Volltext

BFG 27.01.2020, RS/7100001/2020

Einstellung eines Säumnisbeschwerdeverfahrens nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RS.7100001.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 284 Abs. 1 BAO · § 284 Abs. 2 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerde­sache Bf, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Wien 8/16/17, betreffend die Beschwerde vom 28.9.2018 gegen den Bescheid über die Rückforderung von Familien­beihilfe und Kinder­absetz­beträgen für den Zeitraum März 2017 bis Februar 2018 vom 4.9.2018, beschlossen:

Spruch

I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom 23.12.2019 erhob Hr. Mag. E.A. beim Finanzamt Wien 8/16/17 „Untätigkeitseinspruch gegen die Nichtbehandlung oder Verzögerung der Behandlung“ seiner am 28.9.2018 beim Finanzamt eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid über die Rückforderung von Familien­beihilfe und Kinder­absetz­beträgen.

Das Finanzamt wertete diese Eingabe als Säumnisbeschwerde im Sinne des § 284 BAO und übermittelte den Schriftsatz dem Bundesfinanzgericht zur weiteren Behandlung. Im Begleitschreiben vom 13.1.2020 führte das Finanzamt aus, über die betreffende Bescheid­beschwerde sei nunmehr mittels Beschwerdevorentscheidung abgesprochen worden. Dem Schreiben des Finanzamtes war ein Ausdruck der am 13.1.2020 ergangenen Beschwerde­vorentscheidung angeschlossen.

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Das Bundesfinanzgericht teilt die Ansicht des Finanzamtes, dass die o.a. Eingabe vom 23.12.2019 als Säumnisbeschwerde zu werten ist.

Durch Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.1.2020 hat das Finanzamt seiner (sich aus § 262 Abs. 1 iVm § 85a BAO ergebenden) Entscheidungspflicht nunmehr entsprochen.

Gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde.

Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Einstellung des Verfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am 27. Jänner 2020