Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Mandlmayr in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom 19. Juni 2017 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom 23. Mai 2017 betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 04/2014 sowie Festsetzung Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 4-12/2014, 1-12/2015 und 1-12/2016 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid betreffend die Normverbrauchsabgabe wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der diesbezüglichen Beschwerdevorentscheidung vom 19. Jänner 2018 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf) wurde von der Finanzpolizei am 2. Juli 2012 in der X-Str., in der sie in der Nr. yz, Tür zy; seit 30. September 2002 in PLZA Stadt in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, mit dem roten Kraftfahrzeug Mazda MX5 mit dem deutschen Kennzeichen KZ-D betreten.
Die Bf wies sich mit dem in Österreich am 9. Juni 2010 ausgestellten Führerschein aus, legte den in Deutschland am 17. August 2009 ausgestellten Zulassungsschein vor, und sagte bei der in der Niederschrift festgehaltenen Vernehmung sinngemäß Folgendes aus:
Der Pkw mit dem Deutschen Kennzeichen sei seit ca. Mai 2011 in ihrem Besitz und im selben Monat nach Österreich verbracht worden.
Eigentümer dieses Pkw sei ihr in Deutschland in Elternwohnort wohnhafter Vater, auf den der Pkw zugelassen ist.
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen sei 50% Deutschland und 50% Österreich.
Sie sei verheiratet und lebe mit dem Ehemann in Österreich in einer Mietwohnung und habe in Deutschland keinen Wohnsitz. Sie arbeite an ihrem Wohnort in einem Gasthaus. Sie habe kein eigenes Auto, ihr Gatte jedoch ein solches mit deutschem Kennzeichen.
Mit Bescheid vom 19. Juli 2012 setzte das Finanzamt für den genannten Pkw für den Zeitraum 06/2011 Normverbrauchsabgabe (NoVA) in Höhe von 1.341,79 € fest.
Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2012 erhob die Bf Berufung gegen diese Festsetzung der NoVA und beantragte sinngemäß die ersatzlose Aufhebung, weil der gegenständliche Pkw ein von der NoVA ausgenommener Mietwagen sei. Die monatliche Zahlung von 415,00 € sei über die Bankverbindung nachweisbar.
Im in Kopie der Berufung angeschlossenen Mietvertrag vom 31. Mai 2011 ist festgehalten, dass der im Zulassungsschein genannte Vater der Bf ihr diesen Pkw für monatlich 412,50 € ohne Mehrwertsteuer vermietet und dieser Vertrag bis auf Widerruf in schriftlicher Form gültig ist.
Mit Bescheiden vom 24. Juli 2012 setzte das Finanzamt für die Monate 9-12/2009, 1-12/2010 und 1-12/2011 die Kraftfahrzeugsteuer (KfzSt) mit 165,60 € bzw. je 496,80 € mit der Begründung fest, die Festsetzung sei wegen der unterlassenen Selbstberechnung der Steuer erforderlich. Binnen eines Monats nach der erstmaligen Verwendung in Österreich hätte das Kraftfahrzeug in Österreich zugelassen werden müssen.
Mit Schriftsatz vom 8. August 2012 erhob die Bf mit derselben Begründung wie bei der NoVA Berufung gegen die Bescheide betreffend die KfzSt und beantragte sinngemäß deren ersatzlose Aufhebung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. September 2012 wies das Finanzamt die Berufung betreffend die Festsetzung der NoVA 06/2011 im Wesentlichen mit folgender Begründung ab:
Die mit dem Vater vereinbarte monatliche Miete für den gegenständlichen Pkw lasse darauf schließen, dass das Fahrzeug der Bf zur dauernden Verwendung in Österreich zur Verfügung steht. Gem. § 3 Z 3 NoVAG seien nur Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden, von der NoVA befreit. Gem. § 1 Abs. 3 NoVAG unterliege der NoVA die Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. September 2012 wies das Finanzamt auch die Berufung betreffend die Festsetzung der KfzSt 2009-2011 ebenfalls mit der Begründung ab, die vereinbarte monatliche Miete lasse auf die Verfügung zur dauernden Verwendung in Österreich schließen. Gem. § 2 Abs. 1 KfzStG seien Mietautos, die längerfristig verwendet werden, nicht von der KfzSt befreit.
Mit Schriftsätzen vom 8. Oktober 2012 stellte die Bf Vorlageanträge betreffend die NoVA und KfzSt und führte ergänzend im Wesentlichen Folgendes aus:
Nach Darstellung des Finanzamtes müssten alle ausländischen Mietwagen, die über ein Monat in Österreich verweilen, zugelassen werden. Es sei zweifelhaft, ob dies mit EU-Recht vereinbar sei. Der Mietvertrag sei am 31. Mai 2011 abgeschlossen und der Pkw von der Bf ab 1. Juni 2011 in Österreich und Deutschland verwendet worden. Für die KfzSt müsse ein Haupt- oder Nebenwohnsitz des Eigentümers und zugleich Besitzers in Österreich gegeben sein, was jedoch in keiner Weise zutreffe. Das Mietauto sei auf den Vater der Bf in Deutschland angemeldet.
Die Überprüfung der Abgabenforderung auf deren Zulässigkeit nach EU-Recht wegen Doppelbesteuerung werde beantragt, weil die KfzSt in Deutschland ordnungsgemäß abgeführt werde
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 hielt das Bundesfinanzgericht der Bf im Wesentlichen Folgendes vor bzw. brachte ihr die Rechtslage zur Kenntnis:
Die Bf habe den gegenständlichen Pkw unbestritten ab Juni 2011 auch im Inland verwendet und hier ab 2002 ihren Hauptwohnsitz. Den von der Bf in ihren Eingaben vorgebrachten Rechtsansichten sei nicht zuzustimmen.
Nach österreichischer Rechtslage und ständiger Rechtsprechung komme es weder hinsichtlich NoVA noch KfzSt darauf an, wer Eigentümer oder Besitzer, sondern wer Verwender des Fahrzeuges ist, wer also das Fahrzeug zu seinem Nutzen verwendet und über dessen Einsatz verfügen kann.
Hinsichtlich der eingewandten Unionsrechtswidrigkeit werde auf die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH hingewiesen, wonach die Vorschreibung der gegenständlichen Abgaben nach Unionsrecht zulässig ist, wenn dabei auf die im Wesentlichen dauernde Verwendung in einem Mitgliedsstaat abgestellt wird. Nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) und dem NoVAG sowie dem KfzStG werde insofern auf diesen Umstand abgestellt, als eine Steuerpflicht nur für Fahrzeuge mit dauerndem Standort m Inland entstehen kann. Dieser dauernde Standort werde im Inland kraft Gesetzes bis zum Beweis des Gegenteiles vermutet, wenn das Fahrzeug von einer Person mit Hauptwohnsitz im Inland verwendet wird.
Auf eine EU-Rechtswidrigkeit wegen Doppelbesteuerung könne man sich nicht stützen, wenn man zunächst im falschen Land KfzSt entrichtet hat. Vielmehr müsse man sich dort um eine Erstattung bemühen bzw. habe man dies seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben.
Auch hinsichtlich ihrer Ansicht, für Mietfahrzeuge könnten die gegenständlichen Abgabepflichten nicht entstehen, unterliege die Bf einem Irrtum. Wie bereits vom Finanzamt ausgeführt, komme es alleine auf die Verwendung im Inland an. Sowohl bei der NoVA als auch der KfzSt sei nur die kurzfristige und gewerbliche Vermietung befreit und bei der NoVA überdies nur in der Form, dass die NoVA jedenfalls mal entrichtet werden muss und erst in weiterer Folge vergütet werden kann, wenn die Voraussetzungen dafür zutreffen.
Die von der Bf geäußerte Annahme, dass alle Fahrzeuge, die im Inland länger als ein Monat verwendet werden, den gegenständlichen Abgaben unterliegen, treffe zu.
Zum oben angesprochenen sogenannten "Gegenbeweis":
Zur Widerlegung der Standortvermutung für das Inland gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967 müsste die Bf nachweisen, dass das Fahrzeug nach dem Ort und der Art seiner Verwendung eher einem anderen Ort als dem Hauptwohnsitz der Bf zuzuordnen ist. Die Bf müsste also nicht nur behaupten, sondern durch entsprechende Beweismittel (Fahrtenbuch, Zeugen,. ..) nachweisen, dass das Fahrzeug überwiegend in Deutschland gefahren wurde, die täglichen Fahrten in Deutschland angetreten wurden, das Fahrzeug an Wochenenden, Feiertagen, Urlauben usw. in Deutschland abgestellt gewesen ist. Nach eigenen Aussagen der Bf habe sie in Deutschland jedoch gar keine Wohnung, der der Standort des Fahrzeuges zugeordnet werden könnte.
Die Bf werde aber dennoch eingeladen, entsprechende Nachweise vorzulegen (bloße Behauptungen würden nach der Rechtsprechung des VwGH nicht ausreichen).
Mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2017 teilte die Bf zur im Schreiben vom BFG vom 12. Dezember 2016 auch gestellten Frage der Verwendung des gegenständlichen Pkw in Deutschland mit, es sei jede Woche 1-2 Tage zum Besuch und Erledigungen für ihre Eltern verwendet worden, was mündlicher Teil des Mietvertrages gewesen sei.
Als Beilage schloss die Bf einen Bankauszug an, woraus die Überweisung von monatlich 412,00 € an ihren Vater ab Juni 2011 bis Juni 2013 ersichtlich ist.
Mit Schreiben vom 30. Jänner 2017 wies das Bundesfinanzgericht darauf hin, dass die Beschwerde grundsätzlich aus den im Schreiben vom 12. Dezember 2016 mitgeteilten Gründen und dessen mangelhafte Beantwortung durch die Bf abzuweisen sei. Da die Bf in der Beantwortung zwar nicht beweise aber doch behaupte, mit dem gegenständlichen Fahrzeug wöchentlich in das Ausland gefahren zu sein, werde ihr letztmalig die Gelegenheit gegeben, diesen Umstand nachzuweisen. Nach einer aktuellen Judikatur des VwGH würde bei Nachweis dieser nahezu wöchentlichen Ausbringungen keine widerrechtliche Verwendung vorliegen und die diesbezügliche Steuerpflicht wegfallen. Die diesbezügliche Nachweisführung obliege aber der Bf. Zu diesem Zweck sei beabsichtigt, die Eltern der Bf zu vernehmen.
Beim Erörterungstermin am 3. März 2017 sagte der als Zeuge vernommene Vater der Bf und Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Pkw sinngemäß im Wesentlichen Folgendes aus:
Er habe das Fahrzeug 2009 hauptsächlich für seine Frau gekauft und sei auch dessen Eigentümer. Ursprünglich sei das Auto der Bf zur Verfügung gestellt worden. Später sei das zu umständlich geworden. Deshalb sei das Auto der Bf auf Dauer vermietet worden.
Die Bf habe ihre Eltern wöchentlich mindestens einmal mit dem gegenständlichen Pkw besucht. Sie helfe auf dem Bauernhof. Die Eltern der Bf seien bemüht, das Familienleben aufrecht zu erhalten. Dies könnten auch die Nachbarn bezeugen.
Die Mutter der Bf bestätigte die Aussagen ihres Gatten, insbesondere den wöchentlichen Besuch mit dem gegenständlichen Fahrzeug. Dies könne auch eine namentlich genannte Nachbarin bezeugen.
Mit am 12. April 2017 der Bf zugestelltem Erkenntnis vom 10. April 2017, RV/5101335/2012, hob das Bundesfinanzgericht die Bescheide des Finanzamtes betreffend NoVA 6/2011 vom 19. Juli 2012 und betreffend KfzSt für die Zeiträume 9-12/2009, 2010 und 2011 ersatzlos auf.
In der Begründung wies das BFG darauf hin, dass es nach dem Erkenntnis des VwGH 25.04.2016, Ro 2015/16/0031, zu keiner Steuerpflicht nach dem KfzStG oder NoVAG auslösenden widerrechtlichen Verwendung kommen kann, wenn das gegenständliche Fahrzeug regelmäßig, zumindest einmal monatlich aus dem Inland ausgebracht wurde.
Nach dieser Rechtsprechung ist die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 keine reine Anmeldefrist, sondern wird diese durch die genannten Ausbringungen unterbrochen und würde bei jeder Einbringung wieder neu zu laufen beginnen. Diese Rechtslage gilt bis zum Wirksamwerden der Gesetzesänderung durch BGBl. I Nr. 26/2014 (Änderung des § 82 Abs. 8 KFG 1967).
Die in diesem Verfahren ursprünglich angesprochenen Feststellungen zum Verwender des Fahrzeuges, dessen vermuteten Standort bzw. der Widerlegung der Standortsvermutung seien seit der angeführten Rechtsprechung des VwGH bis zur Änderung der Rechtslage per 24.4. 2014 irrelevant, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug nie durchgehend ein Monat lang im Inland verwendet wurde. Dies sei im gegenständlichen Fall gegeben.
Gegenständliches Verfahren RV/5101788/2018
Mit Bescheid vom 23. Mai 2017 setzte das Finanzamt für das gegenständliche Fahrzeug die NoVA 04/2014 für eine Bemessungsgrundlage von 12.635,03 €, einem Malus gem. § 6a NoVAG und einer Abgabenerhöhung gem. § 6 Abs. 6 NoVAG mit 1.341,79 € sinngemäß mit folgender Begründung fest:
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG seien Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht werden oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 KFG sei nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbreche dies Frist nicht.
Die Zulassung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges auf den Vater der Bf ändere nichts daran, dass die Bf als Verwender iSd KFG anzusehen ist.
Als Verwender eines Fahrzeuges sei die Person zu verstehen, die den Nutzen aus der Verwendung des Fahrzeuges im Inland zieht. Fiktiver Zulassungsbesitzer und damit Steuerschuldner sei also derjenige, der das Fahrzeug tatsächlich im Bundesgebiet vorschriftswidrig verwendet und (unabhängig von den zivilrechtlichen Besitzverhältnissen) den Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG iVm § 82 Abs. 8 KFG verwirklicht hat.
Mit April 2014 sei die Rechtslage des § 82 Abs. 8 KFG geändert und festgehalten worden, dass die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG ex lege durch vorübergehende Verwendung im Ausland nicht mehr unterbrochen wird.
Die Monatsfrist sei bis April 2014 unterbrochen gewesen, weil die Bf dem Bundesgericht glaubhaft dargelegt habe, dass das gegenständliche Fahrzeug monatlich jeweils mehrmals auch in der BRD verwendet wurde. Sohin sei als Zeitpunkt der Einbringung der Monat April 2014 anzunehmen.
Aufgrund obiger Ausführungen sei der Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG (widerrechtliche Verwendung) hinsichtlich des gegenständlichen Fahrzeuges mit April 2014 erfüllt.
Im gegenständlichen Fall sei die NoVA daher bereits mit 04/2014 fällig gewesen und daher vorzuschreiben.
Die Bemessungsgrundlage sei gem. § 5 Abs. 2 NoVAG im Schätzungswege mit dem Eurotax Mittelwert des Kraftfahrzeuges zum 1. April 2014 ohne Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente berechnet worden.
Mit Bescheiden ebenfalls vom 23. Mai 2017 setzte das Finanzamt die KfzSt für das gegenständliche Fahrzeug für die Monate 4-12/2014 mit 424,71 € und für 2015 und 2016 mit je 566,28 € mit der Begründung fest, die Selbstberechnung sei unterblieben.
Mit am 16. Juni 2017 persönlich beim Finanzamt abgegebenem , mit 19. Juni 2017 datiertem Schriftsatz erhob die Bf Beschwerde ("Einspruch") gegen die Bescheide vom 23. Mai 2017 betreffend NoVA und KfzSt und beantragte sinngemäß deren ersatzlose Aufhebung.
Auf welcher Gesetzesgrundlage sei der Bescheid betreffend die NoVA erlassen worden?
Bis April 2014 sei eine Meldung an das Finanzamt wegen Ausbringung des gegenständlichen Pkw nicht erforderlich gewesen.
Seit wann ergingen Bescheide (nach dem Monat April 2014) auf Grund einer Annahme und einer widerrechtlichen Verwendung.
Die Bf ersehe im Bescheid des Finanzamtes keinen Verstoß, um einen Gegenbeweis erbringen zu müssen.
Am Ende des Schreibens ergänzte die Bf noch handschriftlich, der gegenständliche Pkw sei im April 2014 nach Deutschland verbracht worden.
Am 1. Juli 2017 gab der Gatte der Bf beim Finanzamt an, die Bf könne das Fahrzeug in Österreich nicht zulassen, weil der Vater der Bf dessen Eigentümer ist.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. Jänner 2018 änderte das Finanzamt die Festsetzung der NoVA 4/2014 im Wesentlichen sinngemäß mit folgender Begründung durch Reduktion auf 723,12 € ab:
Gemäß § 1 Z 3 NoVAG unterliege ua. die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland dann der NoVA, wenn das betroffene Fahrzeug nach dem KFG im Inland zuzulassen wäre. Maßgebend dafür sei der dauernde Standort des Fahrzeuges.
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG seien Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 KFG sei nur während eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbreche diese Frist nicht.
Mit April 2014 sei die Rechtslage des § 82 Abs. 8 KFG geändert und festgehalten worden, dass die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG ex lege durch vorübergehende Verwendung im Ausland nicht mehr unterbrochen wird.
Die Bf habe ihren Hauptwohnsitz an der Zustelladresse dieser Beschwerdevorentscheidung im Inland.
Das gegenständliche Fahrzeug habe ihr Vater an die Bf bis 10. Mai 2017 vermietet. Dazu habe die Bf den mit 31. Mai 2011 datierten Mietvertrag vorgelegt, in dem eine monatliche Miete von 412,50 € vereinbart wurde. Daraus lasse sich schließen, dass das gegenständliche Fahrzeug der Bf ab 31. Mai 2011 zur dauernden Verwendung in Österreich zur Verfügung gestanden sei. Am 10. Mai 2017 habe die Bf das gegenständliche Fahrzeug von ihrem Vater um 7.000,00 € erworben.
Die Zulassung des gegenständlichen Pkw auf den Vater der Bf in Deutschland ändere nichts daran, dass die Bf als Verwender iSd KFG anzusehen ist. Unter Verwender eines Fahrzeuges sei die Person zu verstehen, die den Nutzen aus der Verwendung des Fahrzeuges im Inland zieht. Fiktiver Zulassungsbesitzer und damit Steuerschuldner sei also derjenige, der das Fahrzeug tatsächlich im Bundesgebiet vorschriftswidrig verwendet und (unabhängig von den zivilrechtlichen Besitzverhältnissen) den Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG iVm § 82 Abs. 8 KFG verwirklicht hat.
Die Monatsfrist sei bis April 2014 unterbrochen gewesen, weil die Bf dem Bundesfinanzgericht glaubhaft dargelegt habe, dass der gegenständliche Pkw monatlich auch in der BRD verwendet wurde.
Sohin sei als Zeitpunkt der Einbringung der Monat April 2014 anzunehmen. Aufgrund obiger Ausführungen sei der Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG (widerrechtliche Verwendung) mit April 2014 erfüllt.
Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Widerlegung der Standortvermutung in Österreich habe die Bf bis dato nicht wahrgenommen bzw. keinen derartigen Beweis erbracht.
Hinsichtlich der Berechnung der NoVA sei der Mittelwert aus der Eurotax-Liste heranzuziehen und auf den Wert im April 2014 abzustellen.
Bei Berechnung der NoVA sei irrtümlich eine falsche Bemessungsgrundlage herangezogen worden, was in der Beschwerdevorentscheidung korrigiert werde.
Die Bemessungsgrundlage für die NoVA betrage im gegenständlichen Fall 8.491,51 €, woraus sich eine zu entrichtende NoVA von 723,12 € statt bisher 1.341,79 € bzw. eine Gutschrift von 618,67 € ergebe.
Mit Beschwerdevorentscheidung ebenfalls vom 19. Jänner 2018 wies das Finanzamt die Beschwerde betreffend die KfzSt für 4-12/2014 und 2015 und 2016 - abgesehen von der Berechnung - mit der gleichen Begründung ab.
Mit am 8. Feber 2018 persönlich beim Finanzamt eingebrachten, mit 12. Feber 2018 datierten Schriftsätzen stellte die Bf Vorlageanträge betreffend die NoVA und KfzSt und führte zur NoVA sinngemäß Folgendes aus:
Der Bf sei bekannt gewesen, dass mit 24. April 2014 § 82 Abs. 8 KFG ex lege in Kraft getreten ist. Daher habe die Bf den gegenständlichen ("ihren") Pkw in OrtD am Inn auf dem Bahnhofparkplatz geparkt, um wie gewohnt wöchentlich ihre Eltern an deren Wohnort in Deutschland zu besuchen und habe den Pkw dort auch abgestellt.
Am 10. Mai 2017 habe die Bf dieses Auto von ihren Eltern gekauft und am 28. Juli 2017 in Österreich angemeldet und die NoVA bezahlt.
Zu erwähnen sei, dass der Gatte der Bf am 28. Dezember 2015 einen Pkw Nissan X-trail als Familien-Auto angemeldet hat.
In der Zeit vom 24. April 2014 bis 28. Dezember 2015 seien die Bf und ihr Gatte zu Fuß unterwegs gewesen, weil ihr Wohnsitz von ihrem Betrieb in der Y-Str. ol nur ca. 250m entfernt sei.
Es habe in dieser Zeit daher auch keine polizeiliche Kontrolle oder Strafverfügung gegeben.
In der Begründung zur KfzSt ist vor dem Satz sinngemäß folgender Satz eingeschoben:
Die Annahme des vom Finanzamt erhobenen Vorwurfes sei der Bf zu wenig.
Im auch der Bf übermittelten Vorlagebericht vom 14. Dezember 2018 beantragte das Finanzamt die Beschwerden betreffend die NoVA und KfzSt mangels Widerlegung der Standortvermutung als unbegründet abzuweisen.
Die Angaben der Bf, das gegenständliche Fahrzeug sei im April 2014 nach Deutschland verbracht worden bzw. sei in OrtD am Bahnhofparkplatz geparkt gewesen, sei eine reine Schutzbehauptung und widerspreche jeglicher Realität. Dies gelte auch für die Behauptung der Bf, sie sei im Zeitraum 24. April 2014 bis 28. Dezember 2015 zu Fuß unterwegs gewesen.
Als Beweismittel wurde seitens des Finanzamtes ein Foto und die vom BFG am 3. März 2017 aufgenommene Niederschrift genannt.
Mit Vorhalt vom 5. September 2019 forderte das erkennende Gericht das Finanzamt auf, die Eurotax-Abfrage und Berechnung betreffend die Berichtigung der NoVA in der Beschwerdevorentscheidung vorzulegen und mitzuteilen wer, wann das Foto des gegenständlichen PKW gemacht habe, weiters die Behauptungen im Vorlagebericht durch Darlegung der Umstände zu begründen, die nach Ansicht des Finanzamtes gegen die Glaubwürdigkeit der Bf sprechen, der PKW sei in OrtD am Bahnhofsplatz geparkt worden und Bf habe von dort wöchentlich ihre Eltern in Elternwohnsitz besucht und den PKW dort wieder abgestellt.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 legte das Finanzamt Unterlagen vor und gab sinngemäß im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab:
Das vorgelegte Foto habe am 24. April 2017 die Finanzpolizei gemacht. Den Zusatz "Der PKW Mazda wurde im April 2014 nach Deutschland verbracht" habe der Ehegatte der Bf auf der als Einspruch bezeichneten Beschwerde angebracht, die am 16. Juni 2017 persönlich beim Finanzamt eingebracht wurde.
Die in den Vorlageanträgen getätigten Behauptungen, Bf sei bekannt gewesen, dass § 82 Abs. 8 KFG am 24. April 2014 in Kraft getreten sei und Bf habe den PKW in OrtD auf dem Bahnhofsplatz abgestellt, seien reine Schutzbehauptungen.
Dazu werde auf die am 3. März 2017 vor dem BFG in Linz aufgenommene Niederschrift verwiesen. Im Zuge dieser Amtshandlung sei Bf erstmals über die Gesetzesänderung per 24. April 2014 informiert worden. Im streitgegenständlichen NoVA- Bescheid vom 23. Mai 2017 sei auf diese Gesetzesänderung ebenfalls hingewiesen worden. Auch im Rahmen der persönlichen Vorsprache des Ehegatten der Bf am 1. Juni 2017 sei die Rechtslage noch einmal eingehend erläutert worden.
Erst im Erkenntnis des VwGH vom 25.04.2016, Ro 2015/16/0031,habe der Verwaltungsgerichtshof endgültig klargestellt, dass die Änderung der Rechtslage am 24. April 2014 eingetreten ist und die Monatsfrist nicht mehr unterbrochen wird.
Es widerspreche gänzlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Fahrzeug auf einem Bahnhofparkplatz abgestellt und nur einmal pro Woche zum Besuch der Eltern verwendet wird. Für die einfache Wegstrecke von der Wohnung der Bf zum genannten Bahnhofsplatz in Deutschland benötige man zu Fuß 30 Minuten (Hinweis des erkennenden Gerichts: Laut Ausdruck des vom Finanzamt als Beilage angeschlossenen Routenplaners 00h30 für 2,1 km). Außerdem könne ein Fahrzeug auf einem Bahnhofsparkplatz auch nicht dauerhaft geparkt werden.
Weiters spreche der Umstand, dass Bf ab Mai 2014 bis Juli 2017 (Ende - Zusatz des erkennenden Gerichts laut als Beilage angeschlossenem SV-Auszug) für eine namentlich genannte Firma in Arbeitsort am Inn tätig gewesen ist und dafür naturgemäß ein Fahrzeug benötigt habe, gegen die Richtigkeit der regelrecht lebensfremden Behauptung, das Fahrzeug sei in OrtD am Inn abgestellt gewesen.
Weiters werde auf das Ergebnis der als Beilage angeschlossenen Zeugenbefragung vom 7. Feber 2019 hingewiesen. Der auch für das Haus der Bf zuständige Hausbesorger habe als Zeuge die regelmäßige Anwesenheit des gegenständlichen Fahrzeuges am angrenzenden Parkplatz im Beschwerdezeitraum bestätigt.
Die Angaben der Bf seien lediglich Schutzbehauptungen, die jeglicher Lebenserfahrung widersprechen.
Ein dauernder Standort des gegenständlichen Fahrzeuges in Deutschland liege auf keinen Fall vor.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 übermittelte das erkennende Gericht Bf Kopien seines Vorhaltes an das Finanzamt vom 5. September 2019 und dessen Antwortschreibens vom 14.10.2019 samt Beilagen zur Gegenäußerung.
Mit E-Mail vom 11. November 2019 übermittelte Bf hierauf sinngemäß folgende Gegenäußerung ("Richtigstellung zu Stellungnahme vom 14.10.2019"):
Die Gesetzesänderung per 24. April 2014 sei Bf bekannt gewesen (Hinweis auf die angeschlossene Kopie des BGBl. 26/2014 mit der Änderung des § 82 Abs. 8 KfG 1967) und Bf habe dies im Vorlageantrag ("Einspruch") vom 12. Feber 2018 nochmals dargelegt.
Die Neuberechnung der NoVA für die in der Beschwerdevorentscheidung vom 19. Jänner 2018 vorgenommene Berichtigung sei Bf nicht bekannt (gewesen).
Zum am 24. April 2017 von der Finanzpolizei gemachten Foto des Autos stellte Bf die Frage, warum die Finanzpolizei nicht bei (der Wohnung der) Bf geläutet habe, und bemerkte, dies wäre besser gewesen als die 2 Jahre spätere Befragung des Hausbesorgers.
Zum handschriftlichen Zusatz "Der PKW Mazda wurde im April 2014 nach Deutschland verbracht" des Gatten der Bf auf der am 16. Juni 2017 von diesem persönlich beim Finanzamt eingebrachten Beschwerde führte Bf sinngemäß Folgendes aus:
Der PKW sei ab 24. April 2014 nur mehr in Deutschland gewesen und nur noch von der Mutter der Bf, einer deutschen Staatsbürgerin, in Österreich benützt worden.
Der Gatte der Bf habe dies im Vermerk vom 16. Juni 2017 nur nochmals bestätigt.
Dem Argument "Schutzbehauptung" (Pkt. 3 Abs. 2) des Finanzamtes werde mit dem Hinweis auf die angeschlossene Kopie (der Novellierung des § 82 Abs. 8 KFG 1967) vom 23. April 2014 und der Erwähnung im Vorlageantrag "Einspruch") vom 12. Februar 2018 entgegnet.
Auf dem Bahnhofparkplatz (in Deutschland) gebe es weder einen Hinweis noch eine Befristung. Außerdem sei das Auto ja wöchentlich mindestens einmal bewegt worden.
Die Information durch den Richter bei der Niederschrift vor dem Bundefinanzgericht am 3. März 2017 (im vorigen Verfahren) über die Gesetzesänderung per 25. April 2014 und die diesbezügliche Klarstellung durch das Erkenntnis des VwGH 25.04.2016, Ro 2015/16/0031, und die neuerliche Information des Gatten der Bf am 23. Mai und 1. Juni 2017, ändere nichts, weil der PKW ab 24. April 2014 von Bf in Österreich nicht mehr gefahren worden sei.
Zum Argument des Finanzamtes, für die einfache Wegstrecke zwischen der Wohnung der Bf und dem Bahnhofparkplatz in Deutschland benötige man zu Fuß 30 Minuten, entgegnete Bf, für das Taxi betrage der Preis maximal 5,00 €. Bf und ihr Gatte gingen fast täglich bei jedem Wetter ca. 1 h spazieren.
Die Arbeitsstelle der Bf sei nicht in Arbeitsort, sondern vom 15. Mai 2014 mit Unterbrechungen bis 1. September 2017 in Stadt, Y-Str. ol, gewesen.
Der mit dem Hausbesorger aufgenommenen Niederschrift vom 7. Februar 2019 entgegnete Bf sinngemäß Folgendes:
Die Fragestellung lege regelmäßig (öfter) die Antwort in den Mund und sei deshalb fragwürdig. Die Befragung sei über den Zeitraum April 2014 bis Juli 2017 erfolgt.
Was sei mit dem Zeitraum 2009 bis 2014? Die Befragung sei erst nach 2 Jahren erfolgt.
Schutzbehauptungen und Lebenserfahrungen seien keine Beweise und nur verzweifelte Argumente des Finanzamtes.
Es werde darauf hingewiesen, dass ab 28. Dezember 2015 als Familienauto ein Nissan X-Trail zu Verfügung gestanden sei. Deshalb sei der Mazda in Österreich nicht notwendig gewesen.
Erst ab 28. Juli 2017 sei der Mazda "eingebürgert" worden, weil der Gatte der Bf den X-Trail für sich allein beansprucht habe.
Abschließend wies Bf auf die Gesetzesänderung vom 24. April 2014, das Familienauto ab 28. Dezember 2015 und die Ummeldung des Mazda MX5 vom 28. Juli 2017 hin und beantragte die endgültige Einstellung des Verfahrens.
Rechtslage (Fettdruck durch das erkennende Gericht)
Gemäß § 1 Z 3Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 in der ab 10. Juni 2010 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 34/2010 (NoVAG) unterliegt der Normverbrauchsabgabe (NoVA) die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach § 1 Z 1 oder Z 2 eigetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normvertragsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz, BGBl. Nr. 449/1992 in der ab 1. März 2014 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 13/2014 (KfzStG) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer (KfzSt) auch Fahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Gemäß § 82 Abs. 8Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der ab 24. April 2014 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 26/2014 (KFG), sind Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht.
Die eben zitierte Fassung des § 82 Abs. 8 KFG hat der Gesetzgeber zunächst mit § 135 Abs. 27 KFG rückwirkend mit 14. August 2002 in Kraft gesetzt. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Rückwirkung mit Erkenntnis VfGH 2.12.2014, G 72/2014, aufgehoben. Deshalb ist die zitierte geänderte Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG erst mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung mit Ablauf des 23. April 2014 in Kraft getreten. Darauf hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 25.04.2016, Ro 2015/16/0031, hingewiesen.
Das erkennende Gericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf) ist in Deutschland geboren und besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft. Seit 8. Feber 2006 hat Bf ihren einzigen Wohnsitz und zugleich gemeinsamen Hauptwohnsitz mit ihrem Ehemann, der österreichischer Staatsbürger ist, in PLZA Stadt am Inn, X-Str. yz, Tür zy.
Mit schriftlichen Vertrag vom 31. Mai 2011 mietete Bf von ihrem in Deutschland, PLZD Elternwohnort, Elternwohnsitz u, wohnhaften Vater, den diesem gehörenden PKW Mazda MX 5 mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen KZ-D um den monatlichen Betrag von 412,50 € ohne Mehrwertsteuer auf unbestimmte Zeit mit dem Hinweis, dass dieser Vertrag bis auf Widerruf in schriftlicher Form gültig bleibt.
Im Beschwerdezeitraum 2014 bis 2016 benutzte Bf den streitgegenständlichen PKW laufend im Inland auf öffentlichen Straßen und stellte ihn regelmäßig auf dem Gemeinschaftsparkplatz ihrer Wohnanlage in der X-Str. in Stadt ab.
Bf besucht seit 2011 laufend ihre Eltern in Deutschland und benutzt dazu den genannten PKW der Marke Mazda.
Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO ist im Abgabenverfahren unter sorgfältiger Berücksichtigung dessen Ergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Die unbestrittenen persönlichen Daten (Wohnsitz und Staatsbürgerschaft) der Bf und ihres Gatten sind durch die im Akt erliegenden Ausdrucke der Ergebnisse vom 28. Dezember 2018 der Anfrage des erkennenden Gerichts an das zentrale Melderegister belegt. Bei der eingangs erwähnten Kontrolle durch die Finanzpolizei am 2. Juli 2012 hat Bf verneint, in Deutschland einen Wohnsitz zu haben.
Die unstrittigen Daten des Mietvertrages gehen aus der aktenkundigen Kopie hervor, die Bf als Beilage ihrer Berufung vom 25. Juli 2012 gegen die Festsetzung der NoVAG im oben erwähnten ersten Verfahren angeschlossen hat. In der (bei der eben erwähnten Kontrolle vom 2. Juli 2012 erstellten) aktenkundigen Kopie der deutschen Zulassungsbescheinigung scheinen damit übereinstimmend der Vater der Bf und dessen im Mietvertrag angeführte Adresse auf.
Die laufenden Besuche durch Bf mit dem streitgegenständlichen PKW haben deren Eltern bei ihrer Vernehmung durch das Bundesfinanzgericht am 3. März 2017 als Zeugen bestätigt.
Der Hausbesorger der Wohnanlage der Bf hat bei seiner Vernehmung als Zeuge nach Hinweis auf die ihn treffende Wahrheitspflicht am 7. Februar 2019, nachdem ihm ein Foto des streitgegenständlichen PKW gezeigt wurde, ausgesagt, dass er dieses Fahrzeug im Beschwerdezeitraum regelmäßig auf dem Abstellplätzen des Wohnobjektes in der X-Str., in dem auch die Bf wohnt, gesehen hat.
Das erkennende Gericht hat entgegen der von Bf in der Gegenäußerung vom 11. November 2019 geäußerten Bedenken keinen Anlass, an der Richtigkeit der Aussage dieses über die Wahrheitspflicht belehrten Zeugen zu zweifeln. Der Zeuge hat selbst darauf hingewiesen, dass ihm das Fahrzeug auf Grund des deutschen Kennzeichens aufgefallen ist. Zudem handelt es sich um ein sportliches Fahrzeug, das auch deshalb auffällt und leichter auch länger als zwei Jahre in Erinnerung bleibt. Zur von der Bf aufgeworfenen Frage, wo das Fahrzeug 2009 bis 2014 abgestellt gewesen ist, wird Folgendes bemerkt:
Es handelt sich dabei um einen noch weiter zurückliegenden Zeitraum, dessen Verhältnisse im streitgegenständlichen Verfahren keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt.
Die Behauptung der Bf, das gegenständliche Fahrzeug sei seit April 2014 am Bahnhofparkplatz in OrtD in Deutschland abgestellt gewesen und Bf habe die Fahrt für die wöchentlichen Besuche ihrer Eltern von dort aus angetreten, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts aus folgenden Gründen völlig unglaubwürdig:
Es ist sehr ungewöhnlich, dass jemand - wie Bf behauptet - sein KFZ ca. 2 km entfernt abstellt und wöchentlich von dort eine Hin- und Rückfahrt antritt, was jeweils einen Fußmarsch von ca. ½ Stunde erfordert. Dazu kommt das Problem, ob das Fahrzeug regelmäßig auf einem öffentlichen Bahnhofparkplatz ca. 1 Woche stehen bleiben darf.
Gegen jegliche Lebenserfahrung ist es jedoch, dass jemand seinen Eltern monatlich über 400,00 € zahlt, um mit deren Auto nur die Eltern wöchentlich zu besuchen und auf deren Bauernhof unentgeltlich mitzuhelfen. Dies gilt auch für die von Bf erstmals in der Gegenäußerung vom 11. November 2019 aufgestellte Behauptung, nach dem 24. April 2014 sei das gegenständliche Fahrzeug in Österreich nur noch von ihrer in Deutschland wohnenden Mutter benützt worden. Dazu hätte die Mutter überdies von ihrem Wohnsitz zum Bahnhofparkplatz, wo das Fahrzeug abgestellt gewesen sein soll, gelangen müssen.
Die Anmeldung eines zweiten Fahrzeuges vom Gatten der Bf am 28. Dezember 2015 kommt jedenfalls für das davor liegende Jahre 2014 und das beinahe abgelaufene Jahr 2015 keine Bedeutung zu. Dass Bf im Beschwerdezeitraum nicht am Sitz ihrer Arbeitgeberin in Arbeitsort am Inn, sondern an ihrem Wohnort gearbeitet hat, wurde von Bf lediglich behauptet, aber nicht nachgewiesen.
Bf behauptet, das gegenständliche Fahrzeug wegen der Novellierung des § 82 Abs. 8 KfG 1967 im April 2014 auf den Bahnhofparkplatz in Deutschland verbracht zu haben, weil ihr bekannt gewesen sei, dass diese Gesetzesänderung per 24. April 2014 in Kraft tritt.
Dies ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts ganz unglaubwürdig:
Der Bf wurde durch Zustellung des (im oben dargestellten Erstverfahren ergangenen) Erkenntnisses vom 10. April 2017, RV/5101335/2012, am 12. April 2017 erstmals mitgeteilt, dass diese Gesetzesänderung, wonach eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet die Monatsfrist nicht mehr unterbricht, mit 24. April 2014 in Kraft getreten ist.
Es ist völlig unverständlich, warum Bf nicht schon auf die nunmehr behauptete dauerhafte Verbringung nach Deutschland im Erstverfahren hingewiesen hat. Bf wurde außerdem bereits im Erstverfahren vom Bundesfinanzgericht mit Vorhalt vom 12. Dezember 2016 zur Widerlegung der Standortvermutung durch Vorlage entsprechender Nachweise (Fahrtenbuch, Zeugen, …) aufgefordert und darauf hingewiesen, dass bloße Behauptungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichen.
In den beiden im gegenständlichen Verfahren ergangenen Beschwerdevorentscheidungen vom 19. Jänner 2018, die als Vorhalt zu werten sind, hat das Finanzamt darauf hingewiesen, dass Bf die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Widerlegung der Standortvermutung nicht wahrgenommen bzw. keinen derartigen Beweis erbracht hat.
Bf hat weder in den gegen diese Beschwerdevorentscheidungen gestellten Vorlageanträgen noch in den Schriftsätzen an das Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Verfahren Beweisanträge gestellt.
Bf hat trotz des Hinweises im Vorlagebericht des Finanzamtes vom 14. Dezember 2018 auf die fehlende Widerlegung der Standortvermutung durch Bf keine Beweismittel vorgelegt.
Die Beilage des am 23. April 2014 ausgegebenen BGBl. 26/2014 stellt (anders als etwa ein an diesem Tag erstellter und daher dieses Datum in der Fußzeile ausweisender Ausdruck aus dem RIS) keinen Nachweis dar, dass Bf diese Novelle bereits im April 2014 bekannt gewesen ist.
Dass Bf und ihr Gatte, insbesondere betreffend das Datum falsche Angaben machen, ergibt sich aus deren Schriftsätzen im gegenständlichen Verfahren:
Die am 16. Juni 2017 persönlich beim Finanzamt persönlich abgegebene Beschwerde trägt das offensichtlich falsche, weil in der Zukunft liegende Datum 19. Juni 2017. Gleiches gilt für beide am 8. Februar 2018 persönlich beim Finanzamt eingebrachten, jedoch bereits mit 12. Februar 2018 datierten Vorlageanträge. Umgekehrt hat der Gatte der Bf noch bei seiner Vorsprache beim Finanzamt am 1. Juli 2017 behauptet, Bf könne das gegenständliche Fahrzeug in Österreich nicht anmelden, weil ihr Vater noch dessen Eigentümer sei, obwohl Bf dieses ihrem Vater nach eigenen Angaben im Vorlageantrag bereits am 10. Mai 2017 abgekauft hatte.
Bf wurde von der Finanzpolizei am 2. Juli 2012 mit dem gegenständlichen Fahrzeug auf öffentlicher Straße betreten. Im Erstverfahren RV/5101335/2012 hat Bf gar nicht bestritten, das Fahrzeug in Österreich auf öffentlichen Straßen verwendet zu haben (Vorhalt des BFG vom 12. Dezember 2016). Nach obigen Ausführungen hat Bf den gegenständlichen PKW im nunmehrigen Beschwerdezeitraum am Gemeinschaftsparkplatz ihrer Wohnanlage abgestellt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wird ein PKW, für den man laufend Kosten, insbesondere wie im gegenständlichen Fall eine monatliche Miete von über 400,00 € tragen muss, auch entsprechend genutzt. Ein Fahrtenbuch hat Bf trotz Aufforderung im Erstverfahren nicht vorgelegt.
Das erkennende Gericht geht deshalb in freier Beweiswürdigung davon aus, dass Bf das gegenständliche Fahrzeug im Beschwerdezeitraum in Österreich laufend auf öffentlichen Straßen verwendet hat.
Rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes
Die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung führt nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 zur Kraftfahrzeugsteuerpflicht. Bei der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen im Inland ist im ersten Schritt die Anwendbarkeit des § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu prüfen.
Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt das Vorliegen folgender drei Sachverhaltselemente voraus (vgl. (Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2017), § 1 Rz 84):
1. Es muss eine Verwendung des Fahrzeugs in Österreich im Sinne einer physischen Nutzung auf inländischen Straßen vorliegen.
2. Diese Verwendung muss rechtlich einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person, dem sog. "Verwender", zugerechnet werden.
3. Der Verwender muss seinen Hauptwohnsitz bzw. Sitz im Inland haben.
Nur beim Vorliegen aller dieser drei genannten Voraussetzungen - die von der inländischen Behörde nachzuweisen sind - ist § 82 Abs. 8 KFG 1967 anwendbar und wird ein dauernder Standort des Fahrzeugs im Inland vermutet. In diesem Fall ist die Verwendung des Fahrzeugs im Inland nach Überschreiten der Monatsfrist gemäß § 82 Abs. 8 2. Satz KFG 1967 unzulässig (Haller, § 1 Rz 85). Eine dennoch fortgesetzte, widerrechtliche Verwendung führt zur Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, sofern der Verwender keinen Gegenbeweis erbringt (vgl. Haller, § 1 Rz 85, zur vergleichbaren Rechtslage bei der Normverbrauchsabgabe).
Im gegenständlichen Fall sind nach obigen Feststellungen alle drei genannten Voraussetzungen erfüllt:
Jedes Befahren öffentlicher Straßen im Inland stellt nämlich ein inländisches Verwenden des Fahrzeuges dar (BFG 10.04.2018, RV/7102402/2013, mit Verweis auf BFG 20.06.2014, RV/5101274/2012).
Die Zurechnung an die Bf ergibt sich aus ihrer rechtlichen Position als Mieterin des gegenständlichen Fahrzeuges und dessen Nutzung.
Der Hauptwohnsitz der Bf im Inland liegt ebenfalls vor.
Aufgrund des kumulativen Vorliegens aller drei Voraussetzungen im gegenständlichen Fall ist § 82 Abs. 8 KFG 1967 anwendbar und deshalb ein dauernder Standort des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges im Inland zu vermuten.
Den Gegenbeweis einer überwiegenden Verwendung dieses Kraftfahrzeuges in einem anderen Staat hat Bf, wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, nicht erbracht:
Die Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises trifft den Verwender des Fahrzeuges (Haller, § 1 Rz 128, unter Hinweis auf VwGH 21.09.2006, 2006/15/0025). Die Behörde muss kein überwiegendes Verwenden des Fahrzeuges im Inland nachweisen. Der Verwender, der einen Gegenbeweis erbringen möchte, muss daher entsprechend vorsorgen (Beweisvorsorgepflicht (Haller, § 1 Rz 128) und Beweismittelbeschaffungspflicht (Deutsch, Kfz-Steuerpflicht trotz vertraglicher Nutzungseinschränkung, BFGjournal Nr. 9/2018, S 344 ff)). Reine Behauptungen sind zur Erbringung des Gegenbeweises nicht ausreichend, ebenso wenig bloße Glaubhaftmachung (Haller, § 1 Rz 128, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Nach obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung kann im gegenständlichen Fall von der Erbringung eines Gegenbeweises durch Bf keine Rede sein.
Das Finanzamt hat deshalb der Bf für das gegenständliche Fahrzeug mit den Bescheiden vom 23. Mai 2017 zu Recht die Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer vorgeschrieben.
Der mit 19. Juni 2017 datierten Beschwerde der Bf gegen diese Bescheide kommt deshalb keine Berechtigung zu.
Hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe wird ergänzend auf die diesbezüglich ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 19. Jänner 2018 verwiesen. Zu Gunsten der Bf wurde damit die Bemessungsgrundlage auf 8.491,51 € korrigiert und die NoVAG auf 723,12 € reduziert.
Bf hat im Vorlageantrag und auch im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren die NoVAG nur dem Grunde, nicht jedoch der Höhe nach bekämpft, obwohl ihr die Unterlagen des Finanzamtes zur Berechnung der NoVAG sowohl für den Erstbescheid als auch die Beschwerdevorentscheidung vom erkennenden Gericht mit Vorhalt vom 15. Oktober 2019 in Kopie zur Stellungnahme übermittelt worden sind.
Das erkennende Gericht sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vorgenommenen Verminderung der NoVAG zu zweifeln.
Die NoVAG wird deshalb mit dem gegenständlichen Erkenntnis wie in der Beschwerdevorentscheidung zu Gunsten der Bf abgeändert.
Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es liegen keine derartigen Rechtsfragen vor, weil der gegenständliche Fall allein im Wege der Beweiswürdigung zu lösen war.
Linz, am 2. Jänner 2020