Christengasse und gab die Vorkommnisse zu Protokoll. Wegen des Verhaltens von Herrn MELDUNGSLEGER und da ich in Auto war erhebe ich Einspruch gegen den ganzen Strafbescheid. Übrigens eine Stadt die so schlecht verwaltet wird, das sie bei Hochkonjunktur über 13 % Arbeitslosigkeit hat, ist mir klar das man so Geld bekommen muß. vor der letzten Wien und Bundespräsidentenwahl hieß es noch von der Lokalpolitik ein Arbeiterbezirk bekomme vor wohlhabenden Bezirken wie den 13, 17 kein Parkpickerl. Nachdem der Nachbar der kein Auto besitzt 2001 eine Zufahrt machen ließ, machte ich um mein Geld und Arbeitskraft eine Zufahrt und Abstellplatz. Warum ich auf meiner Zufahrt wenn ich mit dem Auto stehe einen Strafzettel (2.1.) bekomme hat wohl nur mit abkassieren zu tun. Einmal in Linz und 3 mal in Wien habe ich Leute darauf aufmerksam gemacht, das Sie sich einparken auf einen Behindertenparkplatz. Zu meiner Geburtstagsfeier habe ich mich Zur Spinnerin eingeparkt. In der Nacht wollte ich mein Auto holen und glaubte es sei gestohlen, nach längeren Schauen meiner Gäste sah einer das eine Behindertentafel vorne auf der Straßenecke steht. Eine Tafel nur hinstellen mit Meterangabe und man übersieht so etwas leicht. Ergibt 264,00 € Abschleppen obwohl es nicht 1 Tag in der Verwahrstelle stand pro Kalendertag 2 x 10 € und einen Monat nachher Strafbescheid
108 €. So kassiert man richtig ab.

Mit Straferkenntnis vom 30.04.2019, MA67/196700056207/2019, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZEICHEN (A) am 17.01.2019 um
11:05 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Kurbadstraße gegenüber 12, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde wie folgt begründet:

"Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:
Das gegenständliche Fahrzeug wurde beanstandet, weil es in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne einen gültig entwerteten oder elektronisch aktivierten Parkschein abgestellt war.
In Ihrem fristgerecht eingebrachten Einspruch schilderten Sie ausführlich die Ein- und Ausparkvorgänge, das Parkscheinsuchen und den Kontakt mit den Parksheriffs.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Dass das Kraftfahrzeug an der gegenständlichen Örtlichkeit abgestellt war, wurde von ihnen nicht bestritten, sodass diese Angaben als Grundlage für gegenständliches Verfahren dienen.
Ihrem Einspruchsvorbringen ist nicht zu entnehmen, dass zum angeführten Tatzeitpunkt am 17.1.2019 um 11.05 Uhr ein ordnungsgemäß ausgefüllter Parkschein im Fahrzeug hinterlegt war.
Vor bzw. nach dem Tatzeitpunkt gültige Parkscheine sind für das gegenständliche Verfahren nicht relevant.
Die von ihnen vorgebrachten Gründe stellen keine Rechtfertigung bzw. Entschuldigung dar, welche die Rechtswidrigkeit oder das Verschulden ausschießen.
Es besteht somit für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Anzeigeangaben des Kontrollorganes und dessen Objektivität zu bezweifeln. Einem zur Überwachung von Kurzparkzonen bestellten Organ kann die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden, noch dazu, wo nur abgestellte Fahrzeuge kontrolliert werden. Außerdem sind Kontrollorgane der Wahrheit verpflichtet.
Es sind somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall somit nicht vor.
Rechtlich ist zu bemerken:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs.1 Parkometerabgabeverordnung)
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen und war die Verschuldensfrage zu bejahen.
Sie haben die Parkometerabgabe erwiesenermaßen nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurde auf Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, soweit sie der Behörde bekannt waren, sowie auf allfällige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, ist die verhängte Geldstrafe selbst bei fehlendem eigenen Einkommen und Vermögen, sowie Bestehen etwaiger gesetzlicher Sorgepflichten durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

In seiner am 15.05.2019 eingebrachten Beschwerde brachte der Bf. wie folgt vor:

„Wie Ihnen in meinem ersten Brief beschrieben kann es sich niemals um eine rechtsrichtige Amtshandlung handeln. Wenn Sie weiter der Auffassung sind das Hr MELDUNGSLEGER richtig gehandelt hat, stört es mich ca 800 km westwärts auch nicht, denn besser über 2000 € netto im Limosel verdienen als für eine 25 Stunden Woche im Monat 950 €.
Und deswegen arrevoir Beamten und Zuwanderungsstadt Wien.“

In der am 14.1.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der Zeuge VN-ZEUGE MELDUNGSLEGER ein Gedächtnisprotokoll vorgelegt, welches nach dessen Angaben kurze Zeit nach der gegenständlichen Beanstandung angefertigt wurde:

"10.37h KENNZEICHEN AUTO-FARBE 1100, Kurbadstraße ggü. 12, FZG mit GPS ausgefüllt mit 10.20h. Ich fing an die Beanstandung zu schreiben. L kam und war direkt beleidigend und provozierend. Er regte sich unter anderem auf, dass wenn ihm als Taxler jemand am Kopf haut, das der Polizei egal ist, nur abkassieren. Ich wies ihn darauf hin das ich kein Polizist bin. Darauf fragte er "seids ihr noch fett von silvester und habts einen sitzen?" Ich fragte wie bitte? Dann sagte er wir haben ihm 2 Strafzettel geschrieben und nannte 2 Straßen die ich nicht ganz verstanden habe. Ich sagte ihm wir können nur eine Strafe schreiben wenn er etwas falsch gemacht hat. Er meinte nein nur wir seien falsch. Ich fragte ihn ob er weg fahrt oder stehen bleibt, denn dann bräuchte er einen Parkschein weil dieser abgelaufen sei und 2 GPS hintereinander nicht zulässig sind. Er meinte darauf "bevor ich mich für das rot-grüne wien prostituiere so wie ihr, schlaf ich lieber unter der Brücke." Er stieg in das FZG ein fuhr aus der Parklücke raus und stellte das FZG verkehrt wieder hinein, legte einen GPS hinein mit 10.40h sagte bis in 15 Minuten, dann dreh ich ihn wieder um und ging.
Wir gingen auch und kamen um 11.03h wieder zum FZG, er saß im FZG und hatte keinen PS hinterlegt. Ich fragte das KZ mit dem PDA ab, da öffnete er die Tür und schrieh "wenn ich im Auto sitz kannst du garnichts machen, informier dich besser" ich sagte darauf "das ist leider nicht richtig, da sind sie falsch informiert" daraufhin sagte er "du kannst scheißen gehn und wehe du greifst mein Auto an". Ich sagte "keine sorge ich werde ihr FZG nicht berühren" ich führte die Beanstandung weiter durch und machte Fotos samt L im FZG. Er fing an mich während meiner Beanstandung zu fotografieren, stieg aus und machte auch da noch von mehreren perspektiven Fotos von mir, dann stieg er wieder ein. Als ich das BOM ausdruckte und in die Schutzfolie gab, sagte er "aufpassen, so ein Scheibenwischer wird sehr schnell hin, greif mein Auto ja nicht an" ich fragte ihn ob er das BOM entgegen nimmt, er erwiederte ich nehm garnichts. Als ich das BOM hinterlegen wollte sah ich das er im FZG herum kramte und einen Pfefferspray auf mich richtete, ich drehte mich schnell weg und hörte nur wie er los sprühte. Ich ging mehrere Schritte weg, er stieg aus und rannte mir nach und sagte der nächste geht ins Gesicht. Ich nahm mein Diensthandy und rief die Polizei. Als er dies hörte stieg er schnell ins FZG ein und fuhr davon.
11.10 Polizei gerufen, diese traf um ca. 11.16h ein, Rufname Julius 5 Dienst Nr. 90070035. Kurz nach dem ruf der Polizei die Dienstführung informiert. Der Herr und die Dame der Polizei nahmen meine und die Daten von meinem Kollegen VN-KOLLEGE NN-KOLLEGE auf. Fragten nach dem KZ und sagten sie werden ihn einen Besuch abstatten.
11.24h Dienstführung über den Abschluss informiert. Wir sollen noch auf den Herrn X Y warten er sei auf dem weg zu uns. Dieser kam mit Blaulicht und fragte ob alles ok ist. Sachverhalt geschildert. Er nahm uns direkt auf den Stützpunkt mit.
Ca 1 Std später kam Herr X Y zu mir in die Garderobe und teilte mir mit, dass sich der L selbst bei der PI in der Ada Christen Gasse gestellt hat
."

Auf die Frage, ob der Zeuge wahrgenommen habe, dass der Beschuldigte den Parkplatz zwischenzeitig verlassen habe, dass ihm seine Einkäufe auf den Boden gefallen seien und er sich gebückt habe um sie wieder aufzuheben, erklärte er, er habe nur ein Wendemanöver wahrgenommen, als er das erste Mal dort gewesen sei. Dass der Beschuldigte weggefahren wäre, habe er nicht wahrgenommen. Nach dem Wendemanöver habe der Beschuldigte wieder einen zweiten Gratisparkschein hineingelegt, was der Zeuge sogar akzeptieren habe müssen.

Nach Schluss der Verhandlung, zu welcher der Bf. nicht erschienen ist, verkündete die Richterin das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Bf. hat nicht bestritten, dass er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen KENNZEICHEN (A) an der Adresse 1100 Wien, Kurbadstraße 12, gegenüber, am 17.1.2019 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hatte, in welcher es um 11:05 Uhr stand, ohne dass es mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gekennzeichnet gewesen wäre.

Der Bf. erklärte, er habe nach Verwendung von Gratisparkscheinen einen Parkschein besorgt und eingekauft, wobei alles, was er gekauft hatte, am Beifahrersitz ablegt gewesen und heruntergefallen sei, weshalb er die Fahrertür aufmachte und es aufgehoben hätte. Plötzlich sei Herr MELDUNGSLEGER vor seiner Tür gestanden und habe beanstandet, dass das Fahrzeug mit keinem Parkschein gekennzeichnet gewesen sei. Er sei weggegangen und habe Fotos gemacht, worauf der Bf. den Wagen ebenfalls verlassen und Fotos gemacht habe. In der Begründung des Einspruches, auf welche der Bf. auch in der Beschwerde verwies, erklärte er „wegen des Verhaltens von Herrn MELDUNGSLEGER und da ich in Auto war“ Einspruch gegen den ganzen Strafbescheid zu erheben.

Dem glaubhaften Vorbringen des in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen MELDUNGSLEGER zufolge hatte der Bf. zuletzt um 10:40 Uhr einen Gratisparkschein verwendet. Dass der Bf. zwischenzeitig weggefahren wäre, um Besorgungen zu machen, hat er zwar behauptet, jedoch nicht glaubhaft gemacht. Der Zeuge hatte diesbezüglich nichts wahrgenommen. Zum Zeitpunkt der Beanstandung war für den Zeugen nicht erkennbar, dass der Bf. zu diesem Zeitpunkt gerade einen Parkschein ausfüllen wollte, was der Bf. auch nicht behauptet hat. Er hat auch nicht erklärt, dass er sich nur dort nur aufgehalten hätte, um es einer anderen Person zu ermöglichen, ein- oder auszusteigen. Seine Mutter befand sich in Therapie und es wurde auch nicht vorgebracht, dass deren Rückkehr unmittelbar bevorstand.

Dem Vorbringen des Bf. kann vielmehr entnommen werden, dass er sich für berechtigt hielt, das Fahrzeug am angegebenen Ort abzustellen, solange er im Fahrzeug sitzen blieb.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen ( § 25 StVO 1960 ) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Parkometerabgabeverordnung umfasst der Begriff "Abstellen" sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960 , als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.

Im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960 gilt als Halten eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62).

Im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 gilt als Parken das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer.

Gemäß § 2 Parkometerabgabeverordnung in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung beträgt die Abgabe für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,05 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabebetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

Gemäß § 5 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung, gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung),
ABl. Nr. 33/2008 idgF sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung ist der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.

Übersteigt nach § 6 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. ...

Wenn der Bf. vorbringt, die Parkometerabgabe sei nicht zu entrichten, solange der Lenker sich im Fahrzeug befinde, übersieht er, dass gemäß § 1 Parkometerabgabeverordnung das Abstellen die Abgabepflicht auslöst, wobei der Begriff "Abstellen" gemäß
§ 1 Abs. 2 das Halten und Parken umfasst. Bleibt der Lenker in einem Fahrzeug sitzen, ohne dass aus den Umständen ersichtlich ist, dass es sich bloß um eine verkehrsbedingte Fahrtunterbrechung handelt, und befindet er sich dabei auf einem Parkplatz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, so ist nicht erkennbar, worin sich die Inanspruchnahme des verfügbaren Parkplatzes von derjenigen durch einen Lenker unterscheidet, der sein Fahrzeug abstellt und sich von diesem entfernt. Das Fahrzeug war bereits um 10:40 Uhr abgestellt worden und die zulässige Parkdauer aufgrund des eingelegten Gratisparkscheines im Zeitpunkt der Beanstandung bereits überschritten. Dass sich der Bf. zwischenzeitig vom Parkplatz entfernt hätte, hat er weder nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.

Da der Bf. in der Folge keinen Parkschein entwertet bzw. aktiviert hat, hat er den objektiven Tatbestand Abgabenverkürzung verwirklicht.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Der Bf. hat sein unrechtmäßiges Verhalten lediglich unter Hinweis darauf bestritten, dass er im Fahrzeug geblieben sei.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. VwGH vom 18.03.2015, 2013/10/0141 ).

Der Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges ist verpflichtet, sich mit den für ihn geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut zu machen. Versäumt er dies, so ist die Unkenntnis der Rechtsvorschriften nicht mehr unverschuldet.

Auch sonst waren aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass den Bf. an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen sind.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Zur Strafzumessung ist auszuführen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Bf. sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung hat der Magistrat unter Bezugnahme auf § 19 VStG zu Recht berücksichtigt, dass ein öffentliches Interesse an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes besteht. Neben der fiskalischen Seite – der Sicherung von Einnahmen – dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz abgeführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. VwGH 16.5.2011, 2011/17/0053 ). Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. VwGH 28.11.2001, 2001/17/0160 ).

Der Unrechtsgehalt der Tat kann nicht als geringfügig angesehen werden, weil die Beachtung der Vorschriften auch hinsichtlich einer kurzen Abstelldauer erforderlich ist, um den Zweck des Gesetzes zu erreichen. Dass es sich bei der Verkürzung der Parkometerabgabe um kein besonders schweres Vergehen handelt, kommt bereits im geringen Strafrahmen des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz zum Ausdruck.

Der Bf. hat daher die im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen.

Das Vorliegen besonderer Erschwerungs- oder Milderungsgründe ist im Verfahren nicht behauptet worden und auch sonst nicht hervorgekommen.

Das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurde nicht behauptet. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe war aus general- und spezialpräventiven Erwägungen die verhängte Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro als angemessen und nicht überhöht zu betrachten. Die festgesetzte Strafe erreicht lediglich rund ein Sechstel des Höchstbetrages des bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmens.

Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idgF sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der darin zitierten Judikatur.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 15. Jänner 2020