Volltext

BFG 30.01.2020, RV/6100271/2019

Beschwerde wegen Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100271.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 217 Abs. 1 BAO · § 217 Abs. 2 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R, über die Beschwerde der A, vertreten durch B, vom 22. November 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch C, vom 9. November 2018, betreffend die Vorschreibung eines ersten Säumniszuschlages gemäß § 217 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 9. November 2018 wurde der Beschwerdeführerin (Bf) der A (kurz Fa.) ein erster Säumniszuschlag vorgeschrieben, weil die Kaptalertragsteuer ZY/2018 in Höhe von
€ 55.000,-- nicht bis zum 3. 10.2018 entrichtet wurde.

Gegen diesen Bescheid brachte die Fa. durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Anbringen vom 22. November 2018 das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass am ZX vom Vorstand mündlich eine Ausschüttung beschlossen, wovon Kapitalertragsteuer in Höhe von
€ 55.000,-- in Abzug gebracht werde. Vom Vorstandsvorsitzenden sollte ein Beschluss verfasst und im Anschluss daran im Umlauf-Wege von den Vorstandsmitgliedern unterfertigt werden. Vom Vorstandsvorsitzenden wurde allerdings auf dem von ihm vorbereiteden Beschluss das Datum ZX vermerkt. Die Unterfertigung der weiteren Mitglieder sei im Umlaufwege erst später erfolgt (siehe die dazu erfolgte Begründung), und der Beschluss am 12.10.2018 beim Vorsitzenden wiederum eingelangt.
Die Kapitalsteueranmeldung ist am 15.10.2018 erfolgt und wurde der Betrag von € 55.000,-- auch rechtzeitig und sofort bezahlt/überwiesen.

Als Entgegnung wurde ausgeführt, dass auf dem Beschluss richtig das Datum der mündlichen Beschlussfassung ZX angegeben wurde. Dieser Beschluss habe im Umlaufwege unterfertigt werden müssen, wobei die Unterfertigung bis 3.10.2018 aus den oben angeführten Gründen nicht möglich war.
Hingewiesen wurde darauf, dass es dem Vorsitzenden möglich gewesen wäre, auf dem Beschluss nicht das Datum ZX anzugeben, sondern das der jeweils Zeichnende selbst den Tag der Unterfertigung angibt. Es habe jedoch die Absicht bestanden, die Frist unbedingt einzuhalten.
Auf die Verlässlichkeit der Abgabenpflichtigen wonach sämtliche Steuerverbindlichkeiten jeweils vollständig und pünktlich erfüllt wurden, wurde verwiesen. Es habe keine Absicht bestanden, die Frist nicht einzubehalten.

Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. Dezember 2018 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die erfolgte Festsetzung des Säumniszuschlageses zu Recht erfolgte, da die mit 21.9.2018 fällige Kapitalertragsteuer erst mit 22.10.2018 entrichtet wurde.

Weiters wurden die abgabenrechtlichen Bestimmungen betreffend Kapitalertragsteuer gem. § 96 Abs. 1 Z 1 EStG und dem Tag des zufließens der Kapitalerträge, sowie dem eindeutigen Datum des Ausschüttungsbeschlusses – für später erfolge Unterschriften gibt es keinen Nachweis - , dargestellt, auf die verwiesen wird.

Hingewiesen wurde auch darauf, dass auch die Kapitalertragsteueranmeldung für den ZY2018 erfolgte und demnach die Beschlussfassung bzw. die Ausschüttung schon zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen wurde.

Daraufhin stellte die Bf durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz mit vom 11. Dezember 2018 einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
In der Begründung wurde wiederholt, dass der Beschluss zur Ausschüttung in der Vorstandssitzung am ZX vorbehaltlich der schriftlichen Ausfertigung im Umlaufwege erfolgte.
Nach dem Vorliegen des Umlaufbeschlusses wurde die Kapitalertragsteuer innerhalb der Frist des § 96 Abs. 1 EStG errechnet und gleichzeitig an das Finanzamt abgeführt, am gleichen Tag, am 19.10.2018, erfolgte die Ausschüttung.
In der Vorstandssitzung sei offen geblieben, wann ausgeschüttet wird, lediglich die Ausschüttung wurde beschlossen, der Zeitpunkt wäre vom Vorstand noch festzulegen gewesen.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Aus dem Abgabenkonto der Bf, zu StNr. XY, ist zu ersehen, dass die Anmeldung der gegenständlichen Kapitalertragsteuer mit ZY/18, mit einer Fälligkeit am 21.9.2018 seitens der Bf selbst erfolgte.

Rechtslage und Erwägungen

§ 217 Abs. 1 BAO lautet:

Wird eine Abgabe ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Unbestritten blieb, dass die gegenständliche Abgabe nicht bis zum 3. Oktober 2018 (wohl Nachfrist gem. § 210 Abs. 6 BAO) entrichtet wurde.
Da die Abgabe erst mit 22.10.2018 entrichtet wurde, erfolgte die Vorschreibung des ersten Säumniszuschlages daher zu Recht.

Bei Verhängung von Säumniszuschlägen ist zu beachten, dass zwingend eine rein formalistische Betrachtungsweise zur Anwendung gelangt. Die Verhängung eines Säumniszuschlages stellt somit eine rein objektive Folge der nicht rechtzeitigen Entrichtung dar.

Dazu ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren (Säumniszuschläge usw.) zu verweisen. Demnach setzt die Pflicht zur Erhebung dieser Nebengebühren nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern einer formellen Abgabenschuld voraus (vgl. VwGH 30.5.1995, 95/13/0130). Die Festsetzung eines Säumniszuschlages ist somit eine objektive Rechtsfolge der Nichtentrichtung einer fälligen Abgabenverbindlichkeit unabhängig von deren Rechtmäßigkeit (Erg. oder eben Richtigkeit) siehe VwGH 16.12.1998, 98/13/0134).

Dem Vorbringen der Bf, wonach der Umlaufbeschluss erst zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet wurde, weshalb sich ein späteres zufließen der Kapitalerträge ergäbe und damit auch eine allfällige spätere Fälligkeit, steht die eigene Kapitalertragsteueranmeldung vom 15.10.2018 für den ZX entgegen. Daraus ergibt sich zwingend die Fälligkeit 21.9.2018 (für welche ohnedies seitens des Finanzamtes eine nicht verifizierbare Nachfrist bis 3.10.2018 gewährt wurde).
Wie schon vom Finanzamt ausgeführt wurde, wurden für die Unrichtigkeit des auf dem Ausschüttungsbeschluss befindlichen Datums, keine Nachweise erbracht.

Dass die aufgrund der eigenen Anmeldung erfolgte Abgabenschuld laut Vorbringen Unrichtig sei, kann daher im Verfahren betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages, nicht mit Erfolg vorgebracht werden (siehe Formalverfahren und VwGH-Rechtsprechung zu Rechtmäßigkeit bzw. sachliche Richtigkeit einer Abgabenschuld).
Dabei kann es auch dahingestellt bleiben, wenn die Bf im gegenständlichen Verfahren behauptet, dass sie kein Verschulden (keine Absicht) treffe.

Der Beschwerde kommt daher, wie im Spruch dargestellt, keine Berechtigung zu.

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (die Rechtsfolgen ergeben sich aufgrund des festgestellten Sachverhaltes allein schon aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes, welche durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt wird), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Salzburg-Aigen, am 30. Jänner 2020