Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache BF, Adresse-Ö1, über die Beschwerde vom 27. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 26. November 2014, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt Einkommensteuer für das Jahr 2013 in Höhe von Euro 1.996,00 fest. Das Finanzamt unterzog hierbei inländische Pensionseinkünfte des Beschwerdeführers (im Folgenden BF) in Höhe von Euro 6.319,08 einem Durchschnittssteuersatz von 31,89 %. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die ausländische Pension im Schätzungswege ermittelt worden sei und dass auf die Vorjahresbescheide hingewiesen werde.
In den die beiden Vorjahre 2011 und 2012 betreffenden Einkommensteuerbescheiden hatte das Finanzamt, da der BF in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sei, seine ausländischen Einkünfte mit Euro 44.000,00 geschätzt und für den Progressionsvorbehalt hinsichtlich der inländischen Einkünfte herangezogen.
Noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte der BF, anlässlich der Einreichung der vom Finanzamt angeforderten Einkommensteuererklärung 2013, ausgeführt, dass er sich im Jahre 2013 maximal 120 Tage in Österreich aufgehalten habe. Sein Aufenthalt in Österreich habe sich nachweislich auf die Zeit von Anfang März bis Ende März, von Mitte August bis Ende Oktober und auf die Weihnachtszeit ab Mitte Dezember beschränkt. Die Bundesrepublik Deutschland sei 2013 sein Ansässigkeitsstaat gewesen. Österreich sei nach dem Doppelbesteuerungsabkommen sein Quellenstaat, er habe keinen Ansatz von Provisionseinkünften in Österreich zu dulden. Er habe stets seine österreichischen Einkünfte bei der deutschen Einkommensteuererklärung unter Progressionseinkünften nach § 32 des deutschen Einkommensteuergesetzes geltend gemacht und werde dies bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 in der Bundesrepublik Deutschland auch tun. Er lege eine Kopie der Ermittlung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte gemäß § 32b des deutschen EStG und deren Anmeldung in der Einkommensteuererklärung in Deutschland bei. Sollten Zweifel an seinen Ausführungen bestehen, verweise er auf seinen Steuerberater in Stadt-D.
In der gegenständlichen Beschwerde wandte sich der BF gegen die Annahme seiner Ansässigkeit in Österreich. Er sei deutscher Staatsbürger und in Deutschland ansässig. Der BF legte eine Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen Steuerbehörde vor. Für ihn sei in Österreich, gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich, keine Einkommensteuer fällig. Der Einkommensteuerbescheid für 2013 entbehre jeder Rechtsgrundlage.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab und führte aus, dass die zur Erledigung der Beschwerde notwendigen Unterlagen (Einkommensteuerbescheid aus Deutschland) nicht vorgelegt worden seien und dass die Ansässigkeitsbescheinigung das Jahr 2014 betreffe.
Der BF brachte dagegen einen Vorlageantrag ein und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Das Finanzamt legte die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor und führte in seinem Vorlagebericht aus, dass die Antragstellung gemäß § 1 Abs. 3 des (deutschen) Einkommensteuergesetzes vom BF nicht bestritten werde, dieser Antragstellung müsse aber zwangsläufig ein vom österreichischen Finanzamt die Ansässigkeit bestätigendes deutsches EU-EWR-Formular zugrunde gelegt worden sein. Außerdem sei vom BF bis zum Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerden kein deutscher Steuerbescheid vorgelegt worden, durch den sein Vorbringen schlüssig nachvollzogen hätte werden können. Der in der vom BF zitierten UFS-Rechtsprechung als Richtschnur angedachte Zwei-Jahres-Zeitraum sei als Interpretationshilfe zu werten, die jedoch bei Vorliegen aussagekräftiger Indikatoren in den Hintergrund treten müsse, da es sonst der Willkür des Steuerpflichtigen überlassen wäre, den Mittelpunkt der Lebensinteressen innerhalb jenes Zeitraumes den eigenen steuerlichen Befindlichkeiten anzupassen.
Bei einer Erörterung der Beschwerdeangelegenheit vor dem Bundesfinanzgericht wiederholte der BF sein Vorbringen und beantragte neuerlich, seiner Beschwerde Folge zu geben.
Im Zuge eines Verständigungsverfahrens nach dem deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen wurden vom Bundeszentralamt für Steuern in Bonn die von der deutschen Steuerverwaltung der Besteuerung des BF zugrunde gelegten Umstände bekannt gegeben und die Bezug habenden Bescheide und Unterlagen an die österreichische Steuerverwaltung zur Verfügung gestellt. Das Finanzamt legte die Unterlagen dem Bundesfinanzgericht vor.
Der BF zog seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht zurück.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wurde festgestellt:
Der im Jahr 1941 geborene BF war ursprünglich österreichischer Staatsbürger. Am 17. Juni 2013 erwarb er die deutsche Staatsbürgerschaft und legte gleichzeitig die österreichische Staatsbürgerschaft ab. Seitdem hat der BF die deutsche Staatsbürgerschaft beibehalten.
Die vom Ministerium des Innern des Landes BR ausgestellte Einbürgerungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland, datiert am 29. Mai 2013 und ausgehändigt am 17. Juni 2013 durch den Landrat des zuständigen Landkreises, weist aus Wohnort des BF Adresse-D2 aus.
Im Jahr 1975 nahm der BF eine berufliche Anstellung als Universitätsprofessor in Stadt-D an und lebte seither in Deutschland. Seine Tätigkeit wurde im Rahmen eines Beamtenverhältnisses ausgeübt.
Laut deutschem Melderegister war der BF bereits seit 1994 (frühestmöglicher elektronisch nachvollziehbarer Zeitpunkt) unter der Adresse Adresse-D1 in PLZ-1 Stadt-D gemeldet und wohnhaft. Zum 23. Dezember 2008 meldete sich der Antragsteller in Deutschland ab und begründete einen Wohnsitz in Land. Diesen Wohnsitz unterhielt der BF laut (deutschem) Melderegister bis zum 6. März 2012.
Laut österreichischem Melderegister nahm der BF gemeinsam mit seiner Gattin am 21. Oktober 2011 einen Wohnsitz in Österreich unter der Adresse Adresse-Ö1, auf. Mit der Aufnahme dieses Wohnsitzes verfolgte der BF die Absicht, sich in der ehemaligen Heimat Österreich einen Alterswohnsitz einzurichten. Dieses Vorhaben gab der BF Ende Februar 2012 wieder auf. An der Adresse Adresse-Ö1, betreibt die Tochter des BF, T1, ein "Reit- und Pferdecoaching".
Am 6. März 2012 nahm der BF zusammen mit seiner Frau wieder einem Wohnsitz in Deutschland auf, und zwar in der Straße, PLZ Adresse-D2. Seither wird er melderechtlich in Deutschland geführt. Die Wohnung an diese Adresse befindet sich im Eigentum der Tochter T2 des BF. Seit 26. Juni 2012 ist der BF wieder unter der Adresse Adresse-D1 in PLZ-1 Stadt-D gemeldet. Mit Tochter T2 schloss der BF einen Mietvertrag hinsichtlich der zeitweiligen Nutzung von Räumlichkeiten an der Adresse Straße, PLZ Adresse-D2.
Im Streitjahr 2013 bezog der BF inländische Pensionseinkünfte in Höhe von Euro 6.319,08. In Deutschland flossen dem BF Ruhebezüge der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von Euro 982,44 zu. Vom Landesverwaltungsamt Stadt-D erhielt der BF Ruhebezüge in Höhe von Euro 49.877,00. Hinsichtlich der Einkünfte der Jahre 2011, 2012 und 2014 wird auf die Feststellungen im ho. Erkenntnis zu GZ. RV/4100812/2019 verwiesen.
Die deutsche Finanzverwaltung besteuerte im Rahmen von Einkommensteuerbescheiden in den Jahren 2012-2015 die Versorgungsbezüge des Landesverwaltungsamtes Stadt-D und die Rentenzahlungen der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zahlungen der Pensionsversicherungsanstalt in Österreich wurden aus der Besteuerung ausgenommen und in die Progression miteinbezogen.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 stellte der BF einen Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn.
Im Zentralen Melderegister sind für den BF in Österreich Hauptwohnsitze in Stadt-Ö (11. Jänner 2011 bis 21. Oktober 2011) und in Adresse-Ö1 (21. Oktober 2011 bis 6. März 2013 sowie 30. August 2013 bis 19. Mai 2014) ausgewiesen, weiters ein Nebenwohnsitz in Adresse-Ö1 (28. März 2013 bis 30. August 2013 sowie seit 19. Mai 2014). Für die mittlerweile verstorbene Ehegattin des BF war im Zentralen Melderegister ein Hauptwohnsitz in Adresse-Ö1, ab dem 4. Jänner 2011 ausgewiesen.
Am 28. Oktober 2011 bestätigte das Finanzamt FA auf dem vom BF und seiner Gattin an das deutsche Finanzamt gerichteten Formular „Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3, § 1a EStG", dass der BF und seine Gattin 2011 ihren Wohnsitz in Österreich hätten und dass nichts bekannt sei, was zu den im Antrag gemachten Angaben über die persönlichen Verhältnisse und über die Einkommensverhältnisse in Widerspruch stehe.
Am 9. November 2015 bestätigte das Finanzamt NA auf dem Formular der deutschen Steuerverwaltung ZS-QU1 „Erklärung natürlicher Personen für Zwecke der DBA - Quellensteuerentlastung“ die Ansässigkeit des BF in Deutschland.
Beweiswürdigung
Dieser festgestellte Sachverhalt gründet sich, neben dem unwiderlegten und in der Gesamtschau glaubwürdigen Vorbringen des BF, auf den Inhalt der Verwaltungsakten, wobei insbesondere die von der deutschen Steuerverwaltung im Rahmen des Verständigungsverfahrens übermittelten und vom Finanzamt an das Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen zur Ermittlung der Sachlage in der Beschwerdesache beitrugen. Durch die Einbürgerungsurkunde des Ministeriums des Innern des Landes BR ist der im Streitjahr 2013 erfolgte Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit belegt. Obschon der BF im Beschwerdeverfahren keinen Nachweis über die Besteuerung seiner Einkünfte für das Streitjahr in Deutschland erbrachte, fand sein Vorbringen letztlich in den nunmehr aktenkundigen Unterlagen der deutschen Steuerverwaltung die Bestätigung.
Rechtliche Würdigung
Artikel 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. III Nr. 182/2002 idgF, im Folgenden als DBA bezeichnet, lautet
"Ansässige Person
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, seine Gebietskörperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet."
Artikel 18 DBA weist das Besteuerungsrecht für Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung, im Beschwerdefall sind dies die Bezüge des BF von der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt, den jeweils auszahlenden Staaten zu.
Nach Artikel 19 Abs. 2 DBA dürfen Ruhegehälter, wie die beschwerdegegenständlichen Versorgungsbezüge des Landesverwaltungsamtes Stadt-D, die von einem Vertragsstaat, von einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person für geleistete Dienste gezahlt werden, nur in dem Staat besteuert werden, wo die Dienste geleistet wurden. Nach Art. 19 Abs. 2 S. 2 DBA dürfen die Ruhegehälter im anderen Staat nur besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsbürger dieses Staates ist.
Artikel 23 DBA "Vermeidung der Doppelbesteuerung" lautet auszugsweise:
"Abs. 1 c) Einkünfte oder Vermögen einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in der Bundesrepublik Deutschland bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
Abs. 2 Bei einer in der Republik Österreich ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) Bezieht eine in der Republik Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt die Republik Österreich vorbehaltlich der Buchstaben b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus."
In der in diesem Erkenntnis zu entscheidenden Beschwerdesache ist lediglich für das Streitjahr 2013 zu entscheiden, ob der BF in Österreich oder in Deutschland als ansässig zu betrachten ist. Im Hinblick darauf, dass der BF über eine ständige Wohnstätte in beiden Staaten verfügte und verfügt, gilt er als nur in diesem Staat ansässig, zudem er die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, wo also der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liegt.
Nach dem nunmehrigen Vorliegen aller Sachverhaltselemente konnte die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes auf einer bedeutend umfänglicheren Grundlage erfolgen, als jene, welche dem Finanzamt bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide zur Verfügung stand.
In der Gesamtschau der Lebensumstände des BF war und ist der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen, allenfalls abgesehen vom Aufenthalt in Land in den Jahren 2009 bis 2011, in Deutschland. Der BF war durch Jahrzehnte für einen öffentlichen Rechtsträger in Stadt-D beruflich tätig. Auch im Ruhestand erzielt er den weitaus überwiegenden Teil seines Einkommens aus deutschen Renten- bzw. Versorgungsbezügen.
Sein Vorbringen im Verfahren zu GZ. RV/4100812/2014, wonach er seine 4000 Bücher umfassende Bibliothek und sein Klavier aus technischen Gründen nicht an seinem österreichischen Wohnsitz unterbringen könne, wies ebenfalls in diese Richtung, zumal bei ihm als emeritiertem Universitätsprofessor eine jedenfalls engere Beziehung zum Ort seiner langjährigen Berufsausübung anzunehmen ist, als zu dem verfahrensgegenständlichen Wohnsitz in Österreich, wo er sich verschiedentlich bei einer seiner Töchter aufhält.
Vom Finanzamt wurde im Vorlagebericht ausgeführt, dass mangels der Vorlage der deutschen Steuerbescheide durch den BF die Besteuerung seiner Einkünfte nicht nachgewiesen sei. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides traf dieses Argument des Finanzamtes sicherlich zu. Durch die Übermittlung der detaillierten Unterlagen, insbesondere des Einkommensteuerbescheides für 2013, durch die deutsche Steuerverwaltung, wurde die Besteuerung der Einkünfte des BF mittlerweile jedoch nachgewiesen.
Wenn sich das Finanzamt in seinem Vorlagebericht für das Streitjahr 2013, wie auch in dem zu GZ RV/4100812/2014 durchgeführten Beschwerdeverfahren, auf die Kontaktnahme des BF mit dem Finanzamt im Herbst 2011 bezieht, so ist auch diesbezüglich auf die gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides verbesserte Beweislage für das Jahr 2013 zu verweisen.
Durch die Einbürgerungsurkunde des Ministeriums des Innern des Landes BR erscheint nicht nur der einseitige Wille des BF, sondern auch eine korrespondierende Entscheidungsfindung durch die Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen. Für das in diesem Beschwerdeverfahren zu beurteilende Veranlagungsjahr 2013 ließen sich keine Sachverhaltselemente finden, welche überzeugend die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen des BF in Österreich begründen könnten.
Gegenüber dem im Beschwerdeverfahren zu GZ. RV/4100812/2014 zu beurteilenden Sachverhalt der Vorjahre 2011 und 2012 ist durch den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft im Jahr 2013 auch in den anzuwendenden Bestimmungen des DBA eine Konkretisierung eingetreten. Selbst wenn weder ein Mittelpunkt der Lebensinteressen noch ein gewöhnlicher Aufenthalt des BF bestimmbar gewesen wäre, läge durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit jedenfalls eine Ansässigkeit des BF in Deutschland vor (vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. c DBA).
Somit verblieb, dass die Besteuerung des BF durch die deutsche Steuerverwaltung den tatsächlichen Umständen entsprechend rechtsrichtig erfolgt ist. Der durch das Finanzamt FA ergangene Einkommensteuerbescheid für 2013 war (ersatzlos) aufzuheben.
Die vom BF beantragte mündliche Verhandlung war nicht durchzuführen, da der BF den diesbezüglichen Antrag gegenüber dem Bundesfinanzgericht zurückgenommen hat.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Keines der angeführten Tatbestandselemente erschien in der Streitsache erfüllt, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am 23. Dezember 2019