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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die am 14. November 2019 eingebrachte Beschwerde des P1, A1, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 11. Oktober 2019, MA 67/*/2019, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt (LGBl.) für Wien Nr. 9/2006, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG, Bundesgesetzblatt (BGBl.) Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2008, beschlossen:
Spruch
Gemäß § 50 VwGVG in Verbindung mit § 31 VwGVG wird die Beschwerde als verspätet
zurückgewiesen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom 11.Oktober 2019, MA67/*/2019, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, nämlich als Geschäftsführer der P2 mit Sitz in A2, dem am 7. Mai 2019 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 3. Mai 2019, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 überlassen gehabt habe, nicht entsprochen.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), in der geltenden Fassung, verletzt.
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 22. Mai 2019 am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1991 einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Die P2 hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn P1, verhängte Geldstrafe von € 60,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,00, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 zur ungeteilten Hand.
Das Straferkenntnis vom 11. Oktober 2019 wurde vom Bf. am 15. Oktober 2019 persönlich übernommen.
In seiner am 14. November 2019 eingebrachten und ausführlich begründeten Beschwerde führte der Bf. insbesondere aus, dass die Beschwerdefrist einen Monat betrage, der Tatort im Straferkenntnis falsch angegeben und der Betrag der Übertretung bereits bezahlt worden sei.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 7 VwGVG normiert:
"(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit) [...] beträgt vier Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung."
§ 13 Zustellgesetz normiert:
"(1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen."
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/06/0094, mwN).
Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (AS 53) wurde das Straferkenntnis vom
11. Oktober 2019, MA67/*/2019, am 15. Oktober 2019 vom Bf. übernommen und daher rechtmäßig zugestellt.
Die Beschwerdefrist von vier Wochen - und nicht wie der Bf. angenommen hat von einem Monat - begann daher am 15. Oktober 2019 und endete am Dienstag den 12. November 2019.
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist mit Einschreiben am 14. November 2019 und somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht worden.
§ 50 VwGVG normiert:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."
§ 31 VwGVG normiert:
"(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."
Da es dem Bundesfinanzgericht verwehrt ist im Falle der verspäteten Einbringung eines
Rechtsmittels auf das inhaltliche Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen, ist die nicht rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen. Aus diesem Grund erübrigt sich auch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Zurückweisung einer Beschwerde mangels fristgerechter Einbringung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 7 VwGVG), sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 22. Jänner 2020