Volltext

BFG 14.01.2020, RV/7105886/2018

Berechnung der Einkommensteuer, wenn bei Lohnverrechnung Pendlerpauschale und Pendlereuro nur teilweise berücksichtigt.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105886.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 · § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 · § 33 Abs. 2 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf, Adr., über die Beschwerde vom 28.11.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 06.11.2017 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2016 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung des Beschwerdeführers (Bf) wurde im Einkommensteuerbescheid vom 6.11.2017 für das Jahr 2016 ein Pendlereuro von 55,30 Euro in Abzug gebracht. Ein Pendlerpauschale wurde nicht berücksichtigt.

In der Beschwerde vom 26.11.2017 wandte der Bf ein, dass das Pendlerpauschale und der Pendlereuro nicht in voller Höhe berücksichtigt worden seien. Er habe das Pendlerpauschale und den Pendlereuro beim Dienstgeber beantragt, in den Gehaltsabrechnungen für das Jahr 2016 seien diese ausgewiesen. Im Einkommensteuerbescheid scheine das Pendlerpauschale unter Lohnzettel und Meldungen nur im Zeitraum 5.5. - 31.12.2016 auf. Für 1.1.2016 - 4.5.2016 sei kein Pendlerpauschale angeführt, obwohl er darauf Anspruch habe. Es sei das Pendlerpauschale von 1.356 Euro und der Pendlereuro von 84 Euro zu berücksichtigen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.2.2018 brachte das Finanzamt ein "Pendlerpauschale laut Veranlagung" von 615 Euro sowie einen Pendlereuro von 35 Euro in Abzug und rechnete ein "Pendlerpauschale laut Lohnzettel" von 892,70 Euro hinzu. Eine Begründung dazu fehlt.

Der Bf ersuchte im Vorlageantrag vom 25.2.2018 erneut um Berücksichtigung des Pendlerpauschales von 1.356 Euro und des Pendlereuros von 84 Euro. Er ergänzte, dass trotz Insolvenzverfahrens (der Firma X GmbH) seine Arbeitszeit im Jahr 2016 wie in den Jahren davor gewesen sei, er sei nicht freigestellt gewesen. Das Pendlerpauschale stehe somit in voller Höhe zu. Der Bf reichte dazu eine aktuelle Abfrage des Pendlerrechners ein.

Auf ein Ergänzungsersuchen übermittelte der Bf am 25.10.2018 an das Finanzamt eine Bestätigung der Firma Y, wonach seine überwiegende Arbeitszeit im Jahr 2016 zwischen 7:00 und 17:30 Uhr gewesen sei, der Arbeitsort sei nach wie vor in Adr2. Die Firma X GmbH sei ebenso wie die Mitarbeiter und die Firmenunterlagen am 1.1.2017 von der Firma Y übernommen worden.

Im Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht vom 13.12.2018 stimmte das Finanzamt zu, dass im Jahr 2016 ein Pendlerpauschale von 1.356 Euro und ein Pendlereuro von 84 Euro anzuerkennen seien. Da im Zuge der Lohnverrechnung bereits ein Betrag von 892,70 Euro als Pendlerpauschale und 55,30 Euro als Pendlereuro berücksichtigt worden seien, könne im Wege der Veranlagung lediglich die Differenz berücksichtigt werden. Somit seien ein Pendlerpauschale von 463,30 Euro und ein Pendlereuro von 28,70 Euro zuzusprechen.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Sachverhalt

Der Bf war von 1.1. - 31.12.2016 bei der X GmbH in Adr2, beschäftigt und ganzjährig in Adr., wohnhaft. Seine überwiegende Dienstzeit war Montag - Freitag von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers wurde im Zuge der Lohnverrechnung von 1.1.2016 - 4.5.2016 weder ein Pendlerpauschale und noch ein Pendlereuro und von 5.5.2016 - 31.12.2016 ein Pendlerpauschale in Höhe von 892,70 Euro sowie ein Pendlereuro von 55,30 Euro berücksichtigt. Die Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist zumutbar. Die maßgebende Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt gerundet 42 km, die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln 82 Minuten.

Diese unstrittigen Feststellungen ergeben sich aus der Bestätigung des Arbeitgebers, der ZMR-Abfrage, den Lohnzetteldaten und dem Pendlerrechner.

Rechtslage

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit a EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG 1988 beträgt das Pendlerpauschale bei Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mehr als 40 km bis 60 km 1.356 Euro jährlich, wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist.

Gemäß § 33 Abs. 2 EStG 1988 sind von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag die Absetzbeträge nach den Abs. 4 bis 6 abzuziehen.

Gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 ist ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 hat.

Erwägungen

Beim vorliegenden Sachverhalt steht dem Bf ein Pendlerpauschale von 1.356 Euro und ein Pendlereuro von 84 Euro zu, wovon laut Vorlagebericht auch die Abgabenbehörde ausgeht. Da bei der Lohnverrechnung ein Pendlerpauschale von 892,70 Euro und ein Pendlereuro von 55,30 Euro bereits berücksichtigt worden seien, sei jedoch nach Ansicht des Finanzamtes im Zuge der Veranlagung nur mehr der jeweilige Differenzbetrag in Abzug zu bringen.

Der Arbeitgeber des Bf hat bei der Berechnung der laufenden Lohnsteuer 892,70 Euro als Pendlerpauschale abgezogen. Dieser Betrag hat daher die steuerpflichtigen Bezüge (KZ 245), die sich aus dem Lohnzettel ableiten, im angefochtenen Einkommensteuerbescheid bereits entsprechend vermindert. Es ist bei der Neuberechnung der Einkommensteuer daher lediglich der Differenzbetrag in Abzug zu bringen, das ist also ein Pendlerpauschale von 463,30 Euro (1.356,00 - 892,70 = 463,30).

Auch der Pendlereuro wird - ebenso wie etwa der Verkehrsabsetzbetrag - bei der Lohnverrechnung berücksichtigt. Wurde der Pendlereuro nicht zur Gänze berücksichtigt, ist die Geltendmachung im Wege der Veranlagung möglich (JAKOM, EStG 2019, § 33 Tz 90).

Der Pendlereuro ist als Absetzbetrag konzipiert. Wie sich aus § 33 Abs. 2 EStG 1988 ergibt, "sind" vom Steuerbetrag die Absetzbeträge nach den Abs. 4 bis 6 abzuziehen. Es muss also im Rahmen der Veranlagung der Pendlereuro so wie der Verkehrsabsetzbetrag immer mit dem Gesamtbetrag angesetzt werden, auch wenn bei der Lohnverrechnung der Pendlereuro bereits (zum Teil) berücksichtigt wurde. Andernfalls wäre der bei der Lohnverrechnung erlangte steuerliche Vorteil durch die Veranlagung zur Einkommensteuer wieder aufgehoben. Der Pendlereuro ist daher bei der Steuerberechnung mit dem vollen Betrag von 84 Euro in Abzug zu bringen.

Der Beschwerde war somit teilweise stattzugeben.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nicht zulässig. Die Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2016:

Gesamtbetrag der Einkünfte lt. Bescheid

31.181,61

Pendlerpauschale

-463,30

Gesamtbetrag der Einkünfte neu

30.717,31

Sonderausgaben gesamt

-710,33

Einkommen neu

30.006,98

Berechnung Einkommensteuer:

0% für die ersten 11.000

0

25% für die weiteren 7.000

1.750,00

35% für die restlichen 12.006,98

4.202,44

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

5.952,44

Verkehrsabsetzbetrag

-400,00

Pendlereuro

-84,00

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

5.468,44

Steuer für sonstige Bezüge

167,21

Einkommensteuer

5.635,65

Anrechenbare Lohnsteuer

-5.362,70

Rundung

0,05

Festgesetzte Einkommensteuer

273,00

Wien, am 14. Jänner 2020