Volltext

BFG 10.01.2020, RV/7102815/2016

Pflichtveranlagung weil die Voraussetzungen für den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht vorliegen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102815.2016 · Findok (BMF)

Normen
§ 279 BAO · Art. 133 Abs. 4 B-VG · § 106 Abs. 1 EStG 1988 · § 33 Abs. 3 EStG 1988 · § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter GK in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom 11.04.2016 gegen den Bescheid der Behörde FA vom 05.04.2016 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 zu Recht erkannt:

Spruch

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Das Verfahren stellt sich wie folgt dar:

Am 05.04.2016 wurde seitens der belangten Behörde der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 erklärungsgemäß erlassen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 11.04.2016 mit dem Anbringen, dass die eingebrachte Erklärung zurückgezogen wird und der bekämpfte Bescheid daher ersatzlos aufzuheben ist.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 16.04.2016 wies die Beschwerde als unbegründet ab. Es liegt nach Ansicht des Finanzamts ein Pflichtveranlagungstatbestand vor, da bei der laufenden Lohnverrechnung der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden ist, obwohl die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden.

Am 26.04.2016 erhob die Beschwerdeführerin "Berufung gegen die Bescheidvorentscheidung vom 21.04.2016" mit der Begründung, dass bei der "Durchrechnung-Firmenzugehörigkeit Triumph intern. ein unrichtiger Zeitraum bis 31.10.2015 angeführt wurde" und sie in Unkenntnis war, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag zu Unrecht vom vorgehenden Arbeitgeber gewährt wurde.

Am 17.06.2016 wurde auf Grundlage des als Vorlageantrag gewerteten Anbringens vom 26.04.2016 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Anbringen einer Partei sind nicht nach ihrer Bezeichnung, sondern nach ihrem Inhalt, d. h. dem erkennbaren oder zu erschließenden Ziel zu beurteilen. Die "Berufung gegen die Bescheidvorentscheidung" ist in diesem Sinn als Vorlageantrag zu werten.

1. Sachverhalt

An die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2015 keine Familienbeihilfe ausbezahlt. Im Rahmen der Lohnverrechnung durch die Triumph International AG in Folge der Beschäftigung der Beschwerdeführerin wurde ein Alleinerzieherabsetzbetrag für ein Kind berücksichtigt. Seitens der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2015 kein Alleinerzieherabsetzbetrag geltend gemacht. Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung zur Abweisung (siehe I.)

Voraussetzung der Abzugsfähigkeit eines Alleinerzieherabsetzbetrages ist, dass ein Kind gemäß § 106 Abs 1 EStG 1988 vorliegt. Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 EStG 1988 zusteht. Ein Kinderabsetzbetrag steht nach dieser Bestimmung nur solchen Steuerpflichtigen zu, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird.

Da der Beschwerdeführerin laut Familienbeihilfendatenbank seit 2/2013 keine Familienbeihilfe mehr ausbezahlt wird, liegt kein Kind gemäß § 106 Abs 1 EStG 1988 vor, und steht daher ein Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zu.

Gemäß § 41 Abs 1 Z 5 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn unter anderem ein Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.

Da ein Alleinerzieherabsetzbetrag im Rahmen der Lohnverrechnung der Triumph International AG Berücksichtigung fand, die Voraussetzungen dafür wie oben angeführt allerdings nicht gegeben waren, ist die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 jedenfalls zu veranlagen. Eine Zurückziehung der Erklärung, wie in der Beschwerde vorgebracht, bleibt daher ohne Erfolg.

Auch das Vorbringen, dass ein falscher Zeitraum für die Firmenzugehörigkeit im Bescheid angegeben war, bleibt aufgrund der im § 3 Abs 2 2. Absatz EStG 1988 durchgeführten - für die Beschwerdeführerin günstigeren - Besteuerung sämtlicher Bezüge ohne Auswirkung auf den Spruch des Bescheides.

Auch die Unkenntnis der Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages hindert nicht die rechtmäßige Arbeitnehmerveranlagung.

4. Unzulässigkeit der Revision (siehe II.)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil

  • •

    das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht,

  • •

    eine solche Rechtsprechung fehlt oder

  • •

    die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aus der Beschwerde sind lediglich Sachfragen hervorgetreten, die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes.

Wien, am 10. Jänner 2020