Volltext

BFG 10.01.2020, RV/7400071/2019

Aussetzung der Einhebung nach Beschwerdevorentscheidung abzuweisen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400071.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 212a Abs. 1 BAO · § 212a Abs. 2 lit. a BAO · § 212a Abs. 5 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch V-1, A-2, über die Beschwerde vom 21.01.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Rechnungswesen - Buchhaltungsabteilung 33, vom 21.12.2018 betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

In der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid betreffend Abgaben der G-1 vom 17.12.2018 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung folgender Abgaben im Gesamtbetrag von € 20.461,34:

Abgabe

Zeitraum

Betrag

Kommunalsteuer

2015

2.509,60

Kommunalsteuer

2016

9.036,57

Säumniszuschlag

2016

180,73

Kommunalsteuer

2017

3.943,06

Säumniszuschlag

2017

78,86

Pfändungsgebühren

2017

170,62

Kommunalsteuer

01-02/2018

355,95

Säumniszuschlag

01-02/2018

7,11

Dienstgeberabgabe

2013

330,00

Säumniszuschlag

2013

6,60

Dienstgeberabgabe

2014

272,00

Säumniszuschlag

2014

5,44

Dienstgeberabgabe

2015

834,00

Säumniszuschlag

2015

16,68

Dienstgeberabgabe

2016

1.834,00

Säumniszuschlag

2016

36,68

Dienstgeberabgabe

2017

772,00

Säumniszuschlag

2017

15,44

Dienstgeberabgabe

01-02/2018

56,00

Begründend wurde vorgebracht, dass die Beschwerde weder aussichtslos noch unbegründet, sondern erfolgversprechend sei.

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Mit Bescheid vom 21.12.2018 wies der Magistrat der Stadt Wien MA 6 den Aussetzungsantrag ab, da die Beschwerde im Gegensatz zur Meinung des Bf. nicht erfolgversprechend erscheine. Das Vorbringen decke sich im Wesentlichen mit den Stellungnahmen vom 08.10.2018 und 05.11.2018, das im angefochtenen Haftungsbescheid entsprechend erörtert worden sei.

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In der dagegen am 21.01.2019 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, dass die Begründung der Behörde, es sei keine Erfolgsaussicht für die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid gegeben, verfehlt sei. Hier nehme die Behörde zu Unrecht ein Verfahrensergebnis vorweg und verletze damit Verfahrensbestimmungen. Die von ihr angeführte negative Beurteilung für den Verfahrensausgang sei auch unbegründet und letztlich aktenwidrig.

Das bisherige Vorbringen zur meritorischen Bekämpfung des Haftungsbescheides bleibe aufrecht und werde nachfolgend wiederholt:

Es sei richtig, dass er handelsrechtlicher Geschäftsführer der erwähnten Firma (gewesen) sei. Es sei auch richtig, dass ein Konkursverfahren im Jahr 2018 vor dem Handelsgericht Wien abgewickelt worden sei, welches kürzlich wieder aufgehoben worden sei.

Die Gesellschaft habe ihre liquiden Mittel anteilig verwendet. Eine Gläubigerungleichbehandlung liege nicht vor. Diese Tatsache ergebe sich aus den Ergebnissen des abgeführten Insolvenzverfahrens. Dazu werde die Aktenbeischaffung sowie die Zeugeneinvernahme des Masseverwalters beantragt.

Die Höhe der rückständigen Beträge bzw. der Haftungsbeträge werde bestritten. Die Gesellschaft schulde diese Beträge nicht. Es seien die strittigen Beträge auch nicht mittels Bescheides festgestellt worden. Es werde um diesbezügliche Bescheidausfertigung ersucht.

Abschließend beantragte der Bf. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2019 wies der Magistrat Wien MA 6 die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass der Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen worden sei, weil die Beschwerdeaussichten als nicht erfolgversprechend bewertet worden seien. Dagegen seien nunmehr im Wesentlichen die bereits bekannten Argumente vorgebracht worden. In der Zwischenzeit sei im Beschwerdeverfahren gegen den Haftungsbescheid mittels Beschwerdevorentscheidung zu Ungunsten des Bf. entschieden worden. Somit sei die Meinung der Behörde bestätigt worden und bleibe für eine Aussetzung der Einhebung der Abgaben bis zur Entscheidung über die Beschwerde kein Platz.

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Mit Schreiben vom 12.02.2019 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und erklärte, dass alle (Beweis-)Anträge und das Beschwerdevorbringen aufrecht blieben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Die Aussetzung der Einhebung ist gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO nicht zu bewilligen, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung setzt die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO voraus, dass eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2267; VwGH 29.6.1995, 95/15/0220; VwGH 27.3.1996, 93/15/0235; VwGH 3.10.1996, 96/16/0200; VwGH 4.12.2003, 2003/16/0496). Dies ergibt sich in Analogie zu § 212a Abs. 5 BAO, wonach ein Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im Falle des Ergehens einer das Beschwerdeverfahren (wenn auch nicht notwendigerweise rechtskräftig) abschließenden Erledigung zu verfügen ist.

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den der beantragten Aussetzung der Einhebung zugrundeliegenden Haftungsbescheid mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2019 erledigt. Im Zeitpunkt der abgabenbehördlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag war die Beschwerde, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abhing, zwar noch anhängig, nicht jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Da gemäß § 270 BAO auf neue Tatsachen Bedacht zu nehmen ist, kommt eine Bewilligung des Aussetzungsantrages nicht mehr in Betracht, zumal auch bereits das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 10.01.2020, RV/7400063/2019, über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid entschieden hat, weshalb Überlegungen, ob die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid erfolgversprechend ist oder nicht, entbehrlich waren.

Über die Beschwerde hat gemäß § 274 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag, c) in der Beitrittserklärung oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

Da es im gegenständlichen Fall ausschließlich um die Lösung von Rechtsfragen ging und kein Sachverhaltselement strittig war, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da kein ergänzendes Vorbringen vorstellbar ist, das zu einem anderen Ergebnis in der Sache geführt hätte.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am 10. Jänner 2020