Volltext

BFG 14.01.2020, RV/7100876/2019

Vertreterpauschale

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100876.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom 24.10.2018, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2017 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im Streitjahr 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, sowie Bezüge des Arbeitsmarktservice.

In seiner Arbeitnehmererklärung für das Jahr 2017 beantragte der Bf. die Berücksichtigung des Pauschales für Vertreter.

Seitens des Finanzamtes wurde der Bf. ersucht den Dienstvertrag und eine detaillierte Stellenbeschreibung vorzulegen.

Der Bf. legte den Dienstzettel seines Arbeitgebers, sowie die Stellenbeschreibung vom 24.8.2017 vor. In diesen Unterlagen ist ausgeführt, dass der Bf. als Sevicetechniker für die Durchführung von Gerätereparaturen und Wartungen, sowie für den Verkauf von Serviceprodukten und Wartungsverträgen zuständig ist.

Das Finanzamt erließ am 24.10.2018 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017, anerkannte den Pauschbetrag an Werbungskosten in Höhe von € 132,- und setzte die Einkommensteuergutschrift mit € 175,- fest.

Das Vertreterpauschale wurde nicht gewährt, da das Finanzamt aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht davon ausgegangen ist, dass der Tätigkeitsbereich hauptsächlich im Außendienst bestanden habe.

Der Bf. erhob Beschwerde und beantragte die Berücksichtigung des Vertreterpauschales. Der Beschwerde legte der Bf. eine Bestätigung des Arbeitgebers vom 25.10.2018 bei, in welcher bestätigt wird, dass der Bf. bei der Firma überwiegend im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und Kundenbetreuung tätig ist.

Das Finanzamt erließ am 12.11.2018 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und führte aus, dass nach Ansicht des Finanzamtes die Tätigkeit des Bf. Gerätereparaturen und Wartungen und Verkauf von Serviceprodukten und Wartungsverträgen nicht dem Berufsbild eines typischen Vertreters entspreche, weshalb das Berufsgruppenpauschale nicht zustehe.

Der Bf. stellte den Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und erklärte, dass aus der von ihm vorgelegten Bestätigung des Arbeitgebers sich ergäbe, dass er überwiegend im Außendienst tätig sei.

Seitens des Bundesfinanzgerichts wurde eine Anfrage an den Arbeitgeber des Bf. gestellt, ob die Angaben in der Bestätigung vom 25.10.2018: überwiegende Außendiensttätigkeit, den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

Der Arbeitgeber des Bf. übermittelte eine ergänzende Bestätigung vom 12.3.2019, welche die überwiegende Tätigkeit des Bf. im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und Kundenbetreuung im Jahr 2017 bestätigt. Die Anbahnung von Geschäften und und der Abschluß von Verträgen im Bereich des technischen Service sei im Unternehmen ein wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit eines Servicetechnikers.

Aus der Homepage des Arbeitgebers ist zu ersehen, dass die GmbH einen Handel mit [Geräten] und [Produkten] betreibt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2017 betreffend den Bf. das Berufsgruppenpauschale für Vertreter zu berücksichtigen ist.

Das Bundesfinanzgericht geht im gegenständlichen Fall von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Der Bf. bezog im Streitjahr 2017 von 1.1. bis 12.2.2017 Notstandshilfe vom Arbeitsmarktservice.

Von 13.2. bis 31.12.2017 bezog der Bf. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Servicetechniker der Firma X-GmbH.

Die Firma X-GmbH handelt mit [Geräten] und [Produkten].

Die Firma X-GmbH erklärte mit Bestätigungen vom 25.10. 2018 und März 2019, dass der Bf. für sie als Servicetechniker im Jahr 2017 überwiegend im Außendienst für den Abschluß von Verträgen und Wartungen tätig gewesen ist.

Aufgrund der Angaben des Bf. und der Bestätigungen seines Arbeitgebers geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der Bf. im Streitjahr 2017 ab Februar für die X-GmbH eine Vertretertätigkeit ausgeübt hat.

Gesetzliche Grundlage:

Aufgrund des § 17 Abs. 6 EStG 1988 hat das Bundesministerium für Finanzen mit Verordnung (VO BGBL 382/2001) Durchschnittssätze für Werbungkosten betreffend Gruppen von Steuerpflichtigen festgesetzt.

Das Pauschale für Vertreter steht zu, wenn jemand als Handelsvertreter tätig ist. Handelsvertreter ist, wer von einem anderen mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften in dessen Namen und für dessen Rechnung betraut ist.

Für nichtselbständige Vertreter besteht die Ausgabenpauschalierung nach der VO BGBL 382/2001, wonach auf Antrag anstelle des Werbungskostenpauschales das Vertreterpauschale berücksichtigt wird.

Gemäß § 1 Z 9 der Verordnung beträgt der Pauschbetrag 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens € 2.190,- jährlich. Von der Gesamtarbeitszeit muss mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden. Maßgeblich ist, dass der Außendienst vom Abschluß von Rechtsgeschäften geprägt ist (ESt Kommentar Jakom, § 16 RZ 66).

Eine nähere Definition des Vertreterbegriffs ist der Verordnung BGBL 382/2001 idgF nicht zu entnehmen, sodass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die Verkehrsauffassung abzustellen ist. Danach sind Vertreter Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind (vgl. VwGH 31.5.2017, Ro 2015/13/0009). Wesentlich ist, dass eine Außendiensttätigkeit vorliegt, deren vorrangiges Ziel die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen für den Arbeitgeber ist. Der Vertreter muss eine ausschließliche Vertretertätigkeit ausüben. Eine völlig untergeordnete andere Tätigkeit steht der Inanspruchnahme des Vertreterpauschales allerdings nicht entgegen (VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0072). Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, ist hingegen keine Vertretertätigkeit (zB Kontroll- oder Inkassotätigkeit, beratende Tätigkeit - vgl Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 17 Anm 223).

In Anwendung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze ist die Tätigkeit des Bf. im Streitjahr 2017 laut Bestätigung seines Arbeitgebers als Vertretertätigkeit im Sinne der Bestimmung des § 1 Z 9 der Verordnung zu beurteilen und dem Bf. steht für die Monate 2 bis 12/2017 das Vertreterpauschale im anteiligen Ausmaß zu.

Es war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde des Bf. betreffend die Einkommensteuerveranlagung 2017 Folge zu geben.

Berechnung Einkommensteuer 2017

Einkünfte nichtselbständige Arbeit

X-GmbH

21.272,55

Aufgrund Kontrollrechnung § 3 Abs. 2 EStG anzusetzende Einkünfte

1.253,02

Werbungskosten lt. BFG

-2.007,50

Gesamtbetrag Einkünfte

20.518,02

Sonderausgaben

-60,00

Einkommen

20.458,02

Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1

0 % für die ersten 11.000,00

0,00

25 % für die weiteren 7.000,00

1.750,00

35 % für die restlichen 2.458,02

860,30

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

2.610,370

Verkehrsabsetzbetrag

-400,00

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

2.210,30

Steuer für sonstige Bezüge

174,82

Einkommensteuer

2.385,12

Anrechenbare Lohnsteuer

-3.216,22

Rundung

-0,10

Einkommensteuer 2017

-831,00

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Rechtsfrage ist von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig geklärt, von dieser wurde nicht abgegangen, die Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am 14. Jänner 2020