Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A
Spruch
in der Beschwerdesache
B, Wohnadresse, vertreten durch C, Kanzleiadresse, gegen die Bescheide der belangten Behörde, dem Finanzamt D, vom 01.10.2018 betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016
beschlossen:
1. Die Vorlageanträge vom 14.08.2019 werden gemäß § 260 Abs. 1 lt. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Erwägungen
I.1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, im folgenden "der Bf.", ließ sich im Beschwerdeverfahren von seiner zustellbevollmächtigten Steuerberaterin vertreten. Die Steuerberaterin hat einer elektronischen Zustellung der Bescheide des Bf. an sie, dh. in ihre Databox, gegenüber der Abgabenbehörde zugestimmt.
Mit je Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2019 wurden die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016, jeweils vom 01.10.2018, als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidungen erfolgte dadurch, dass sie in die Databox der zustellbevollmächtigten Steuerberaterin elektronisch zugestellt wurden. Die elektronische Zustellung wurde, wie eine Rücksprache mit dem FinanzOnline Team des BMF ergab, am 15.07.2019 (für die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2015: 2019-07-15-21.29.57.336020 und für die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2016: 2019-07-15-21.29.57.343398) durchgeführt. Am 17.07.2019 wurde die zustellbevollmächtigte Parteienvertreterin des Bf. von der Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen in ihre Databox mittels E-Mail verständigt.
Mit je Schreiben vom 14.08.2019 wurde gegen jede dieser Beschwerdevorentscheidungen ein Vorlageantrag eingebracht. Die beiden Vorlageanträge wurden laut Poststempel am Briefkuvert am 19.08.2019 bei der Post aufgegeben und langten am 20.08.2019 beim Finanzamt ein.
I.2. Rechtliche Beurteilung:
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag) (§ 264 Abs. 1 1. Satz BAO).
Gem. § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Ritz, BAO, 6. Auflage, § 98, Rz 4 hält zu § 98 Abs. 2 BAO erläuternd fest:
"Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (zB UFS 22.7.2013, RV/0002-F/13; VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105; BFG 27.7.2015, RV/7102917/2015; 23.3.2016, RV/5100404/2016; 29.4.2016, RV/5100209/2016; 11.5.2016, RV/7104423/2014). Dies gilt auch, wenn die Daten am Freitag nach Ende der Kanzleiöffnungszeit des zustellungsbevollmächtigten Parteienvertreters einlangen ( BFG 29.4.2016, RV/5100209/2016).
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen, oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (zB BFG 29.1.2015, RV/5101248/2014; 22.7.2015, RV/0002-F/13; 20.11.2015, RV/2100371/2015; 31.3.2016, RV/5100404/2016; 11.5.2016, RV/7104423/2014).
Irrelevant ist das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung ( BFG 22.10.2015, RV/7104573/2015). Der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox ist auch dann der Zustellzeitpunkt, wenn die in § 5b Abs 2 FOnV 2006 vorgesehene Information an der vom Teilnehmer angegebenen elektronischen Adresse unterblieben ist. Diese Information hat lediglich Service-Charakter."
Laut Sachverhalt gelangten die beiden Beschwerdevorentscheidungen in die Databox der zustellbevollmächtigten Parteienvertreterin am 15.07.2019, sodass die Beschwerdevorentscheidungen am 15.07.2019 als zugestellt gelten. Die Vorlagsantragsfrist ist gem. § 264 Abs. 1 BAO eine Monatsfrist. Gem. § 108 Abs. 2 BAO enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letztes Monats, der durch seine Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Die Vorlagantragsfrist ist demnach am 15.08.2019 abgelaufen. Der erst am 19.08.2019 zur Post gegebene Vorlageantrag wäre gem. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als verspätet (genauer: wegen nicht fristgerechter Einbringung) zurückzuweisen, es sei denn, es ergibt sich eine zustellrelevante Abwesenheit von der Abgabenstelle.
I.3. Vorhalt des BFG vom 28.11.2019
Um zu klären, ob tatsächlich eine Verspätung oder eine zustellungsrelevante Abwesenheit von der Abgabenstelle vorgelegen hat, hat das BFG am 28.11.2019 einen Vorhalt an den Bf., zu Handen seiner steuerlichen Vertreterin, gerichtet und ihn unter Darlegung des Sachverhaltes und der unter Punkt I.2. erfolgten rechtlichen Beurteilung aufgefordert, innerhalb von 2 Wochen ab Zugang des Vorhaltsschreibens - das war der 03.12.2019 - dazu Stellung zu nehmen und Nachweise zu erbringen, warum im Beschwerdefall keine Verspätung vorliegt. Es wurde auch ersucht darauf einzugehen, ob die zustellbevollmächtigte Steuerberaterin des Bf. über Mitarbeiter verfügt und ob diese in der fraglichen Zeit in der Kanzlei anwesend waren.
I.4. Vorhaltsbeantwortung vom 06.12.2019
In der Vorhaltsbeantwortung vom 06.12.2019, beim BFG eingegangen am 12.12.2019, führte die steuerliche Vertreterin des Bf. zum Thema Verspätung aus: "Die beiden Beschwerdevorentscheidungen wurden am 15.07.2019 in meine Databox zugestellt. Leider war ich in der Woche von 17. bis 21.07.2019 auf Urlaub in Frankreich, so dass ich von der Zustellung nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte und erst am 22.07.2019 Einsicht in meine Databox nehmen konnte.
Meine Mitarbeiterin, Frau E, die sowohl bei mir als auch bei meinem Kollegen Herrn F beschäftigt ist, bearbeitet in meiner Abwesenheit meine Termine. Da in der besagten Woche in unserer Kanzlei wenig zu tun war, hat mein Kollege meiner Mitarbeiterin frei gegeben und somit war keiner anwesend, der von der Zustellung wissen konnte.
Ich konnte dann erst am 22.07.2019 Einsicht in meine Databox nehmen und habe dann innerhalb der Monatsfrist die Vorlageanträge am 19.08.2019 fristgerecht eingebracht, weshalb keine Verspätung vorliegt."
Es wurden keine Nachweise über die Abwesenheit vorgelegt
I.5. Telefonat mit der steuerlichen Vertreterin am 13.12.2019
Für das BFG war der Text der Vorhaltsbeantwortung nicht eindeutig. Einerseits spricht die steuerliche Vertreterin des Bf. davon, dass sie erst ab 17.07.2019 auf Urlaub war. Dann wäre die Zustellung der beiden Beschwerdevorentscheidungen am 15.07.2019 in ihre Databox noch in ihrer Arbeitszeit erfolgt und es läge jedenfalls eine nicht fristgerechte Einbringung der beiden Vorlageanträge vor. Andererseits verwendete sie die Wortfolge "in der Woche von 17. bis 21.07.2019", was auch bedeuten könnte, dass sie eine ganze Woche meinte und die Angabe des 17. auf einem Schreibfehler beruhte.
Um diese Mehrdeutigkeit zu klären, telefonierte die Richterin des BFG mit der steuerlichen Vertreterin am 13.12.2019. In diesem Telefonat sagte die steuerliche Vertreterin des Bf. aus, dass sie eine ganze Woche, also ab 15.07.2019, gemeint habe. Daraufhin wurde sie aufgefordert, noch innerhalb der offenen Vorhaltsfrist - diese endete am 17.12.2019 - ein diesbezügliches Berichtigungsschreiben an das BFG zu richten und Nachweise für ihren Urlaub zu erbringen. Sie erwiderte, sie sei nach Frankreich mit dem Auto gefahren und habe in einem Appartement gewohnt. Sie habe nichts mehr. Die Richterin des BFG forderte sie auf, als Nachweis zum Beispiel Tankbelege , etc. vorzulegen und außerdem den Urlaub ihrer Mitarbeiterin anhand der Urlaubskartei nachzuweisen.
I.6. Ergebnis - Verspätung liegt vor:
Die steuerliche Vertreterin des Bf. übersendete in der Folge am 30.12.2019 ein E-Mail an das BFG, in dem sie folgendes ausführte:
"1. Ich war in der Woche von 15.07. bis 21.07. 2019 auf Urlaub (bitte um Korrektur des Datums). Leider habe ich keine Reiseunterlagen für diesen Urlaub, da wir mit dem Auto unterwegs waren.
2. In der Anlage die Urlaubskartei meiner Mitarbeiterin.
3. Die Arbeitgeberbestätigungen für die Pendlerpauschale habe ich vom Bf. bereits angefordert."
Aus der beigelegten Urlaubskartei von Frau E ergibt sich, dass diese im Zeitraum 15.07.2019 bis 28.07.2019 4 Arbeitstage als Urlaubstage in Anspruch genommen hat. Eine zeitliche Zuordnung dieser vier Urlaubstage innerhalb des angegebenen 14-Tage-Zeitraums ist dem BFG jedoch nicht möglich.
Für das BFG ist mit den Eingaben der steuerlichen Vertreterin des Bf. weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass die steuerliche Vertreterin des Bf. im Zeitpunkt der Zustellung der beiden Beschwerdevorentscheidungen und danach auf Urlaub war. Das BFG hält es für nicht glaubhaft, dass für einen erst 5 Monate zurückliegenden Urlaub in Frankreich keinerlei Nachweise verfügbar sind. Hinzu kommt, dass in Frankreich wie in Österreich Zahlungsmittel der EURO ist und es daher unwahrscheinlich ist, dass sämtliche Urlaubsausgaben (Unterkunft, Tanken, Einkäufe) für die Frankreichreise in bar getätigt wurden.
Das BFG geht daher davon aus, dass die beiden Beschwerdevorentscheidungen rechtswirksam am 15.07.2019 an die zustellbevollmächtigte Parteienvertreterin des Bf. zugestellt und der Lauf der Vorlageantragsfrist mit diesem Tag in Gang gesetzt wurde. Die einmonatige Vorlagsantragsfrist endete damit gemäß § 108 Abs. 2 BAO am 15.08.2019. Die beiden Vorlageanträge wurden erst am 19.08.2019 bei der Post aufgegeben. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO sind die beiden Vorlageanträge vom BFG mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
II. Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Zurückweisung bei erwiesener Verspätung, die Beschwerdefrist sowie die Berechnung der Frist eindeutig aus dem Gesetz ergibt (§ 260 Abs. 1 lit. b BAO; § 264 BAO, § 108 BAO). Die gegenständliche Entscheidung war daher nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig.
Linz, am 30. Dezember 2019