Volltext

BFG 31.12.2019, RV/4100280/2018

Familienheimfahrten

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100280.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. RI über die Beschwerde des Herrn Bf. Bf

Spruch

vom 28.2.2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 27.3.2015, betreffend Einkommensteuer (ANV) 2013

und über die Beschwerde desselben Beschwerdeführers vom 12.5.2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 13.4.2017, betreffend Einkommensteuer (ANV) 2015

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 wird abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Ad Einkommensteuer 2013:

Mit Einkommensteuerbescheid vom 27.3.2015 wurden keine Kosten doppelter Haushaltsführung angesetzt. Der Bf brachte dagegen am 28.2.2016 Beschwerde ein. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.3.2016 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

Im Vorlageantrag , überreicht am 4.4.2016 , brachte der Bf vor: Er habe den Bescheid vom 27.3.2015 wegen Doppelwohnsitzes nicht fristgerecht beeinspruchen können. Im November habe er einen Aufhebungsantrag an das Finanzamt gesandt. Im Feber 2016 habe er bei einer telefonischen Anfrage in Erfahrung gebracht, dass dieser Antrag beim Finanzamt nicht eingegangen sei. Sodann habe er online eine Beschwerde eingebracht.

Er beantrage die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom 27.3.2015. Die Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung seien unberücksichtigt geblieben. Seit 2010 sei Frau LG , X1X2 UZ, seine Lebensgefährtin.

Über diese Beschwerde (Einkommensteuer 2013) wird erwogen:

Da der Bf gegen den Einkommensteuerbescheid vom 27.3.2015 erst am 28.2.2016 Beschwerde eingelegt hat, ist die Beschwerde zurückzuweisen (§ 245 Abs 1 BAO; § 260 BAO).

Ad Einkommensteuer 2015:

Der Beschwerdeführer machte in seiner Einkommensteuererklärung

(Arbeitnehmerveranlagung) ua. Kosten für Familienheimfahren (5.412 Euro) sowie

doppelte Haushaltsführung (4.800 Euro) geltend.

Im Einkommensteuerbescheid vom 13.4.2017 blieben die genannten Beträge unberücksichtigt.

In der gegen den Einkommensteuerbescheid eingebrachten Bescheidbeschwerde vom 12.5.2017 führte der Bf Folgendes aus:

"Der Bf begehre den Ansatz der Kosten der Familienheimfahrten (5.412 €) und der Kosten der doppelten Haushaltsführung (4.800 €). Die jährlichen Einkünfte der Lebensgefährtin in der Schweiz betrügen mehr als 6.000 Euro. Seine Lebensgefährtin und er hätten alle lebensrelevanten Beziehungen in der Schweiz. Der Familienwohnsitz liege in der Schweiz. Die Tochter der Lebensgefährtin werde in der Schweiz ausgebildet."

Mit Ergänzungsvorhalt vom 28.6.2017 forderte die belangte Behörde den

Bf zur Beantwortung nachstehender Fragen sowie zur

Vorlage zweckdienlicher Unterlagen (Urkunden) auf.

Im besagten Vorhalt wird wörtlich ausgeführt:

"Laut Zentralem Melderegister haben Sie in der Schweiz keinen Zweitwohnsitz. Sie

werden aufgefordert Ihre Meldebestätigung aus der Schweiz, sowie den Mietvertrag (bzw. Kaufvertrag bei einer Eigentumswohnung), die Betriebskostenabrechnung und Zahlungsnachweise der Miete und der Betriebskosten, den Einkommensnachweis (Jahreslohnzettel) sowie den Einkommensteuerbescheid Ihrer Lebensgefährtin

nachzureichen.

Wo befindet sich Ihr Beschäftigungsort und wie lautet die Anschrift des

Familienwohnsitzes? Haben Sie am Beschäftigungsort eine Schlafstelle/Wohnmöglichkeit/Wohnung und wie groß ist diese (Quadratmeter)? Die Kosten für die Wohnung am Beschäftigungsort sind mittels Zahlungsbelegen , Mietvertrag, Betriebskostenabrechnungen nachzuweisen,

Sonstige Wohnmöglichkeit: Adresse und Anzahl der Quadratmeter?

- Haben Sie eine unentgeltliche Schlafmöglichkeit vom Arbeitgeber (Bekanntgabe der Adresse)?

Sie haben in Ihrer Erklärung Kosten für Familienheimfahren geltend gemacht.

Nachfolgende Fragen sind schriftlich zu erläutern. Gegebenenfalls sind die angeführten Unterlagen beizubringen:

- Verwenden Sie für die Fahrten zwischen "Arbeitsort" und "Familienwohnsitz" das

eigene KFZ (Bekanntgabe der Anzahl der Fahrten im Kalenderjahr und Kopie des

Zulassungsscheins)?

- Bei der Mitbeförderung von anderen Personen: Name der Mitbeförderten und Höhe der dafür erhaltenen Beträge.

- Bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmittel oder sonstige Mitfahrgelegenheit: Anzahl der Fahrten und Nachweis der entstandenen Kosten?

- Anschrift des Familienwohnsitzes und Angabe der km-Entfernung /einfache Strecke zur Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort."

Dieser Vorhalt wurde am 10.7.2017 beantwortet:

Der Bf dürfe den Einkommensteuerbescheid seiner Lebensgefährtin aus Datenschutzgründen nicht übermitteln. Doch sei seine Lebensgefährtin bereit, auf Anfrage zu bestätigen, dass ihr Einkommen 6000 € übersteige.

Er selbst habe im Streitjahr für die ….GmbH, Oberösterreich, gearbeitet.

Sein Familienwohnsitz liege in ….(Schweiz).

Er könne die Größe seiner Wohnmöglichkeit nicht mehr ermitteln, da er nicht mehr dort wohne. Er lege aber eine Zahlungsbestätigung seines Quartiergebers bei (Kosten Quartier 300 p.M., Verpflegsmehraufwand 100 € pro Monat: 400 x 12= 4.800 €).

Sein Fahrzeug für Familienheimfahrten seit 2012 bis Oktober 2015 sei ein Firmenfahrzeug gewesen, das ihm gegen Übernahme aller Kosten von Freitag bis Sonntag zur Verfügung gestellt worden sei. Im Oktober 2015 habe er sich ein KFZ für Familienheimfahrten angeschafft.

Er habe 24 Fahrten a 1.074 km = 25.776 km x 0,40 €= 10.825 €, wovon er 50% im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht habe.

Er habe keine anderen Personen mitbefördert und er habe auch keine öffentlichen Verkehrsmittel benützt.

Der Bf legte eine schriftliche Bestätigung des Quartiergebers vom 24.3.2017, einen Zusatz zum Dienstvertrag vom 23.12.2010, und die Kopie eines Zulassungsscheines für einen PKW BMW 318d (Zulassung 16.10.2015) bei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2017 wies die belangte Behörde

die Beschwerde ab. Familienheimfahrten seien absetzbar, wenn eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könne. Lägen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor dürfe man die Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend machen. Als vorübergehend sei ein Zeitraum von zwei Jahren anzusehen. Im gegenständlichen Fall träfen die Voraussetzungen nicht zu.

Mit Eingabe vom 11.12.2017 beantragte der Bf die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Konkret brachte dieser in seiner Eingabe vor:

In eheähnlicher Gemeinschaft Lebende seien berechtigt, die Kosten der Familienheimfahrten und der doppelten Haushaltsführung abzusetzen, wenn die Partnerin steuerlich relevante Einkünfte in Höhe von 6.000 € erziele. Sein Lebensmittelpunkt sei am Wohnsitz seiner Lebensgefährtin in der Schweiz und diese erziele steuerlich relevante Einkünfte von mehr als 6.000 € im Jahr. Er beantrage, den bekämpften Bescheid abzuändern und die Kosten doppelter Haushaltsführung und der Familienheimfahrten anzusetzen .

Über die vorliegende Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2015 hat das Gericht erwogen:

Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen für eine berufliche veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliegen. Dies ist bei einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte bzw. Partner des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübt. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für Familienheimfahrten vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem alleinstehenden (ledigen) Steuerpflichtigen ein Zeitraum von sechs Monaten angesehen, bei einem verheirateten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen wird idR ein Zeitraum von zwei Jahren als vorübergehend angesehen werden können.

Der Bf war von Jänner 2011 bis März 2016 jedenfalls bei seinem Arbeitgeber in

Oberösterreich tätig (Einkommensteuerbescheide 2011-2016). Der Bf wohnte jedenfalls in der Zeit vom 2011 bis zum 29.7.2016 während der beruflichen Tätigkeit in der Nähe seines Arbeitsplatzes in Oberösterreich .

Der Bf hat vom Finanzamt bereits für die Jahre 2011 und 2012 den Ansatz von Kosten von Familienheimfahrten/doppelter Haushaltsführung begehrt und erhalten ( Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012).

Auch für diese Zeit hatte er einen Familienwohnsitz in der Schweiz angegeben (Schreiben des Bf mit Einlaufstempel vom 4.4.2016) und eine zweite Wohnmöglichkeit in der Nähe seines Arbeitsplatzes in Oberösterreich genutzt).

Für die Jahre 2013 und 2014 wurde dem Bf der Ansatz von Kosten doppelter Haushaltsführung nicht mehr gewährt (Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014; BFG-Erkenntnis RV/4100438/2017).

In Bezug auf das Streitjahr 2015 wurde der Bf bereits durch das Finanzamt aufgefordert, einen Einkommensnachweis und den Einkommensteuerbescheid betreffend seine angebliche Lebensgefährtin vorzulegen (Ergänzungsersuchen des Finanzamtes an den Bf vom 28.6.2017 betreffend das Jahr 2015). Der Bf ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen (Antwort des Bf , beim Finanzamt auf elektronischem Weg eingelangt am 10.7.2017).

Die Höhe des Einkommens seiner angeblichen Lebensgefährtin im Jahr 2015 ist daher nicht feststellbar. Es ist daher nicht feststellbar, dass die angebliche Lebensgefährtin des Bf im Streitjahr 2015 in der Schweiz nennenswerte Einkünfte erzielt hat. Die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung liegen daher in Bezug auf das Jahr 2015 nicht vor, weil dem Bf bereits für die Jahre 2011 und 2012 der Ansatz von Kosten doppelter Haushaltsführung gewährt worden ist (VwGH vom 20.4.2004, 2003/13/0154).

Begründung nach § 25a Abs. 1 VwGG

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie

von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt,

insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

All die genannten Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor. Das Gericht gründete seine Entscheidung auf seine aufgrund der vorliegenden Urkunden und sonstigen Beweismittel vorgenommen Beweiswürdigung.

Klagenfurt am Wörthersee, am 31. Dezember 2019