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BFG 14.01.2020, RV/7101332/2017

Eingetretene Verjährung iZm einem Berichtigungsbescheid nach § 293 BAO

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101332.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 293 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Philip Pfau in der Beschwerdesache des Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Alfred Steinbuch, Rechtsanwalt, Herrengasse 7, 2620 Neunkirchen, über die Beschwerde vom 27.11.2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 30.10.2014, Geschäftszahl, betreffend Einheitswert des land- u. forstwirtschaftlichen Betriebes zu Recht:

Spruch

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid – ersatzlos – aufgehoben.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit (Wertfortschreibungs)Bescheid vom 28. Mai 2013 hat die belangte Behörde den Einheitswert für den näher genannten Grundbesitz des Beschwerdeführers mit 4.700 Euro festgestellt. Der Berechnung des Einheitswertes wurde dabei eine sich aus der Bodenklimazahl 26,4 nach Abschlägen iHv 22,2% ergebende Betriebszahl von 20,539 zugrunde gelegt.

Mit einem gemäß § 293 BAO berichtigten (Wertfortschreibungs)Bescheid vom 30. Oktober 2014 hat die belangte Behörde den Bescheid vom 28. Mai 2013 dahingehend abgeändert, dass der Einheitswert für den näher genannten Grundbesitz des Beschwerdeführers nunmehr mit 5.700 Euro festgestellt wurde. Der Berechnung des Einheitswertes wurde nun eine sich aus der abgeänderten Bodenklimazahl 32,4 nach Abschlägen iHv 22,2% ergebende erhöhte Betriebszahl von 25,207 zugrunde gelegt. Begründend führte der angefochtene Bescheid aus, die Bodenschätzungsergebnisse der näher genannten Katastralgemeinde seien am 3. Juni 2012 in Rechtskraft erwachsen. Wirksam für die neue Bodenklimazahl (32,4) und den neuen Abschlag für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (-10,2%) sei der 1.1.2012.

Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert haben und es unerklärlich sei, warum die Änderung der Abschläge, Erhöhung der Bodenklimazahl und des Einheitswertes erfolgt sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. Oktober 2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und änderte den Feststellungsbescheid dahingehend ab, dass der Einheitswert - auf Grund einer Reduzierung des Abschlages für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen von bisher -10,2% auf nunmehr -3,5% - mit 6.100 Euro festgestellt wurde. Begründend verwies die belangte Behörde auf das an den Beschwerdeführer adressierte Schreiben der belangten Behörde (Bodenschätzung) vom 15. Juni 2015 in dem ausgeführt wurde, dass zur Berechnung für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen von einer vergleichenden Bewertung ausgegangen werde. Es werden ortsübliche Betriebe (Ortsstützpunkte) in den jeweiligen Katastralgemeinden ausgewählt. Diese Betriebe werden hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Ertragsfähigkeit genau erhoben und im Verhältnis zu Vergleichsbetrieben und Untervergleichsbetrieben bewertet. Die Überprüfung auf Basis der tatsächlichen Verhältnisse der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen für den Betrieb des Beschwerdeführers habe einen Abschlag iHv -3,5% ergeben.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag mit dem er gleichzeitig auch eine Beschwerde gegen den Grundsteuermessbescheid einbrachte.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Mit (Wertfortschreibungsbescheid)Bescheid vom 28. Mai 2013 hat die belangte Behörde den Einheitswert für den näher genannten Grundbesitz des Beschwerdeführers mit 4.700 Euro festgestellt. Der Berechnung des Einheitswertes wurde dabei eine sich aus der Bodenklimazahl 26,4 nach Abschlägen iHv 22,2% ergebende Betriebszahl von 20,539 zugrunde gelegt.

Mit einem gemäß § 293 BAO berichtigten (Wertfortschreibungs)Bescheid vom 30. Oktober 2014 hat die belangte Behörde den Bescheid vom 28. Mai 2013 dahingehend abgeändert, dass der Einheitswert für den näher genannten Grundbesitz des Beschwerdeführers nunmehr mit 5.700 Euro festgestellt wurde. Der Berechnung des Einheitswertes wurde nun eine sich aus der abgeänderten Bodenklimazahl 32,4 nach Abschlägen iHv 22,2% ergebende erhöhte Betriebszahl von 25,207 zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind von den Parteien unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (ersatzlose Aufhebung)

Gemäß § 293 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- oder Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.

Eine derartige amtswegige Berichtigung nach § 293 BAO ist gemäß § 302 Abs. 2 lit a BAO innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides zulässig.

Ausgehend von der in § 26 Abs. 2 ZustellG normierten Zustellfiktion, nach der bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt und vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage ist das Schicksal der Beschwerde damit bereits entschieden.

Die Erlassung eines auf § 293 BAO gestützten Berichtigungsbescheides (Bescheiddatum: 30. Oktober 2014) mehr als 1 Jahr nach Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides (Bescheiddatum: 28. Mai 2013) ist rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid wird daher ersatzlos aufgehoben.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob § 293 BAO die geeignete Maßnahme zur Korrektur der bei der Berechnung des Einheitswertes herangezogenen Bodenklimazahl gewesen ist.

Soweit der Beschwerdeführer mit dem Vorlageantrag erstmals auch eine Beschwerde gegen den Grundsteuermessbescheid erhoben hat, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich - soweit aus dem von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt ersichtlich - weder eine Beschwerdevorentscheidung noch ein Vorlageantrag vorliegen und im Übrigen die Frist zur Erhebung einer Beschwerde bereits abgelaufen zu sein scheint. Dies hat jedoch zunächst die Abgabenbehörde zu beurteilen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist unzulässig, da eine klare Rechtslage vorliegt, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet.

Wien, am 14. Jänner 2020