Volltext

BFG 15.01.2020, RV/7102885/2015

Keine Einkommensteuerveranlagung von Amts wegen gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988, wenn keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer andere als nichtselbständige Einkünfte erzielt hat

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102885.2015 · Findok (BMF)

Normen
§ 39 Abs. 1 EStG 1988 · § 41 Abs. 1 EStG 1988 · § 45 Abs. 1 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache Bf., [Adresse], über die Beschwerde vom 02.05.2014 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 07.04.2014, [Abgabenkontonummer], betreffend Einkommensteuer 2012 und Einkommensteuervorauszahlungen 2014 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden – ersatzlos – aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Nachdem der Beschwerdeführer ab 2007 nur mehr Abgabenerklärungen eingereicht hatte, in denen er keinerlei Einkünfte erklärt, wurde er dazu befragt, womit er seine Lebenshaltungskosten decke.

Dazu teilte der Beschwerdeführer mit, dass er keine steuerpflichtigen Einkünfte habe und seinen Lebensunterhalt mithilfe der finanziellen Unterstützung eines Freundes, Herrn [Freund], bestreite. Er besitze kein KFZ und zahle auch keine Miete. Im Jahr 2012 habe er lediglich als geringfügig Beschäftigter gearbeitet und vom Rest des Darlehens von Herrn [Freund] gelebt. Nähere Angaben (auch bezüglich des Arbeitgebers) blieb er schuldig. Er machte jedoch Pflichtbeiträge auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 633,36 Euro als Werbungskosten gelten.

In der Folge wurde der vom Beschwerdeführer genannte Freund vom Finanzamt zu dessen Angaben befragt, und darüber eine Niederschrift aufgenommen. Dieser gab an, dass er dem Beschwerdeführer nur im Jahr 2011 monatlich 750,00 Euro bar als Darlehen gegeben habe. Er habe ihm keine weitere finanzielle Unterstützung angedeihen lassen, dieser habe auch bis dahin nichts von dem gewährten Darlehen zurückgezahlt.

Nachdem der Beschwerdeführer nicht bereit war, weitere zweckdienliche Auskünfte zu erteilen, schätzte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid vom 07.04.2014 die im Jahr 2012 erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 12.000,00 Euro.

Als Begründung wurde ausgeführt, dass der zur Deckung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung stehende Betrag (9.000,00 Euro für 2011 und 2012) trotz eines bescheidenen Lebensstandards als nicht ausreichend erachtet werde, weshalb eine Zuschätzung in Höhe von 1.000,00 Euro pro Monat zur Deckung des Lebensunterhaltes vorgenommen worden sei.

Die Deckung des Lebensunterhaltes sei nach wie vor ungeklärt, eine ausreichende Beantwortung des diesbezüglichen Vorhaltes des Finanzamtes vom 14.02.2014 sei nicht erfolgt. Die beantragten Werbungskosten hätten nicht berücksichtigt werden können, weil keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorlägen.

Gleichzeit erging auch ein Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2014, der auf der für 2012 vorgenommenen Einkommensteuerveranlagung basiert.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde verwahrte sich der Beschwerdeführer dagegen, dass er eine Aufforderung zur Ergänzung oder einen Verbesserungsauftrag des Finanzamtes erhalten habe. Im Übrigen entsprächen seine Angaben der Wahrheit, weshalb eine Schätzung nicht gerechtfertigt sei. Er besitze kein KFZ, verfüge über keine Wohnung und sei seit 1999 nicht mehr auf Urlaub gewesen. Da er weder Anspruch auf Arbeitslosengeld noch auf Notstandshilfe habe, müsse er mit dem ihm zur Verfügung stehenden Betrag auskommen. Nach dem durch einen erheblichen Forderungsausfall hervorgerufenen Zusammenbruch seines Unternehmens sei es nicht leicht, wieder Fuß zu fassen. Er habe daher 2012 nicht über die vom Finanzamt angenommenen Geldmittel verfügt.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 13.11.2014 wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 und den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2014 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung hielt die belangte Behörde fest, infolge der vom Beschwerdeführer unterlassenen Mitwirkung sei keine genaue Feststellung der tatsächlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers möglich. Die Abgabenbehörde könne nicht nachvollziehen, mit welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt im Jahr 2012 bestritten habe. Die Deckung des Lebensunterhaltes bleibe somit ungeklärt. Es sei anzumerken, dass Abgabenpflichtige in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen und deren Richtigkeit zu beweisen hätten.

Der Beschwerdeführer verwies im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag darauf, dass er in seiner Beschwerde seine Gründe und seine Lebensumstände dargelegt habe und auch die ihn unterstützende Person genannt habe, die seine Aussagen auch bestätigt habe. Er verweise auch auf seine Schreiben in dieser Causa und halte fest, dass er von der belangten Behörde keine weiteren Schreiben erhalten habe, die er nicht beantwortet hätte. Er könne ausreichend beweisen, dass er in den angeführten Zeiträumen keine einkommensteuerpflichtige Einnahmen erzielt habe.

Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und wies im Vorlagebericht unter anderem auf die vielen erfolglosen Versuche hin, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen, weshalb es nicht möglich gewesen sei, die tatsächlichen Einkommensverhältnisse zu ermitteln.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Aufgrund nachfolgender Beweiswürdigung wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 lediglich über geringfügige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verfügte und darüber hinaus mithilfe seines Freundes, Herrn [Freund], und der Unterstützung von Angehörigen seinen Lebensunterhalt bestritt.

Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer gibt an, nachdem ein von ihm geplantes Geschäft 2008 nicht zustande gekommen sei, und die Gesellschaft, deren Geschäftsführer er gewesen sei, nicht mehr bestehe, keine Einnahmen mehr aus selbständiger Tätigkeit erzielt zu haben. Er sei jedoch 2012 geringfügig nichtselbständig beschäftigt gewesen.

Auch das Finanzamt hat im Rahmen seiner Ermittlungen keine Hinweise für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gefunden. Im Rahmen weiterer Ermittlungen (Niederschrift vom 07.11.2017) hat sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer immer wieder Unterstützungszahlungen in nicht unbeträchtlicher Höhe von nahen Angehörigen (nachgewiesenermaßen zumindest 210.000 Euro) und Freunden erhalten hat und ihm darüber hinaus im Jahr 2012 eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde.

Auch das Finanzamt ist für die Jahre 2011 und die Jahre 2013 bis 2018 abschließend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in diesen Jahren über kein steuerpflichtiges Einkommen verfügte. Es ist daher nicht ersichtlich und es wird von der belangten Behörde auch kein Grund dafür genannt, warum dies ausschließlich 2012 anders gewesen sein sollte.

Da der Beschwerdeführer selbst angibt, 2012 geringfügig beschäftigt gewesen zu sein, wird davon ausgegangen, dass er 2012 - wenn auch nur in geringfügigem Ausmaß - Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt hat, auch wenn es sein Arbeitgeber verabsäumt hat, einen Lohnzettel über die an ihn ausbezahlten Bezüge auszustellen.

Der festgestellte Sachverhalt ist folgendermaßen rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 39 Abs. 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 EStG 1988 vorliegen. Sind im Einkommen Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, so bleiben Überschüsse aus dieser Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie 22 Euro nicht übersteigen.

Gemäß § 47 Abs. 1 EStG 1988 wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) des Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 EStG 1988 auszahlt.

Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 zu veranlagen, wenn

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    er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,

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    im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.

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    im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 EStG 1988 zugeflossen sind,

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    in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß § 63 Abs. 1 EStG 1988 nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen,

  • •

    der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag oder Freibeträge nach § 62 Z 10 EStG 1988 berücksichtigt wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.

  • •

    der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht nachgekommen ist.

  • •

    der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b 5. Teilstrich EStG 1988 abgegeben hat oder seiner Verpflichtung, Änderungen der Verhältnisse zu melden, nicht nachgekommen ist.

  • •

    er Einkünfte im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 32 EStG 1988 bezogen hat.

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    er Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1 EStG 1988 oder entsprechende betriebliche Einkünfte erzielt, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen.

Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 EStG 1988 nicht vor, so erfolgt Abs. 2 leg. cit. zufolge eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. § 39 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988 ist anzuwenden.

Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:

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    Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3 EStG 1988.

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    Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht.

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer 2012 neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften in geringfügigem Ausmaß keine weiteren Einkünfte erzielt hat, und auch sonst kein der in den wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen genannter Grund für eine amtswegige Veranlagung vorliegt, darf eine Veranlagung nur aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers erfolgen. Da dieser lediglich über Aufforderung des Finanzamtes Einkommensteuererklärungen abgegeben hat, und niemals einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt hat, hat somit eine Veranlagung für 2012 zu unterbleiben.

Im Hinblick darauf dürfen auch keine auf der Veranlagung 2012 basierenden Einkommensteuervorauszahlungen für 2014 festgesetzt werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Erkenntnis die Feststellung des zu beurteilenden Sachverhaltes im Hinblick auf das Vorliegen einkommensteuerrelevanter Einkünfte im Vordergrund stand, und sich die zu beurteilende Rechtsfrage, in welchen Fällen eine amtswegige Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte vorzunehmen ist, bereits aus dem Gesetz ergibt, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 15. Jänner 2020