Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Rechtsanwältin, über die Beschwerden vom 20.03.2018 sowie vom 03.01.2019 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 13.03.2018 sowie vom 04.12.2018, betreffend die Abweisung der Anträge auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für die Zeiträume vom 01.08.2017 bis zum 30.11.2017 sowie ab dem 01.12.2017 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 12.12.2017 beantragte der vormalige Sachwalter des Bf. mit der Begründung, dass dieser an einer rezidivierenden depressiven Störung leide die Zuerkennung von Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe.
Mittels Vorhaltes vom 31.01.2018 wurde dem Bf. ein Formular "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" übermittelt, wobei der Sachwalter des Bf. in der am 08.02.2018 erfolgte Rückübermittlung vorgenannten Formulars angab, dass der bei seiner Mutter wohnhafte Bf. ob Nichtverfügens über einen Schulabschluss als erwerbsunfähig zu qualifizieren sei.
Im Zuge einer am 05.03.2018 beim Sozialministeriumservice erfolgten fachärztlichen Begutachtung diagnostizierte der sachverständige Arzt - in Anbetracht der vorgelegten Befunde - beim Bf. einen ab dem August 2017 bestehenden Behinderungsgrad von 30%, ohne dass dieser voraussichtlich dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Mit der Begründung, dass laut Gutachten des Sozialministeriumsservices vom 05.03.2018 beim Bf. keine Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden sei, respektive dieser im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter lebe, der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab dem 01.08.2017 abgewiesen.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Zustellung des Bescheides an den Bf. persönlich erfolgte.
Gegen vorgenannten, mit 13.03.2018 datierten Abweisungsbescheid wurde seitens des Sachwalters des Bf. mit Schriftsatz vom 20.03.2018 Beschwerde erhoben und hierbei begründend ausgeführt, dass - ungeachtet dessen, dass das zur Begründung der Abweisung des Antrages herangezogene Sachverständigengutachten vom 05.03.2018 weder dem Bf. noch dem Sachwalter zugestellt worden sei -, der Bf. an einer psychischen Erkrankung leide, welche aus ab dem 3. Lebensjahr des Bf. statt gefundenen sexuellen Übergriffen seiner Großmutter herrühren. Darüber hinaus komme dem Umstand, dass der Bf. im Haushalt seiner Mutter wohne keine Bedeutung zu, da dieser - wie aus der Beilage ersichtlich - einen Antrag auf Direktzahlung gestellt habe, respektive dessen Mutter mittels Unterfertigung denselben ausdrücklich goutiert habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 08.10.2018 wurde das Rechtsmittel - als gegen einen nicht existenten Bescheid gerichtet - zurückgewiesen.
Mit Eingabe vom 12.11.2018 stellte die nunmehrige Erwachsenenvertreterin des Bf. den Antrag die Beschwerde vom 20.03.2018 dem BFG vorzulegen, wobei unter Bezugnahme auf nachgereichte ärztliche Befunde, sowie das aus Anlass der Beigabe eines Sachwalters (Erwachsenenvertreters) erstellte, mit 07.11.2017 datierte neurologische Gutachten Dris. x nochmals auf die Erwerbsunfähigkeit des Bf. hingewiesen wurde. In diesem Zusammenhang seien- so die weiteren Ausführungen - die kurzen Beschäftigungsverhältnisse des Bf. lediglich als Arbeitsversuche zu qualifizieren. Darüber hinaus wurde moniert, dass das Gutachten vom 05.03.2018 nach wie vor nicht zugestellt worden sei und demzufolge der Vertreterin des Bf. die Prüfung desselben auf Schlüssigkeit verwehrt sei.
In der Folge wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2018 der mit 12.12.2017 datierte Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab dem 01.12.2017 unter Hinweis auf das Gutachten des Sozialministeriumsservice vom 05.03.2018 abgewiesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 03.01.2019 wurde seitens der Vertreterin des Bf. nochmals die Zustellung des die Abweisung des Antrages stützenden Gutachtens vom 05.03.2018 urgiert, respektive auf das bisherige - in Richtung des Vorliegens einer aus traumatischen Kindheitserlebnissen herrührenden Erwerbsunfähigkeit - abzielende Vorbringen verwiesen.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 30.04.2019 wurde das Rechtsmittel des Bf. als unbegründet abgewiesen, wobei unter nochmaliger Bezugnahme auf das Gutachten vom 05.03.2018 begründend auf den Umstand verwiesen wurde, dass der begutachtende Facharzt eine Erwerbsunfähigkeit des Bf. vor Eintritt des 21. Lebensjahr nicht attestiert habe. Darüber hinaus sei anzumerken, dass der Bf. - laut Stellungnahme des Sozialministeriumservice - einen neuerlichen, für 10.04.2019 vorgesehenen Untersuchungstermin nicht wahrgenommen habe.
In ihrem mit 12.06.2019 datierten Vorlageantrag führte die Erwachsenenvertreterin - neben neuerlichen Urgenz auf Zustellung des Gutachtens vom 05.03.2018 - ins Treffen, dass es dem Bf. aus Krankheitsgründen unmöglich gewesen sei, den Untersuchungstermin beim Sozialministeriumservice wahrzunehmen.
Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass der Urgenz der Vertreterin des Bf. auf Zustellung des Gutachtens vom 05.03.2018 nachweislich am 12.07.2019 Rechnung getragen wurde.
In der Folge wurde der Bf. am 10.09.2019 nochmals beim Sozialministeriumservice untersucht, wobei der begutachtende Facharzt in seinem, mit 24.09.2019 datierten Gutachten dem Bf. einen, ob der Vorlage eines neuen, aus dem August 2012 stammenden Befundes, ab letztgenanntem Zeitpunkt bestehenden Behinderungsgrad von 30% attestierte. Dessen ungeachtet sei der Bf. voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
1. Inhaltliche Behandlung der Beschwerde vom 30.03.2018
Nach der Bestimmung des § 279 erster Satz BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden.
In Anbetracht vorstehender Norm erscheint dem BFG die vermittels BVE vom 08.10.2018 erfolgte Zurückweisung der Beschwerde vom 30.03.2018 nicht nachvollziehbar, als es die belangte Behörde gänzlich außer Acht gelassen hat, die Qualifikation des Abweisungsbescheides vom 13.03.2018 als jene eines Nichtbescheides zu begründen.
Unter Zugrundelegung der Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht, wonach der in Rede stehende Bescheid direkt an den Bf. anstatt zu Handen seines vormaligen Sachwalters zugestellt wurde, erblickt das Verwaltungsgericht in nämlicher Gestion einen, einer Heilung nach § 7 ZustellG zugänglichen Zustellmangel, mit der Folge dass über die Beschwerde vom 30.03.2018 meritorisch zu befinden ist.
2. Festgestellter Sachverhalt
In der Folge legt das BFG dem Erkenntnis nachstehenden, sich aus der Aktenlage und em Vorbringen des Bf. ergebenden Sachverhalt zu Grunde:
Der im Jahr z geborene und seit dem Jänner 2018 durchgehend durch einen Sachwalter bzw. eine Erwachsenenvertreterin vertretene Bf. begründete seine Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe im Wesentlichen mit dem Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung. Wiewohl voran geführtes Leiden ob zweier, am 05.03.2018 sowie am 10.09.2019 beim Sozialministeriumservice durchgeführter Untersuchungen mit einem, ab dem August 2012 bestehenden Behinderungsgrad von 30% Niederschlag in die Sachverständigengutachten gefunden hat, gelangten die begutachtenden Fachärzte unisono zur Überzeugung, dass der Bf. voraussichtlich nicht dauernd außer Stande ist sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Während im Erstgutachten vom 05.03.2018, dem Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit des Bf. auf Grund des diagnostizierten Leidens eine Absage erteilt wurde, führt das Zweitgutachten vom 14.09.2019 zu nämlicher Thematik aus, dass beim Bf. keine höhergradige psychische oder kognitive Beeinträchtigung vorliegt, welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig unmöglich macht. Dieser Feststellung wird seitens der Erwachsenenvertreterin mit dem Argument, dass der Bf. in seinem bisherigen Leben nur kurzfristig beschäftigt gewesen sei und somit mit anderen Worten ausgedrückt lediglich Arbeitsversuche unternommen habe, entgegengetreten.
3. Rechtsgrundlagen
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 für Vollwaisen oder diesen nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 gleichgestellte volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. (ab 1.7.2011: 25.) Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 09.09.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
4. Rechtliche Würdigung
Entscheidend ist im Beschwerdefall, ob der Bf. infolge seiner Erkrankung bereits vor Vollendung des 21. bzw. 25. Lebensjahr in einem Ausmaß behindert war, sodass er schon damals voraussichtlich dauernd außerstande gewesen ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung ist dagegen ohne Bedeutung (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 21).
4.1 Dauernde Erwerbsunfähigkeit
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18.11.2008, 2007/15/0019, ausdrücklich auf den klaren Wortlaut des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 verwiesen. Die bisherige Judikatur, wonach eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, widerlege, habe im Rahmen der durch das BGBl. I Nr. 105/2002 geschaffenen neuen Rechtslage (ab 1. Jänner 2003) keinen Anwendungsbereich.
Der Gerichtshof (sh. auch VwGH 18.12.2008, 2007/15/0151) bezieht sich dabei offensichtlich auf das Erkenntnis des VfGH 10.12.2007, B 700/07, in dem der VfGH ausführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden könne. Damit könne auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein würden. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich somit der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch das Bundefinanzgericht für seine Entscheidungsfindung das ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen hat, sofern dieses als schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu überprüfen, ob die erstellten Sachverständigengutachten diesem Kriterium entsprechen.
4.2. Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten
Einleitend ist festzuhalten, dass die Sachverständigen im Bundessozialamt (Sozialministeriumservice) bei ihrer Diagnoseerstellung bzw. um den Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit regelmäßig die von den Antragstellern vorgelegten Befunde heranziehen.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes sind die im vorliegenden Beschwerdefall erstellten Gutachten ausführlich und schlüssig.
Wiewohl die psychische Beeinträchtigung des Bf. in einem ab dem August 2012 bestehenden Behinderungsgrad von 30 % ihren Niederschlag finden, gelangen die begutachtenden Fachärzte zur Überzeugung, dass diese Behinderung zu keinem Zeitpunkt ein derartiges Ausmaß erreicht hat, so dass der Bf. voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
In Ansehung vorstehender Ausführungen sind nach dem Dafürhalten des Verwaltungsgerichts auch die wiederholt vorgebrachten Argumente, wonach der Bf. in seinem bisherigen (Erwerbs)-Leben lediglich Arbeitsversuche unternommen habe, nicht geeignet die schlüssigen Feststellungen des Nichtvorliegens einer dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entkräften.
Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu befinden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da das BFG der an oberer Stelle zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Wien, am 7. Jänner 2020