Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ER in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch SteuerlVertreter, über die Beschwerde vom 16.08.2016 gegen die Bescheide der belangten Behörde FA vom 15.07.2016, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2012 bis 2014 sowie Festsetzung von Umsatzsteuer für 12/2015 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) betrieb in den Streitjahren zwei Gastronomiebetriebe, die Bar "L***" und das Cafe "A***".
Im Zuge einer Außenprüfung traf die Prüferin bezüglich der Bar "L***" die Feststellung, dass keinerlei Grundaufzeichnungen vorgelegt worden seien, lediglich ein Blatt mit Tagesumsatzsummen. Im Cafe "A***" sei eine PC-Kasse mit einem Schankverbundsystem verwendet worden. Dabei seien im Detail aufgeführte Mängel im Kassensystem festgestellt worden (z.B. Ungereimtheiten bei Bonierungen und Stornierungen). Außerdem sei für den Zeitraum 6-12/2015 eine Differenz zwischen den erklärten Umsätzen des Cafes und den elektronischen Kassendaten in Höhe von brutto 37.400,00 EURO festgestellt worden. Dies entspräche rund 20% der erklärten Umsätze.
Auf Grund dieser Feststellungen nahm die Prüferin Hinzurechnungen in Höhe von etwa 20% der erklärten Umsätze (beider Betriebe) vor. Die Hinzuschätzungen betrugen im Detail für 2012 netto 84.300,00 EURO (20% 72.100,00 EURO, 10% 12.200,00 EURO), für 2013 netto 79.800,00 EURO (20% 71.000,00 EURO, 10% 8.800,00 EURO), für 2014 netto 73.200,00 EURO (20% 64.500,00 EURO, 10% 8.700,00 EURO) und für 2015 netto 45.600,00 EURO (20% 31.920,00 EURO, 10% 13.680,00 EURO).
Im Beschwerdeverfahren entgegnete die Bf., dass die von der Finanzverwaltung dargestellten Fehler zum Teil nicht geeignet seien, die materielle Richtigkeit der Buchhaltung in Zweifel zu ziehen. Die Formalfehler im elektronischen Kassensystem seien nicht der Bf. zuzurechnen. Diesbezüglich werde auf eine detaillierte Darstellung der EDV-Firma verwiesen. Die Umsatzdifferenzen seien darauf zurückzuführen, dass die EDV-Firma dem Finanzamt unrichtige Testdaten zur Verfügung gestellt habe.
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht kam hervor, dass es sich bei den Aufzeichnungsmängeln betreffend die Bar "L***" im Wesentlichen um formelle Mängel handelt, die zwar grundsätzlich geeignet wären, die sachliche Richtigkeit der Buchführung der Bar in Zweifel zu ziehen, dass aber Hinweise für konkrete Verkürzungen nicht vorliegen. Demgemäß erscheint es sachgerecht, betreffend die Bar "L***" lediglich einen Sicherheitszuschlag zu verhängen und zwar in Höhe von netto 18.000,00 EURO (2012 und 2013) und von netto 13.000,00 EURO (2014). Dies entspricht etwa 10% der für die Bar "L***" erklärten Umsätze. Die Sicherheitszuschläge unterliegen dem Normalsteuersatz von 20%.
Bezüglich des Cafe "A***" sind die aufgeführten Kassenführungsmängel gravierender. Außerdem liegt zumindest dem Grunde nach auch eine Umsatzdifferenz für das zweite Halbjahr 2015 vor. Demgemäß erscheint es gerechtfertigt, im Wege eines inneren Betriebsvergleiches Hinzurechnungen zu den erklärten Umsätzen des Cafe "A***" vorzunehmen. Dabei erscheint es sachgerecht, in Anlehnung an die Umsatzdifferenz für das Jahr 2015 aber unter Berücksichtigung eines Abschlages für verbliebene Unsicherheiten eine Hinzuschätzung in Höhe von rund 15% der erklärten Umsätze anzusetzen. Diese betragen somit für 2012 netto 35.500,00 EURO (10% 3.500,00 EURO, 20% 32.000,00 EURO), für 2013 netto 31.100,00 EURO (10% 3.100,00 EURO, 20% 28.000,00 EURO), für 2014 netto 34.350,00 EURO (10% 3.400,00 EURO, 20% 30.950,00 EURO) und für 2015 netto 34.200,00 EURO (10% 3.400,00 EURO, 20% 30.800,00 EURO). Diese Beträge verstehen sich nicht als Sicherheitszuschläge.
Letztlich wurde zwischen den Verfahrensparteien über die Art und Höhe dieser Schätzungen das Einvernehmen erzielt. Diese Hinzuschätzungen sind somit nicht strittig.
Der Beschwerde war daher teilweise Folge zu geben.
Die steuerlichen Bemessungsgrundlagen und Abgaben betragen:
2012
Umsätze lt. FA | 505.507,49 | |
20% Normalsteuersatz lt. FA | 432.389,47 | 82.057,89 |
10% erm. Steuersatz lt. FA | 73.118,02 | 6.441,80 |
USt gesamt | 88.499,69 | |
ig. Erwerb lt. FA/ Ust | 194,88 | 38,98 |
Vorsteuern (inkl. ig.E) lt. FA | 42.712,09 | |
Zahllast | 45.826,58 |
2013
Umsätze lt. FA | 478.757,42 | |
20% Normalsteuersatz lt. FA | 426.171,80 | 80.234,36 |
10% erm. Steuersatz lt. FA | 52.585,62 | 4.688,56 |
USt gesamt | 84.922,92 | |
Vorsteuern lt. FA | 38.983,75 | |
Zahllast | 45.939,17 |
2014
Umsätze lt. FA | 439.132,03 | |
20% Normalsteuersatz lt. FA | 387.125,48 | 73.315,09 |
10% erm. Steuersatz lt. FA | 52.006,55 | 4.670,65 |
USt gesamt | 77.985,74 | |
Vorsteuern lt. FA | 30.861,52 | |
Zahllast | 47.124,22 |
12/2015
Umsätze lt. FA | 67.031,65 | |
20% Normalsteuersatz lt. FA | 51.515,92 | 10.079,18 |
10% erm. Steuersatz lt. FA | 15.515,73 | 523,57 |
USt gesamt | 10.602,75 | |
Vorsteuern lt. FA | 136,96 | |
Zahllast | 10.465,79 |
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall stellten sich lediglich Sachverhalts- und Beweiswürdigungsfragen, weshalb die Revision als unzulässig zu erklären war.
Klagenfurt am Wörthersee, am 18. Dezember 2019