Volltext

BFG 21.01.2020, RV/3100194/2016

Pensionistenabsetzbetrag

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100194.2016 · Findok (BMF)

Normen
§ 33 Abs. 6 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache A gegen den am 31.03.2014 ausgefertigten Bescheid der belangten Behörde Finanzamt B betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

II. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Die Abgabenbehörde hat mit dem am 31.03.2014 ausgefertigten Bescheid, ausgehend von einem Einkommen in Höhe von 18.300,24 € die Einkommensteuer für das Jahr 2013 mit 392,00 € festgesetzt. Bei der Steuerberechnung wurden der Verkehrsabsetzbetrag mit -291,00 € und der Arbeitnehmerabsetzbetrag mit -54,00 € zum Abzug gebracht.

2. Mit Schreiben vom 29.04.2013 hat der Beschwerdeführer mit der Begründung Beschwerde erhoben, der Pensionistenabsetzbetrag sei nicht so wie in den vorigen Jahren berücksichtigt worden.

3. Die Abgabenbehörde hat mit der am 24.09.2013 ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung, wiederum ausgehend von einem Einkommen in Höhe von 18.300,24 € mit 941,00 € festgesetzt. Für Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden unter Berücksichtigung des besonderen Steuersatzes von 25% Steuer in Höhe von 562,47 € vorgeschrieben und ausländische Quellensteuer mit einem Betrag von -13,35 € angerechnet. Bei der Steuerberechnung wurden neuerlich der Verkehrsabsetzbetrag mit -291,00 € und der Arbeitnehmerabsetzbetrag mit -54,00 € zum Abzug gebracht. Der Bescheid enthält folgende Begründung:

Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag wurde angesetzt, dieser wird jedoch je nach Höhe des Einkommens gewährt bzw. eingeschliffen. Die Kapitalerträge aus den ausländischen Investmentfonds wurden laut den vorgelegten Unterlagen angesetzt und die Quellensteuer angerechnet.

4. Mit Schreiben vom 13.10.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Begründend führt er aus, dass der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag abermals nicht berücksichtigt wurde. Die laufenden Pensionseinkünfte überstiegen 19.930 Euro im Kalenderjahr nicht, sein Einkommen habe 18.300,24 € betragen. Es bestehe seit mehr als sechs Monaten eine aufrechte Ehe, er lebe auch nicht getrennt von seiner Ehefrau, die höchstens Einkünfte von 2.200 Euro jährlich erziele und somit keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag habe. Darüber hinaus lägen keine aktiven Erwerbseinkünfte vor, sodass ihm neben dem Verkehrs- und dem Arbeitnehmerabsetzbetrag auch der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag zustehe.

5. Die Abgabenbehörde hat dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde mit Bericht vom 23.03.2016 zur Entscheidung vorgelegt. Im Bericht führt sie aus, dass der Pensionistenabsetzbetrag auf Grund eines Eingabefehlers in der Beschwerdevorentscheidung nicht berücksichtigt worden sei, das Bundesfinanzgericht möge erkennen, dass dieser dem Beschwerdeführer zustehe. Zudem seien bei der Veranlagung 2013 der Kirchenbeitrag iHv 48,00 € sowie eine Spende für die Feuerwehr iHv 10,00 € nicht berücksichtigt worden. Ebenso wären 66,00 € an Zinseinkünften auf einem Konto der Kreissparkasse Garmisch-Partenkirchen nicht berücksichtigt worden. Diese Aufwendungen und Einkünfte solle das Bundesfinanzgericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

6. Die Beschwerde war beim Bundesfinanzgericht unter GZ. RV/3100194/2016 und der Geschäftsabteilung 4014 zugeordnet, wurde dieser mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 11. Oktober 2019 abgenommen und mit Wirkung vom 15. Oktober 2019 der Geschäftsabteilung 4019 zugeteilt.

II. Sachverhalt

Folgender Sachverhalt ist für das Bundesfinanzgericht entscheidungswesentlich, unbestritten und erwiesen:

1. Der Beschwerdeführer ist Pensionist, im Beschwerdejahr 2013 hatte er kein bestehendes Dienstverhältnis. In diesem Jahr war er mehr als sechs Monate verheiratet und lebte von seiner Ehefrau nicht getrennt. Seine Ehefrau hatte im Beschwerdejahr ein Einkommen in Höhe von 2.084,00 €.

2. Neben den im angefochtenen Bescheid von der Abgabenbehörde berücksichtigten Aufwendungen hat der Beschwerdeführer im Jahr 2013 für den Kirchenbeitrag 48,00 € sowie für eine Spende an die Feuerwehr 10,00 € ausgegeben.

3. Der Beschwerdeführer erzielte neben den von der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigten Einkünften aus Kapitalvermögen weitere Zinserträge in Höhe von 66,00 € auf dem Konto Nr.*** Kreissparkasse Garmisch-Partenkirchen.

III. Rechtliche Beurteilung

1. § 33 Abs. 5 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 53/2013 lautet:

Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:

1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich.

2. Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

[…]

2. § 33 Abs. 6 Z 1 und 2 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 53/2013 regeln den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag wie folgt:

Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Z 1 und Z 2 oder gemäß Z 3 zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt:

1. Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn

– der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,

– der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt und

– der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.

2. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 764 Euro, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 19 930 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 19 930 Euro und 25 000 Euro auf Null.

3. Nach der unbestrittenen Sachlage erfüllt der Beschwerdeführer alle nach § 33 Abs. 6 EStG 1988 geforderten Voraussetzungen für den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag. Entgegen der von ihm im Vorlageantrag vom 13.10.2014 vertretenen Ansicht steht ihm dieser aber nicht neben dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Arbeitnehmerabsetzbetrag zu. Der Pensionistenabsetzbetrag hat nach dem eindeutigen Wortlaut im ersten Satz des § 33 Abs. 6 EStG 1988 zur Voraussetzung, dass die Absetzbeträge nach § 33 Abs. 5 EStG 1988 (Verkehrsabsetzbetrag, Arbeitnehmerabsetzbetrag etc.) nicht zustehen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid unter Berücksichtigung der in unbestrittenen zusätzlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie der ebenfalls unstrittigen Ausgaben für den Kirchenbeitrag und die Spende an die Feuerwehr gemäß § 279 abs. 1 BAO abzuändern.

IV. Bemessungsrundlagen und Höhe der festgesetzten Abgabe

Die Einkommensteuer für das Jahr 2013 wird mit 518,00 € festgesetzt und berechnet sich wie folgt:

V. Zulässigkeit einer Revision

Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Solche Fragen liegen im Beschwerdefall nicht vor. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.

Innsbruck, am 21. Jänner 2020