Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch A, über die Beschwerde vom 3. September 2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt X vom 30. August 2019, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2018, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im streitgegenständlichen Jahr 2018 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 17.539,54 € (Kennzahl 245 des Lohnzettels, Arbeitgeber: Y).
In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2018, die am 2. April 2019 elektronisch beim Finanzamt einlangte, beantragte der Bf. die Anerkennung von Werbungskosten für Familienheimfahrten in Höhe von 6.123,00 €.
Am 27. Mai 2019 erging ein Ergänzungsersuchen des Finanzamts „betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2018“ an den Bf., das folgenden Wortlaut aufweist:
„[…]
Ergänzungspunkte:
- Nachweis, dass Sie am Familienwohnsitz über einen eigenen Haushalt verfügen (Mietvertrag, Grundbuchsauszug) + Meldenachweis aller am Familienwohnsitz lebenden Personen, Einkommensnachweis der Partnerin (Formular E9).
Bezüglich Familienheimfahrten: genaue Aufstellung der einzelnen Heimfahrten mit Angabe zu jeder Reise hinsichtlich Datum der Hin- und Rückreise.
- Bei Fahrten mit dem eigenen Kfz: Vorlage Fahrtenbuch, sämtliche Tankbelege, Kopie Zulassungsschein.
- Bei Fahrten mit Verkehrsmitteln: Vorlage sämtlicher Tickets.
Gemäß § 115 Bundesabgabenordnung besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht sowie Beweismittelbeschaffungspflicht des Steuerpflichtigen unter anderem dann, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben. Sollten Sie oben angeführte Unterlagen (alles in beglaubigter Übersetzung) nicht beibringen, kann Ihr Antrag nur aufgrund der Aktenlage erledigt werden.“
In seinem Antwortschreiben vom 8. Juli 2019 teilte der steuerliche Vertreter des Bf. dem Finanzamt mit, dass der Bf. in Wien arbeite. Seine Familie, Frau B und Sohn Z, lebten in Tschechien.
Der Bf. pendle regelmäßig ein Mal pro Woche von seinem Zweitwohnsitz in Wien nach E. Eine Strecke betrage 140 km (hin/retour daher 280 km). Er fahre mit seinem eigenen Pkw (siehe Zulassungsschein). Er führe kein extra Fahrtenbuch. Da er jedoch am Wochenende immer zu seiner Familie fahre, seien seine Angaben glaubhaft.
Seine Frau habe in Tschechien im Jahr 2018 umgerechnet 7.078,00 € Arbeitslosengeld bezogen. Der Bf. selbst habe in Tschechien kein eigenes Einkommen (siehe Beilagen E9).
Beim Familienwohnsitz handle es sich um eine Eigentumswohnung (siehe beiliegender Grundbuchsauszug).
Diesem Schreiben waren ua. beigeschlossen:
- Ein von der tschechischen Steuerbehörde am 3. Juli 2019 unterfertigtes Formular E9 der österreichischen Finanzverwaltung, wonach die Ehegattin des Bf., B, im Jahr 2018 in Tschechien umgerechnet 7.078,00 € an Einkünften erhalten habe (mit dem handschriftlichen Vermerk: „Kein eigenes Einkommen, sondern Arbeitslosengeld“).
- Ein von der tschechischen Steuerbehörde am 3. Juli 2019 unterfertigtes Formular E9 der österreichischen Finanzverwaltung, wonach der Bf. im Jahr 2018 in Tschechien keine Einkünfte erhalten habe.
- Ein von der zuständigen tschechischen Behörde in F am 17. Juni 2019 ausgestellter Meldezettel, wonach die Ehegattin des Bf., B, ihren Wohnsitz in E habe. Als ihr Ehegatte ist darin der Bf. und als ihr Kind Z eingetragen.
- Die Kopie eines am Datum1 ausgestellten tschechischen Zulassungsscheins, lautend auf den Bf.
- Die Kopie eines tschechischen Reisepasses, ausgestellt am Datum2, lautend auf die Ehegattin des Bf., B.
- Ein Schreiben des tschechischen Arbeitsamts vom 4. März 2019 betreffend die Ehegattin des Bf. mit dem handschriftlichen Vermerk: „Frau B, Ehegattin von [Name des Bf.], bezieht 230,00 € pro Monat ab 2/2019 als Kinderbeihilfe“.
- Tschechische Grundbuchsauszüge, ausgestellt am 2. Juli 2019.
Am 30. August 2019 erließ das Finanzamt den Bezug habenden Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagungsbescheid) für 2018, mit dem es die vom Bf. beantragten Werbungskosten für Familienheimfahrten nicht anerkannte. Begründend führte die Abgabenbehörde dazu aus, der Bf. habe keinen ausreichenden Nachweis erbracht.
Gegen den angeführten Bescheid erhob der steuerliche Vertreter des Bf. am 3. September 2019 Beschwerde mit folgender Begründung:
„Wir haben am 8.7.2019 Ihren Vorhalt vom 27.5.2019 ausführlich beantwortet und begründet. In Ihrem nunmehrigen Einkommensteuerbescheid 2018 wurden die Familienheimfahrten nicht anerkannt. Als lapidare Begründung führen Sie an, es sei kein ausreichender Nachweis erbracht worden. Man erkennt aus Ihrer kurzen, nichts sagenden Begründung die Lustlosigkeit, mit der Sie unsere Vorhaltsbeantwortung erledigt haben. So geht das nicht in einem Rechtsstaat. Bitte führen Sie genaue Gründe für die Ablehnung an, damit eventuell Nachbesserungen vorgenommen werden können. Wir beantragen unverändert die Kosten der Familienheimfahrten als Werbungskosten, da schließlich fast 1/3 seines in Österreich hart verdienten Lohnes dafür aufgewendet werden, seine Familie zu sehen! Freundliche Grüße […]“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. September 2019 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:
Die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes sei idR durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit lägen. Die Unzumutbarkeit könne ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder auch in einer Erwerbstätigkeit des Ehepartners haben.
Beziehe der Ehepartner am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte, liege hinsichtlich der Wohnung am Beschäftigungsort ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der steuerlich relevanten Einkünfte am Familienwohnsitz eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung vor. Lägen diese Einkünfte nicht vor, seien die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht zu berücksichtigen.
Aufgrund der vom Bf. übermittelten Unterlagen sei ersichtlich, dass seine Ehegattin keine steuerlich relevanten Einkünfte am Familienwohnsitz erziele.
Das Finanzamt habe die Kosten für Familienheimfahrten von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz nicht als Werbungskosten berücksichtigt. Folgende Gründe seien ausschlaggebend:
- Eine Wohnsitzverlegung könne zugemutet werden.
- Bei verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen gebe es eine zeitliche Begrenzung von zwei Jahren für die Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung.
Dahingehend habe dem Begehren des Bf. nicht entsprochen werden können.
In seinem Vorlageantrag vom 30. September 2019 führte der steuerliche Vertreter aus, dass in der Vorhaltsbeantwortung (Antwortschreiben) vom 8. Juli 2019 leider ein bedauerlicher Irrtum passiert sei.
Es sei fälschlicherweise mitgeteilt worden, dass die Ehegattin des Bf., B, im Jahr 2018 nur Arbeitslosengeld bezogen habe. Das sei unrichtig! Sie ARBEITE beim Arbeitsamt und das angeführte Einkommen von 7.078,00 € sei ihr Jahresgehalt und nicht die Arbeitslosenunterstützung.
Der steuerliche Vertreter habe dem Finanzamt diesen Sachverhalt somit falsch dargestellt. Frau B habe ein eigenes, ins Gewicht fallendes Einkommen im Jahr 2018. Die Voraussetzung für abzugsfähige Familienheimfahrten sei damit sehr wohl gegeben.
Es handle sich um einen Fehler in der Vorhaltsbeantwortung (der steuerliche Vertreter habe das Formular E9 der Frau B falsch interpretiert). Ersucht werde daher um Anerkennung der beantragten Werbungskosten für Familienheimfahrten.
Am 5. Dezember 2019 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im Bezug habenden Vorlagebericht beantragte die belangte Behörde, der Beschwerde teilweise stattzugeben und führte dazu folgendes aus:
Der Bf. habe in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2018 Werbungskosten für Familienheimfahrten in Höhe von 6.123,00 € beantragt. Seine Frau und Kinder wohnten in Tschechien und der Bf. pendle ein Mal pro Woche zum Familienwohnsitz mit dem eigenen Pkw. Die Ehegattin beziehe lt. Formular E9 umgerechnet etwa 7.000,00 €. Der steuerliche Vertreter habe in der Beschwerde angegeben, dass die Ehegattin Arbeitslosengeld beziehe, weswegen die belangte Behörde die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen habe, dass keine steuerlich relevanten Einkünfte in Tschechien vorlägen und somit die Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung nicht gegeben seien. Im Vorlageantrag habe der steuerliche Vertreter dann vorgebracht, dass das Formular E9 falsch interpretiert worden sei, die Ehegattin des Bf. beim Arbeitsamt arbeite und somit stellten die 7.000,00 € ihr Gehalt vom Arbeitsamt dar.
Dazu sei seitens des Finanzamts stellungnehmend auszuführen, dass eine Erwerbstätigkeit des Lebensgefährten am (Familien-)Wohnsitz einen berücksichtigungswürdigen Umstand darstelle, der eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen könne. Sei eine berufliche Tätigkeit des (Ehe-)Partners am Familienwohnsitz durch eine vorübergehende Arbeitslosigkeit unterbrochen und sei dieser als Arbeitssuchender beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt, so sei darin keine Ursache von Relevanz zu erblicken, die für die Auflösung bzw. Verlegung des Familienwohnsitzes spreche. Darüber hinaus seien auch Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung (zB Notstandshilfe) als von wirtschaftlicher Bedeutung für das Partnerschaftseinkommen (Familieneinkommen) zu werten (vgl. UFS 1.2.2008, RV/0342-K/05).
Im Lichte der soeben zitierten Rechtsprechung sei die strittige Frage, ob es sich bei den Einkünften der Ehegattin nun um Arbeitslosengeld oder Bezüge des Arbeitsamts handle, für die Voraussetzung der „steuerlich relevanten Einkünfte“ und somit für das Vorliegen einer Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes irrelevant. Nichtsdestotrotz gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Angaben im Vorlageantrag der Wahrheit entsprächen und die Einkünfte des Formulars E9 Bezüge der Ehegattin vom Arbeitsamt darstellten. Da somit die Voraussetzungen einer (auf Dauer angelegten) doppelten Haushaltsführung bestünden, könnten Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.
Allerdings beantrage der Bf. Kosten in Höhe von 6.123,00 €. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 seien die Kosten der Familienheimfahrten bis zu dem in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 normierten Betrag in Höhe von 3.672,00 € abzugsfähig. Die belangte Behörde beantrage daher, der Beschwerde insoweit teilweise stattzugeben, als dass Familienheimfahrten in Höhe von 3.672,00 € als Werbungskosten berücksichtigt würden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
- § 16 Abs. 1 EStG 1988 lautet:
"Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. [...] Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. [...]"
- § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 lauten:
"Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufwendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen."
- Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 sind auch Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abzugsfähig, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen. (Dieser beträgt in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung 3.672,00 €).
Zunächst ist va. festzuhalten, dass zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinsichtlich der Anerkennung von Werbungskosten für Familienheimfahrten des Bf. dem Grunde nach kein Streit mehr besteht, hat doch die belangte Behörde in ihrem Vorlagebericht vom 5. Dezember 2019 selbst beantragt, der Beschwerde teilweise stattzugeben.
Fest steht im gegenständlichen Fall, dass der Bf. in Wien wohnt und arbeitet, seine Ehegattin und sein Kind in Tschechien wohnen und er ein Mal pro Woche zum 140 km entfernten Familienwohnsitz mit dem eigenen Pkw pendelt. Der Bf. selbst hat in Tschechien keine eigenen Einkünfte; seine Ehegattin hat im Jahr 2018 in Tschechien umgerechnet 7.078,00 € an Bezügen vom do. Arbeitsamt erhalten. Letztere betragen weit mehr als ein Zehntel der vom Bf. in Österreich erzielten Einkünfte; sie sind somit für das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung.
Vor diesem Hintergrund hat das Finanzamt zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten dem Grunde nach im gegenständlichen Fall bejaht; zur Vermeidung von Wiederholungen genügt es, auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde in ihrem Vorlagebericht zum festgestellten Sachverhalt und zu dessen rechtlicher Würdigung (siehe dazu bereits oben in der Darstellung des Verfahrensgangs in diesem Erkenntnis) zu verweisen.
Ebenso rechtsrichtig hat das Finanzamt beantragt, gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 die Höhe der anzuerkennenden Aufwendungen für Familienheimfahrten mit dem höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 angeführten Betrag (3.672,00 €) zu beschränken.
Daraus folgt im Ergebnis eine teilweise Stattgabe der Beschwerde; die beantragten Werbungskosten für Familienheimfahrten sind mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von 3.672,00 € anzuerkennen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt (betreffend Einkommensteuer für 2018)
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob im gegenständlichen Beschwerdefall die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten dem Grunde nach gegeben sind, ist eine Sach- und keine Rechtsfrage und somit einer ordentlichen Revision nicht zugänglich. Im Übrigen stellen die im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen keine solchen von grundsätzlicher Bedeutung dar, weshalb die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 15. Jänner 2020