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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache Bf., Adr._Bf., vertreten durch SFB Alber & Tomitzi Steuerberatungsgesellschaft für freie Berufe OG, Weihburggasse 4, 1010 Wien gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 11.10.2017, betreffend Einkommensteuer 2016 den Beschluss:
Spruch
I. Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Damit gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 08.02.2018 erledigt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin Bf. (in der Folge Bf.) erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 am 28.11.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 08.02.2018 richtete die Bf. den Vorlageantrag vom 12.03.2018.
Mit Eingabe vom 15.01.2020 per Fax nahm die Bf. ihren Vorlageantrag vom 12.03.2018 zurück.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (hinsichtlich der Beschwerde und des Vorlageantrages) sowie aus dem Einbringen der Bf. vom 15.01.2020 per Fax (hinsichtlich Zurücknahme des Vorlageantrages).
2. Erwägungen
2.1. Zu Spruchpunkt I: Gegenstandsloserklärung
Mit Vorlageantrag vom 12.03.2018 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde.
Mit Einbringen vom 15.01.2020 nahm die Bf. den Vorlageantrag gegenüber dem Bundesfinanzgericht zurück.
Nach Zurücknahme des Vorlageantrages ist der Vorlageantrag vom Verwaltungsgericht gemäß § 264 Abs. 4 iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären (vgl. Ritz, BAO6 (2017) § 264 Rn 12a mit Verweis auf BFG 29.01.2015, RV/7100273/2015 und BFG 10.03.2015, RV/7101202/2015).
Somit ist der Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 4 BAO in Verbindung mit § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Von der im Vorlageantrag beantragten mündlichen Verhandlung wird gemäß § 274 Abs. 5 BAO iVm § 274 Abs. 3 Z 2 BAO abgesehen.
2.2. Zu Spruchpunkt II: Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung des Vorlageantrages nach dem eindeutigen Wortlaut unmittelbar aus § 264 Abs. 4 BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist daher nicht zuzulassen.
Wien, am 16. Jänner 2020