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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R über die Beschwerde des Bf, Adr, vom 09.10.2019 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, vom 27.09.2019, MA 67/****, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, beschlossen:
Spruch
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 38 VwGVG und § 24 VStG wird die Beschwerde zurückgewiesen
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom 27.09.2019, MA67/****, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem ordnungsgemäß angebrachten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein Nr. 653977BF verdeckt angebracht gewesen sei, sodass nur die Parkscheinnummer lesbar gewesen sei.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 3 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008, idgF, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe die Bf. gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
In seiner am 11.06.2019 eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich lege Beschwerde zu GZ: MA67/**** ein.
Die Beweisfotos sind so schlecht, dass man gar nichts darauf erkennen kann.
Hochachtungsvoll"
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 21.11.2019 wurde dem Bf. gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 38 VwGVG aufgetragen, folgende Mängel innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben, andernfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde:
"Der Beschwerde vom 09 .10.2019 fehlen
- •
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG)
- •
das Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG)"
Mit E-Mail vom 09.12.2019 übermittelte der Bf. dem BFG die Strafverfügung, den Einspruch, das Straferkenntnis, die Beschwerde sowie die vom Meldungsleger angefertigten drei Fotos und ersuchte um Einstellung des Verfahrens.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 9 VwGVG normiert:
"(1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren "
§ 13 AVG normiert:
"(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung . Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
§ 38 VwGVG normiert:
"Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
§ 24 VStG normiert:
"Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren."
Da aus der Beschwerde des Bf. weder ein Begehren noch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen, erkennbar waren, war der Bf. gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufzufordern, die der Beschwerde anhaftenden Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.
Aber auch mit der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages wurde den in § 9 VwGVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht (voll) entsprochen.
Zwar hat der Bf. nunmehr ausgeführt, dass er die Einstellung des gg. Verfahrens begehrt und insoweit hinsichtlich des Begehrens (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG) den Mängelbehebungsauftrag erfüllt; ein Vorbringen, aus welchen Gründen der Bf. den in Beschwerde gezogenen Bescheid der Behörde bekämpft (Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt) enthält aber auch das Schreiben vom 09.12.2019 nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.09.2017, Ra 2016/12/0053, unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur ausgeführt: „Nach § 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG 2014 hat eine Beschwerde an das VwG die " Gründe , auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Bf, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet.“
Aus dem Sachzusammenhang ist nicht zu erkennen, aus welchen Erwägungen der Bf. die Entscheidung der belangten Behörde für rechtswidrig erachtet. Dass der Bf., der nicht Inhaber eines Parkausweises gem. § 29b StVO ist, seine Begründung im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 16.05.2019, wonach er seinen Behindertenausweis am Armaturenbrett des Fahrzeugs hinterlegt gehabt habe, aufrecht hält, kann der Beschwerde nicht entnommen werden. Auch in seiner Eingabe vom 29.10.2018 hat der Bf. keine Beschwerdegründe vorgebracht, sondern lediglich den maßgeblichen Inhalt des (dem BFG vom Magistrat der Stadt Wien ohnehin vorgelegten) Verwaltungsstrafaktes übermittelt.
Hinsichtlich des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG ( Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt) ist der Mangel der Beschwerde vom 09.10.2019 somit nicht behoben.
Die Beschwerde war daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 38 VwGVG zurückzuweisen.
Kostenentscheidung
§ 52 VwGVG normiert:
"(1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen."
Da das Bundesfinanzgericht nicht mit Erkenntnis entschieden hat, war gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfolge der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am 8. Jänner 2020