Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ri in der Beschwerdesache Bf, Adr, vertreten durch [Vertreter] über die Beschwerde vom 29.05.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 17.05.2019, betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Ergänzungsersuchen des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 15.02.2019 wurde der Beschwerdeführer (Bf.) bis zum 08.03.2019 um Bekanntgabe, wo sich sein Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet, sowie um Angaben zur betrieblichen Tätigkeit ersucht.
Mit bescheidmäßiger Erinnerung vom 10.04.2019 wurde der Bf. darauf aufmerksam gemacht, dass er offenbar übersehen habe, die Vorhaltsbeantwortung fristgerecht bis 08.03.2019 einzureichen. Er wurde unter Androhung einer Zwangsstrafe von € 250,00 gem. § 111 BAO ersucht, dies bis 03.05.2019 nachzuholen.
Mit Bescheid vom 17.05.2019 wurde die angedrohte Zwangsstrafe mit € 250,00 festgesetzt, da der Bf. der Aufforderung zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 15.02.2019 bisher nicht nachgekommen sei. Gleichzeitig wurde der Bf. nochmals aufgefordert, die bisher unterlassene Handlung bis 14.06.2019 nachzuholen.
Gegen den Bescheid betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe brachte der Bf. am 29.05.2019 Beschwerde ein mit dem Antrag, den Bescheid ersatzlos aufzuheben. Begründet wurde dies damit, dass der Vorhalt am 27.02.2019 beantwortet worden sei. Als Nachweis wurde der Beschwerde eine Kopie des Schriftsatzes vom 27.02.2019 beigelegt.
Mit Schreiben vom 08.08.2019 wurde der Bf. ersucht, den Versand oder die persönliche Übergabe der Vorhaltsbeantwortung durch den entsprechenden Nachweis (zB Aufgabeschein, Auszug aus dem Postbuch, Rechnungen, Übernahmebestätigung der Einlaufstelle) zu belegen.
Mit Schreiben vom 16.09.2019 teilte die steuerliche Vertretung des Bf. mit, dass der Schriftsatz mit der GZ */0519 am 27.02.2019 erstellt und am gleichen Tag per Post versendet worden sei. Der Versand sei nicht eingeschrieben erfolgt, weshalb ein Aufgabeschein nicht vorliege. Der Postversand sei aus der laufenden Geschäftszahl ersichtlich, wobei die Schriftsätze mit den fortlaufenden Nummern 0518 und 0520 ebenfalls am 27.02.2019 versendet worden wären. Ein gesondertes Postausgangsbuch werde nicht geführt, jedoch würden Schriftsätze tagfertig versandt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2019 wurde die Beschwerde abgewiesen und begründend ausgeführt, dass der Bf. auf die am 15.04.2019 zugestellte Erinnerung zur Beantwortung des Vorhaltes vom 15.02.2019 nicht reagiert habe und auch den geforderten Nachweis der Vorhaltsbeantwortung nicht erbracht habe.
Die in Rede stehende Beantwortung des Vorhaltes vom 15.02.2019 sei im Rahmen der Beschwerde vom 29.05.2019 beim Finanzamt eingelangt. Der Bf. hätte somit erst mit der Festsetzung der Geldstrafe dazu bewogen werden können, die von ihm geforderten Unterlagen beizubringen. Da die Zwangsstrafe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Einklang mit der gesetzlichen Bestimmung des § 111 BAO vorgeschrieben worden sei, wäre die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen.
Mit Eingabe vom 02.10.2019 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor:
Der belangten Behörde sei der Nachweis erbracht worden, dass der Schriftsatz fristgerecht am 27.02.2019 per Post versendet worden sei. Dies sei logisch dadurch nachvollziehbar, dass sowohl der Schriftsatz mit der Geschäftszahl 0518 (die Beschwerde [Anmerkung. gemeint wohl die Vorhaltsbeantwortung] habe die Geschäftszahl 0519) als auch der Schriftsatz mit der Geschäftszahl 0520 jeweils am 27.02.2019 versendet worden wären. Bedauerlicherweise gäbe es im normalen Schriftverkehr mit der Abgabenbehörde keine Einschreibvermerke und auch keine Führung eines Postausgangsbuches. Der Postversand könne nur durch die Zeugen Mag. S sowie R bewiesen werden. M ag. S sei der zuständige Sachbearbeiter und Frau R die zuständige Sekretärin, welche sowohl die Schreibarbeit als auch die Postaufgabe durchgeführt habe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Am 15.02.2019 richtete das Finanzamt an den Bf. ein Ersuchen um Ergänzung betreffend Mittelpunkt der Lebensinteressen (Vorhalt). Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet.
Mit Erinnerung vom 10.04.2019 wurde der Bf. unter Androhung einer Zwangsstrafe von € 250,00 ersucht, die Vorhaltsbeantwortung bis 03.05.2019 nachzuholen.
Dieser Aufforderung ist der Bf. nicht nachgekommen.
Die angedrohte Zwangsstrafe wurde mit Bescheid vom 17.05.2019 iHv € 250,00 festgesetzt.
Die Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 27.02.2019 ist beim Finanzamt erst mit der Beschwerde vom 16.09.2019 eingelangt.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen. Die Kopie der Vorhaltsbeantwortung vom 27.02.2019 ist nachweislich am 16.09.2019 mit der Beschwerde bei der Abgabenbehörde eingelangt, ein Einlangen bereits zu einem früheren Zeitpunkt ist nicht aktenkundig. Die Behauptung der steuerlichen Vertretung, die Beantwortung des Ergänzungsersuchens sei am 27.02.2019 per Post versendet worden, mag zwar zutreffen, ein Nachweis für das fristgerechte Einlangen des postalisch versendeten Schriftstücks bei der Abgabenbehörde wurde jedoch nicht erbracht.
Rechtslage:
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Gemäß § 111 Abs. 2 BAO muss, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr in Verzug ist.
Gemäß § 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.
Erwägungen:
Zum Vorbringen der steuerlichen Vertretung, das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 15.02.2019 sei am 27.02.2019 beantwortet und auch an diesem Tag per Post versendet worden, ist festzuhalten, dass Anträge nur dann als eingebracht gelten, wenn sie beim Finanzamt überhaupt einlangen. Die im Vorlageakt des Bf. abgelegte Kopie der Vorhaltsbeantwortung ist erst mit Einbringung der Beschwerde gegen die Festsetzung einer Zwangsstrafe am 29.05.2019 bei der Abgabenbehörde eingegangen.
Werden wie im Beschwerdefall Poststücke nicht bescheinigt aufgegeben, so spricht zwar die Erfahrung dafür, dass die der Post zur Beförderung übergebenen Briefsendungen den Adressaten in der Regel erreichen. Dies bedeutet aber noch nicht, dass das Einlangen bei der Behörde unter allen Umständen als gegeben anzunehmen ist. Vielmehr erfolgt die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders und trifft diesen auch die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde. Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht (vgl. VwGH 19. 9. 1990, 89/13/0277; VwGH 7. 11. 1989, 88/14/0233, VwGH 8. 6. 1984, 84/17/0068; VwGH 20. 1. 1983, 82/16/0119, VwGH 15.2.2006, 2002/13/0165, VwGH 6.7.2011, 2008/13/0149).
Soweit in der Beschwerde eine Nachweisführung in Bezug auf die rechtzeitige Absendung des Fristverlängerungsansuchens unter Hinweis auf die fortlaufenden Geschäftszahlen der Schriftstücke angesprochen wird, ist festzuhalten, dass der Versand zweier Schriftsätze mit der vorhergehenden und der nachfolgenden Geschäftszahl nicht zwingend darauf schließen lässt, dass auch die gg. Vorhaltsbeantwortung versendet wurde; davon abgesehen reicht nach der aufgezeigten Rechtslage selbst der Beweis der Postaufgabe für den Beweis des Einlangens des Schriftstückes bei der Behörde für sich nicht aus (vgl. VwGH 6.7.2011, 2008/13/0149).
Hinsichtlich der angebotenen Zeugeneinvernahmen ist darauf hinzuweisen, dass Angaben von Kanzleimitarbeitern aus deren Erinnerung zur Versendung von Poststücken bestenfalls eine gewisse Indizwirkung für das Absenden, keineswegs aber für das Einlangen beim Finanzamt zukommt (vgl. UFSW 23.05.2012, RV/0213-W/12).
Im Übrigen wäre es am Bf. gelegen, die Erinnerung vom 10.04.2019 zu beantworten (etwa durch Vorlage einer Kopie der Vorhaltsbeantwortung vom 27.02.2019) und dadurch die Festsetzung der angedrohten Zwangsstrafe zu vermeiden; die eingeräumte Nachfrist blieb jedoch ungenützt.
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Nach § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Im Beschwerdefall kann die Ermessensübung des Finanzamtes im Hinblick auf den Zweck der Bestimmung nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal die festgesetzte und der Höhe nach nicht bekämpfte Zwangsstrafe ohnedies im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Rahmens liegt und keine unter dem Aspekt der Unbilligkeit allenfalls zu berücksichtigenden Umstände aufgezeigt oder sonstige ermessensrelevante Umstände ins Treffen geführt wurden.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe erweist sich somit gesamthaft gesehen als rechtmäßig und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Nichtzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Festsetzung einer Zwangsstrafe erfolgte im Einklang mit der im Erkenntnis angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 14. Jänner 2020