Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 3.10.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Gmunden Vöcklabruck vom 29.9.2017, betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf:
Mit Bescheid vom 29.9.2017 forderte das Finanzamt bei der nunmehrigen Beschwerdeführerin (folgend kurz Bf.) die ihr für ihre beiden Kinder A. und B. bereits gewährte Familienbeihilfe inklusive der Kinderabsetzbeträge hinsichtlich des Monates September 2017 in Höhe von insgesamt 608,20 € zurück. Begründend führte die Abgabenbehörde in dieser Entscheidung unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 FLAG sinngemäß aus, dass durch das gegen die Bf. verhängte Betretungsverbot mit 25.8.2017 kein gemeinsamer Haushalt mit ihren beiden vorgenannten Töchtern vorgelegen wäre. Folglich sei die ihr bereits zuerkannte Beihilfe rückzufordern gewesen.
Gegen diesen vorgenannten Bescheid vom 29.9.2017 erhob die Bf. fristgerecht mit Eingabe vom 3.10.2017 Beschwerde. In diesem Schriftsatz bringt sie im Wesentlichen vor, dass sie nach wie vor Besitzerin der Liegenschaft in der Adresse sei. Auch befinde sich an der zuletzt genannten Adresse weiterhin ihr Hauptwohnsitz. Mit Jänner 2018 laufe das gegen sie verhängte Betretungsverbot bezüglich der genannten Liegenschaft ab, sodass die Bf. mit 1.2.2018 wiederum dort einziehen werde. Zur Zeit wohne die Bf. in einem Notquartier ihres Arbeitgebers. Die Bf. habe den Kindesvater verlassen wollen und sei dadurch aus Rache von der Polizei aus dem gemeinsamen Haushalt weggewiesen worden. Die Kinder würden vom Kindesvater stark beeinflusst werden um die Bf. als Kindesmutter schlecht zu machen. Die Bf. habe jedoch als Mutter für ihre beiden Kinder 15 Jahre gesorgt, alleine für sie alles eingekauft, sie umsorgt und großgezogen. Mit dem Kindesvater habe im vorgenannten Haushalt lediglich eine Wohngemeinschaft bestanden. So habe dieser früh morgens das Haus verlassen und sei erst wiederum etwa um Mitternacht heimgekehrt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.11.2017 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde der Bf. als unbegründet ab. In ihrem als Vorlageantrag zu wertenden Schreiben vom 14.11.2017 führt die Bf. eingangs sinngemäß aus, dass ihre, von der Polizei erfolgte Wegweisung zu Unrecht erfolgt und vom Gericht in weiterer Folge aufgehoben worden sei. Somit habe keine Wegweisung stattgefunden. Auf Grund des Druckes ihres Expartners auf die gemeinsamen Kinder würden diese Aussagen treffen, dass sich diese von der Kindesmutter bedroht fühlen würden und vor ihr Angst hätten. Dies geschehe jedoch alles nur aus Rache weil sie den Kindesvater verlassen wolle. Inzwischen habe die Bf. ihre beiden Töchter drei Monate nicht zu Gesicht bekommen.
Mit Vorlagebericht vom 29.11.2017 legte das Finanzamt den gegenständlichen Beihilfenakt dem BFG zur Entscheidung vor.
II. Sachverhalt:
Die Bf. als Kindesmutter bezog im September 2017 unstrittig die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für ihre beiden minderjährigen Töchter A. und B.. Mit 25.8.2017 wurde vom Bezirkspolizeikommando C. ein Betretungsverbot für die Bf. für das Wohnhaus in Adresse ausgesprochen und in weiterer Folge für die Bf. mit einstweiliger Verfügung durch das Bezirksgericht D. das Verbot in das vorgenannte Haus zurückzukehren, verhängt. Diese gerichtliche Maßnahme wurde für die Dauer von einem halben Jahr festgesetzt. Der Kindesvater lebte im hier relevanten Monat September 2017 weiterhin an der vorgenannten Adresse mit den beiden Töchtern in einem gemeinsamen Haushalt. Der Kindesvater beantragte im September 2017 beim Finanzamt die Gewährung der Beihilfe ab dem vorgenannten Monat für seine beiden Kinder, welche ihm in der Folge von der Abgabenbehörde auch zuerkannt wurde.
III. Rechtslage:
Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des FLAG lauten in der hier anzuwendenden Fassung auszugsweise wie folgt:
§ 2 FLAG:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
…
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
…
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
§ 7 FLAG:
Für ein Kind wird Familienbeihilfe nur einer Person gewährt.
§ 26 FLAG:
(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
...
§ 33 EStG (Einkommensteuergesetz):
…
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
...
IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:
Der unter Punkt II. dargestellte und der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt ergibt sich aus dem, vom Finanzamt dem BFG vorgelegten Beihilfenakt und dem eigenen Vorbringen der Bf. im gesamten bisherigen Verfahren.
Nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 FLAG hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Im vorliegenden Fall bestehen nach der Aktenlage keine Zweifel, dass die Bf. mit ihrem damaligen Lebensgefährten als Kindesvater und ihren beiden gemeinsamen Kindern A. und B. im Wohnhaus in Adresse - somit in einem gemeinsamen Haushalt - gelebt haben. Weiters ist aktenkundig, dass in der Folge gegenüber der Bf. im August 2017 ein polizeiliches Betretungsverbot hinsichtlich der vorgenannten Liegenschaft verhängt wurde. Somit lebte die Bf. im hier relevanten Rückforderungsmonat nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit den beiden beihilfenanspruchsvermittelnden Kindern A. und B.. Dies ergibt sich auch eindeutig aus dem eigenen Vorbringen der Bf.. So gab diese in ihrer Beschwerdeeingabe vom 29.9.2017 bereits sinngemäß an, dass sie ab Verhängung des Betretungsverbotes in einem Notquartier ihres Arbeitgebers wohnte bzw. in ihrem Vorlageantrag vom 2.11.2017, dass sie mittlerweile ihre beiden Töchter bereits drei Monate nicht mehr gesehen habe. Im Übrigen blieb die vom Finanzamt bereits getroffene Feststellung, dass für die Bf. ab dem gegen sie ausgesprochenen Betretungsverbot kein gemeinsamer Haushalt mit ihren Kindern A. und B. mehr vorgelegen sei, ohnedies von ihr bis dato unwidersprochen. Aus diesem Grund kann auch die weiterhin aufrechte polizeiliche Anmeldung der Bf. mit Hauptwohnsitz am damaligen gemeinsamen Familienwohnsitz in Adresse (laut den Daten des Zentralen Melderegisters bis 22.7.2019) nichts an der nicht mehr gegebenen Haushaltszugehörigkeit der Kinder zum Haushalt der Bf. ändern, da diesen Daten ohnehin lediglich Indizwirkung (vgl. auch Kommentar zur Bundesabgabenordnung - 6. Auflage, Ritz, zu § 26 BAO Tz 4 und 7) zukommt. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlich festgestellten Verhältnisse bezüglich einer Haushaltszugehörigkeit der beiden Kinder. Somit ist es auch ohne Belang - wie die Bf. in ihrem Vorlageantrag vermeint -, dass die Wegweisung zu Unrecht erfolgt und offenbar später vom Gericht wieder aufgehoben worden sei, da dieser Umstand nichts daran ändert, dass im hier relevanten Rückforderungsmonat kein gemeinsamer Haushalt der Bf. mit ihren beiden Töchtern vorlag. Aus dem selben Grund kommt demnach auch dem sinngemäßen Einwand der Bf. im gegenständlichen Verfahren keine Bedeutung zu, ob die von ihr behauptete Einflussnahme des Kindesvaters auf die beiden Kinder, die nach Ansicht der Bf. zu fälschlichen Aussagen dieser - ihre Person betreffend - geführt hätten, zutreffend ist.
Aus den obenstehenden Gründen erweist sich daher die vom Finanzamt getätigte Rückforderung der Beihilfe für den Monat September 2017 als rechtskonform. Es war daher - wie im Spruch ausgeführt - zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass jenem Elternteil die Anspruchsberechtigung der Beihilfe zukommt, der mit den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ist in § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG klar und eindeutig geregelt und findet auch Bestätigung in der ständigen Judikatur des VwGH (vgl. z.B. auch 2012/16/0054). Folglich liegt gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision gegen diese Entscheidung zu verneinen war.
Linz, am 2. Jänner 2020