Volltext

BFG 27.12.2019, RV/7104156/2018

Bei der Beis Soroh Schenierer Boarding School in Manchester, GB, handelt es sich nicht um eine Berufsbildungseinrichtung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104156.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 · § 26 Abs. 1 FLAG 1967 · § 33 Abs. 3 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers, vertreten durch Hason & Partner Steuerberatung KG, Praterstraße 33 Tür 13, 1020 Wien, diese vertreten durch Heinz Walentin, über die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, Finanzamt Wien 2/20/21/22, vom 14.12.2017, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Februar 2016 bis Juli 2017 für die Tochter T, geboren TT.MM.1998, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Strittig ist allein, ob die Tochter des Beschwerdeführers (Bf) eine Berufsausbildungseinrichtung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 besucht und folglich eine hinreichend intensive Berufsausbildung betrieben hat.

Die Bescheidbeschwerde wurde mit Vorlagebericht vom 13. September 2019 elektronisch vorgelegt.

Im vorangegangenen Verwaltungsverfahren wurden sämtliche Eingaben sowie Rechtsmittel- und andere Schriftsätze in deutscher Sprache verfasst. Lediglich die von der in Manchester befindlichen Schule erstellten Beweismittel (insbes Erfolgsnachweise) wurden in englischer Sprache vorgelegt. Deren Übersetzung in die in Österreich geltende Amtssprache Deutsch wurde von der belangten Behörde nicht aufgetragen.

Mit Beschluss vom 7. November 2019 (in der Folge: Beschluss), von der steuerlichen Vertretung am 13. November 2019 übernommen, wurde dem BF durch das BFG Fragen mit der Aufforderung ihrer Beantwortung bekannt gegeben und die Beibringung beglaubigter Übersetzung der bisher in englischer Sprache vorgelegten Beweismittel aufgetragen.

Die mit Zustellung am 13. November 2019 in Gang gesetzte dreiwöchige Frist zu Entsprechung des Beschlusses ist ungenützt verstrichen. Bis zum heutigen Tag ist weder ein Fristverlängerungsansuchen noch ein Antwortschriftsatz beim BFG eingelangt.

Über die Bescheidbeschwerde wurde erwogen:

Mit am 14. Dezember 2017 ausgestelltem Bescheid wurden Familienbeihilfenbeträge und Kinderabsetzbeträge wie im Spruch bezeichnet zurückgefordert. Ein Zustellnachweis wurde nicht vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2017, persönlich der belangten Behörde überreicht am 29. Dezember 2017, wurde form- und fristgerecht Bescheidbeschwerde erhoben.

Mit am 11. Juni 2018 ausgestellter Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde form- und fristgerecht mit Schriftsatz vom 4. Juli 2019 Vorlageantrag erhoben.

Ein Antrag auf Senatszuständigkeit oder Mündlichkeit des Beschwerdeverfahrens wurde nicht gestellt.

Bescheidbeschwerde und Vorlageantrag sind form- und fristgerecht, jedoch aus folgenden Gründen unbegründet.

Rechtsstandpunkte der Parteien:

Mit dem angefochtenen Bescheid führte die belBeh begründend aus, der von der Tochter besuchte Lehrgang Bibelstudium stelle keine Berufsausbildung dar.

Dagegen wurde in der Bescheidbeschwerde vorgetragen, es sei angesichts der erfolgreich abgelegten Prüfungen der Tochter in Fremdsprache Englisch lesen, schreiben und sprechen, Kommunikation, Computer Systeme und Spreadsheet Modelling ein Rätsel, wie die belBeh auf die Bezeichnung "Bibelstudium" komme. Mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme, dass die Tochter kein Bibelstudium betrieben habe, wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Mit der Beschwerdevorentscheidung ging die belBeh sachverhaltsmäßig davon aus, dass die Tochter einige Kurse - Fremdsprache Englisch und Computerkurse unter anderem mit Speadsheet Modelling - am Manchester Colleg in England besucht und abgeschlossen habe. Diese Kurse bzw Lehrgänge würden weder eine Voraussetzung für die Fortführung der Berufsausbildung noch einen Bestandteil einer weiteren Berufsausbildung darstellen und seien für sich betrachtet nicht als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 anzusehen.

Dagegen wurde mit Vorlageantrag vorgebracht, dass die Tochter eine englische Universität besucht habe. Die entsprechenden Zeugnisse müssten dem Finanzamt vorliegen. Als Hauptfach sei dabei Englisch gewählt worden, da die Tochter vorgehabt hätte, in Österreich als Dolmetscherin zu arbeiten. Zusätzlich zu diesem Fremdsprachenstudium seien auch Kenntnisse in der EDV erworben worden, da derartige Fertigkeiten im täglichen Umfang mit Übersetzungen notwendig seien. Sie habe an einer englischen öffentlichen Universität studiert, um anschließend einen Beruf als Dolmetscherin auszuüben. Auch die entsprechenden Bestätigungen der englischen Universität hinsichtlich der ECTS-Punkte müssten der belBeh vorlegen. Somit seien sämtliche Studienerfolgsnachweise erbracht. Schließlich wurde höflich um Mitteilung ersucht, "für was das Finanzamt noch zusätzliche Unterlagen hinsichtlich des Studienerfolgsnachweises benötig[e]?"

Der Beschluss lautet wie folgt:

" Nach stRsp des VwGH sind unter dem Begriff "Berufsausbildung" des § 2 Abs 1 lit b FLAG alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätige Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (u.a. VwGH 7.9.1993, 93/14/0100). Der Besuch von Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn dies Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist. Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privatem Interesse unterscheidet.

Nach der Aktenlage ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Ihre Tochter ***, geb. TT.MM.1998, war laut Schulbestätigung der Beis Soroh Schenierer Boarding School in Manchester, GB, vom Dezember 2015, seit 19.08.2015 als Vollzeitstudentin für einen zweijährigen Kurs inskribiert. Der zweijährige Kurs umfasst laut der Bestätigung ein Bibelstudium, Schriften und jüdische Philosophie am Vormittag; die Nachmittagskurse bestanden aus diversen Berufskursen wie Englisch, Informationstechnologie, Medienwissenschaften, Bertriebswirtschaft, Kinderbetreuung und Innenarchitektur. Die beispielhafte Aufzählung ergibt sich aus der Bestätigung selbst (argumento „consist of a variety of Vocational courses such as“). Die Schule kam für Verpflegung und Unterkunft auf, wofür monatlich EUR 500,00 zu leisten waren. Vorgelegt wurden in weiterer Folge das Zeugnis vom 05.08.2016 über die Absolvierung von Englischkursen von City Guilds iVm der Beis Soroh Schenierer Boarding School in Manchester, und das Zeugnis vom 14.08.2016 über die Gegenstände Kommunikation, Comutersysteme und Tabellenkalkulation, des BTEC iVm der Beis Soroh Schenierer Boarding School in Manchester. Im Juli 2017 wurden ein Kurs "Creative Media Produktion" und ein Englischkurs Level I abgeschlossen.

Darin ist keine Berufsausbildung für volljährige Kinder iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 zu erblicken. Vielmehr handelt es sich um Allgemeinbildung, doch hat Ihre Tochter mit der Beth Jakov Mädchenfachschule für Kommunikation und Wirtschaft offenbar bereits eine allgemeinbildende Schule abgeschlossen. Für ein volljähriges Kind, das bereits eine allgemeinbildende Schule abgeschlossen hat, ist unter Berufsausbildung zB ein universitäres Studium zu einem (eins) Beruf (BWL für Betriebswirtin oder Englisch für Dolmetscherin Englisch-Deutsch oder Architektur für Architektin oder Pädagogik für Kinderbetreuerin etc zu verstehen.

Ihr mit Vorlageantrag erstattetes Vorbringen, bei der Beis Soroh Schenierer Boarding School in Manchester, GB, dessen Leiter (arg Principal) Rabbi Y Marmorstein ist, handle es sich um eine englische öffentliche Universität in Manchester, widerspricht den ha vorliegenden Fakten. Universitäten sind in mehrere Fakultäten gegliederte Anstalten für wissenschaftliche Ausbildung und Forschung, mit dem Privileg der Verleihung öffentlich anerkannter akademischer Grade. Das European Credit Transfer and Accumulation System – ECTS soll dabei für Transparenz und Vergleichbarkeit von erbrachten Studienleistungen im europäischen Hochschulraum sorgen.

Das trifft auf die Beis Soroh Schenierer Boarding School in Manchester, GB, nicht zu.

Laut Internetrecherche handelt es sich bei der BSS Seminary Manchester um ein privates jüdisches College, das eine zweijährige religiöse Ausbildung vorsieht. Hauptaugenmerk liegt bei der Ausbildung beim Verständnis der Torah. Nachmittags können dabei Kurse in Kinderbetreuung, Gesundheitswesen, Mathematik, Englisch etc. besucht werden. Die von der belangten Behörde getroffene Qualifikation „Bibelstudium“ kann nach Ansicht des BFG daher nicht als verfehlt bezeichnet werden.

Die Ausbildung an der Beis Soroh Schenierer Boarding School in Manchester, GB, ist auch nicht mit einem HAK-Kolleg vergleichbar, weil es dafür mit den religionsbezogenen Gegenständen, die täglich den gesamten Vormittag einnahmen, und Kinderbetreuung und Innenarchitektur zu breit aufgestellt ist und folglich zu wenige berufsspezifische Fächer aufweist.

Als universitäre Ausbildung werden Ausbildungen verstanden, die zumindest sechs Semester umfassen und bei denen 180 ECTS zu erreichen sind (zB Mag (FH)). Auch das trifft auf das zweijährige Kolleg der Beis Soroh Schenierer Boarding School in Manchester, GB, nicht zu.

Doch kommt es für die Berufsausbildung auf die Bezeichnung für sich allein nicht an.

Eine Berufsausbildung für volljährige Kinder muss in qualitativer Hinsicht fachlich einschlägig UND in quantitativer Hinsicht eine Arbeitsintensität von etwa 30 Wochenstunden in Anspruch nehmen (vgl VwGH 1.3.2007, 2006/15/0178 mwN). Die wirtschaftsbezogenen Fächer an der Beis Soroh Schenierer Boarding School in Manchester, GB, für sich allein erfüllen diese Voraussetzungen nicht und sind folglich keine Berufsausbildung iS leg.cit. Der Englischunterricht für sich allein als Vorbereitung auf eine Dolmetscherausbildung erfüllt diese Voraussetzungen mangels Intensität in verlangter zweifacher Hinsicht umso weniger.

Sollten Sie die Bescheidbeschwerde aufrechterhalten, sind folgende Unterlagen nachzureichen bzw Fragen zu beantworten:

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    Abschlusszeugnis der Beth Jakov Mädchenfachschule für Kommunikation und Wirtschaft;

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    Wenn es sich dabei nicht um ein Maturazeugnis handelt, dann das Maturazeugnis der anderen Schule;

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    Stundentafeln und (Semester)Zeugnisses der Beis Soroh Schenierer Boarding School in Manchester, GB, mit über den Rückforderungszeitraum mit sämtlichen Gegenständen, diesen zugeordnet Semesterwochenstunden (SWS) UND ECTS, in beglaubigter deutscher Übersetzung

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    ein Sammelzeugnis bzw. Abschlusszeugnis der Beis Soroh Schenierer Boarding School in Manchester, GB, mit den erbrachten ECTS Punkten und SWS, in beglaubigter deutscher Übersetzung

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    das Dokument Beis Soroh Schenierer Boarding School in Manchester, GB, mit dem ein akademischer Titel verliehen wurde, in beglaubigter deutscher Übersetzung

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    Für die Ausübung einer Dolmetscher Tätigkeit in Österreich wird zurzeit vielfach ein Universitätsabschluss angefordert. Warum hat sich ihre Tochter für die BSS Seminary Manchester entschieden, die einen überwiegenden Fokus auf religiöse Ausbildung hat, wenn sie vorhatte, als englischsprachige Dolmetscherin in Österreich berufstätig zu werden?

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    Die bisher vorgelegten Unterlagen sind in beglaubigter deutscher Übersetzung nachzureichen.

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    Zu den bisher vorgelegten Unterlagen ist auszuführen, wofür diese als Beweis dienen sollten (zB für Arbeitsintensität usw). Sollten Sie zu dem Ergebnis kommen, dass die Vorlage bisher vorgelegter Unterlagen mangels Beweiskraft entbehrlich ist, benötigen Sie keine beglaubigte Übersetzung.

Sollte der Vorhalt nicht oder nicht vollständig beantwortet werden, ist aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Nicht übersetzte Schriftstücke finden bei der Entscheidung keine Berücksichtigung."

Rechtsgrundlagen:

§ 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) lautet auszugsweise:

"Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, "

Gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß dem dritten Satz des § 33 Abs 3 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz) ist auf Kinderabsetzbeträge, die zu Unrecht bezogen wurden, § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Sachverhaltsfeststellung:

Aufgrund der unterbliebenen Beantwortung des mit Beschluss vom BFG ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der damit verbundenen nicht erfolgten Übersetzung der in englischer Sprache verfassten Beweismittel zum Studienerfolg und der Zeitauslastung der Tochter ist folgender Sachverhalt als rechtserheblich festzustellen:

Die Tochter ist seit 19.08.2015 als Vollzeitstudentin für einen zweijährigen Kurs an der der Beis Soroh Schenierer Boarding School in Manchester, GB, (in der Folge: BBS Boarding School) inskribiert gewesen. Mit der im Februar 2016 erreichten Volljährigkeit der Tochter beginnt der Streitzeitraum.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt sich bei der Beis Soroh Schenierer Boarding School in Manchester, GB, nicht um eine öffentlich-rechtliche Universität. Bei der BSS Seminary Manchester handelt es sich vielmehr um ein privates jüdisches Colleg, das eine zweijährige religiöse Ausbildung vorsieht. Hauptaugenmerk liegt bei der Ausbildung beim Verständnis der Torah, deren Lehre vormittags erfolgt. Nachmittags können dabei Kurse in Kinderbetreuung, Gesundheitswesen, Mathematik, Englisch etc. besucht werden.

Auch die Universitätsreife der Tochter wurde mangels Beibringung eines Reifezeugnisses nicht nachgewiesen. Aktenkundig ist lediglich ein Abschlusszeugnis der Beth Jakov Mädchenfachschule für Kommunikation und Wirtschaft. Dabei handelt es sich um eine Berufsbildende mittlere Schule (BMS).

Der zweijährige Kurs umfasste laut der Bestätigung der BBS Boarding School ein Bibelstudium, Schriften und jüdische Philosophie am Vormittag; die Nachmittagskurse bestanden aus diversen Berufskursen wie Englisch, Informationstechnologie, Medienwissenschaften, Bertriebswirtschaft, Kinderbetreuung und Innenarchitektur. Die Schule kam für Verpflegung und Unterkunft auf, wofür monatlich EUR 500,00 zu leisten waren. Im Schuljahr 2015/2016 hat die Tochter Englischkurse von City Guilds iVm der Beis Soroh Schenierer Boarding School in Manchester und Kurse bezüglich Kommunikation, Comutersysteme und Tabellenkalkulation des BTEC iVm der Beis Soroh Schenierer Boarding School in Manchester absolviert. Im zugehörigen Zeugnis vom 5. August 2016 werden zu den vier erfolgreich absolvierten Englisch-Modulen keine ECTS oder andere Punkte ausgewiesen.

Im Schuljahr 2016/17 wurde ein Kurs "Creative Media Produktion" und ein Englischkurs Level I abgeschlossen.

Die vorgelegten Zeugnisse weise entgegen dem Beschwerdevorbringen keine ECTS aus.

Das zeitliche Arbeitsausmaß der Tochter für die Betreibung ihrer Ausbildung kann mangels Mitwirkung des Bf nicht festgestellt werden.

Beweismittel:

Schulbestätigung der BSS Boarding School vom Dezember 2015

Zeugnis vom 05.08.2016 über die Absolvierung von vier Englischkursen at Entry 3 von City Guilds iVm der BSS Boarding School (kurz: Zeugnis vom 5. August 2016)

Zeugnis vom 14.08.2016 über die Gegenstände Kommunikation, Comutersysteme und Tabellenkalkulation, des BTEC iVm der BSS Boarding School in Manchester (kurz: Zeugnis vom 14.08.2016)

Quelle: https://www.ausbildungskompass.at/institute/5870-juedische-maedchenfachschule-beth-jakov-schule/: Stand 27.12.2019

Beweiswürdigung:

Die oben erwähnten Beweismittel in englischer Sprache wurden von der belBeh bereits grob übersetzt und vom BFG tiefergehend übersetzt. Die mit Vorhaltsbeantwortung vom 28. August 2018 darüber hinaus vorgelegten Zeugnisse und Kursbestätigungen (insgesamt vier Urkunden) konnten mangels Beibringung einer beglaubigte englischen Übersetzung wie mit Beschluss angekündigt nicht berücksichtigt werden.

Die beispielhafte Aufzählung der Gegenstände "etc" ergibt sich aus der Bestätigung selbst (argumento „consist of a variety of Vocational courses such as“). Der Aufforderung, eine Stundentafel in übersetzter englischer Sprache vorzulegen, wurde nicht entsprochen, weshalb die Feststellung der unterrichteten Fächer nicht konkret getroffen werden kann. Ebenso wenig ist der Bf der im Beschluss vertretenen Ansicht des BFG entgegen getreten, dass die BBS Boarding School nicht als öffentlich-rechtliche Universität und dass das in einigen Zeugnissen verwendete Creditsystem nicht als ECTS anzusehen sind. Auch dem Vorhalt, dass vormittags religiöse Fächer auf dem Stundenplan stehen und dass die besuchte Bildungseinrichtung in quantitativer Hinsicht nicht mit einer inländischen Handelsakademie p.ex. vergleichbar ist, wurde nichts entgegnet.

Die absolvierten Gegenstände der Zeugnisse vom Sommer 2016 wurden im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens dem Schuljahr 2015/16 zugeordnet.

Das Vorbringen, die Tochter habe mit Hilfe des an der BSS Boarding School anvisierten Englischabschlusses in Österreich als Dolmetscherin arbeiten wollen, erscheint nicht glaubhaft, zumal der Bf die mit Beschluss bekannt gegebene Ansicht des BFG, dass für die Ausübung des Dolmetschberufes in Österreich vielfach eine universitäre Ausbildung verlangt werde, nicht entgegen getreten wurde.

rechtliche Beurteilung:

Nach stRsp des VwGH sind unter dem Begriff "Berufsausbildung" des § 2 Abs 1 lit b FLAG alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätige Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (zB VwGH 7.9.1993, 93/14/0100; VwGH 01.03.2007, 2006/15/0178 ). Der Besuch von Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn dies Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist. Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privatem Interesse unterscheidet.

Die BSS Boarding School betreibt die vormittägige religiöse Ausbildung offenbar selbst, wohingegen die nachmittägige Ausbildung in den anderen Fächern in Cooperation mit anderen Bildungseinrichtungen erfolgt, also ausgegliedert ist. Das ist grundsätzlich nicht schädlich und wurde zu Recht von der belBeh nicht kritisiert.

Wie zum Punkt Beweiswürdigung ausgeführt wurde, wurden die zur Überprüfung des Vorliegens der von der Rechtsprechung des VwGH oben als erforderlich angesehenen Voraussetzungen trotz Aufforderung und trotz Ankündigung der Rechtsfolge ihres Unterbleibens nicht nachgewiesen.

Auch ohne die Beibringung von beglaubigten Übersetzungen der vier Kursbestätigungen und Zeugnisse (Schriftsatz vom 28. August 2019), verschafft obige Sachverhaltsfeststellung ein ausreichend konkretes Bild zu den rechtserheblich Punkten, wie insbesondere Stundenplan der Einrichtung und Zeitauslastung der Tochter.

Die laut Sachverhalt gegebene zeitliche Einschränkung der nichtreligiösen Fächer auf die Nachmittage und die weitere sachliche Einschränkung dieser verbliebenen Fächer auf solche, die nicht von Allgemeininteresse sind, wodurch zB Kinderbetreuung ausfällt, spricht nämlich bereits für sich allein gegen die Bindung der vollen Arbeitskraft der Tochter, wie sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof gefordert wird (VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089). Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens ist die Beis Soroh Schenierer Boarding School in Manchester, GB, sohin als allgemein bildende Einrichtung, und nicht als Berufsausbildungseinrichtung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 anzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall war die Frage nach der Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 an der Beis Soroh Schenierer Boarding School in Manchester, GB. Bei der Falllösung konnte auf eine gesicherte Judikaturlinie des VwGH (zB VwGH 7.9.1993, 93/14/0100; VwGH 01.03.2007, 2006/15/0178; VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089 ) zurückgegriffen werden, deren Grundsätze beachtet wurden. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am 27. Dezember 2019