Volltext

BFG 09.01.2020, RV/7500688/2019

Erkenntnis in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500688.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 29 Abs. 5 VwGVG · § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Erkenntnis in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde vom 23.09.2019 gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien MA 67 vom 03.09.2019, zur Zahl MA67/x, im Beisein des Schriftführers xx nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2019, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 60,00 auf € 40,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 9 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird das angefochtne Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Die Geldstrafe (€ 40,00) und der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (Mindestkostenbeitrag iHv € 10,00) sind an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt € 50,00.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nach Art 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs. 6 Z 1 BV-G ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Als erwiesen angenommen Tatsachen:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xy am 2019 um 17:47 Uhr in Wien, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben.

Für die Strafbemessung maßgebende Umstände:

Unrechtsgehalt:

erheblich

Verschulden:

Fahrlässigkeit

Milderungsgründe:

Unbescholtenheit, emotionale Ausnahmesituation (Transport der betagten Mutter ins Krankenhaus)

Erschwerungsgründe:

keine

Das Bundesfinanzgericht hat am 05.12.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung
durchgeführt und im Anschluss daran das Erkenntnis mit den wesentlichen
Entscheidungsgründen verkündet. Die Niederschrift über die Verhandlung samt Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG wurde den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt bzw. zugestellt. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs. 4 VwGVG wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt.

Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der beschwerdeführenden Partei nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision/Beschwerde

Da dieses Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt wird, ist die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.

Hinweis:

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung der verhängten Geldstrafe sowie die Kosten des behördlichen Verfahrens auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Strafen
BIC: BKAUATWWXXX
IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611
Verwendungszweck: Die angegebene Zahlungsreferenz (MA 67/*****).

Wien, am 9. Jänner 2020