Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf. , gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom D, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 beschlossen:
Spruch
Der Vorlageantrag vom 14.03.2017 wird gemäß § 256 Abs. 3 in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben an das Finanzamt, eingelangt am 07.08.2015, hat Frau Bf. (im Folgenden kurz Beschwerdeführerin=Bf.) eine Beschwerde gegen die Arbeitnehmerveranlagung 2014 erhoben, in der die festgesetzte Einkommensteuer eine Nachforderung von € 1.500,00 ergab.
In der am 15.10.2015 ergangenen Beschwerdevorentscheidung setzte das Finanzamt die Einkommensteuer mit € 417,00 fest.
In einem Schreiben vom 13.11.2015 hat die Bf. um die Überprüfung der Berechnung ersucht. Dieser Antrag wurde dem BFG am 25.04.2016 vom Finanzamt vorgelegt.
Im Rahmen einer am 07.01.2020 im BFG stattgefundenen niederschriftlichen Äußerung der Bf. zog diese den Vorlageantrag zurück.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Die Bf. hat in der Niederschrift vom 07.01.2020 den Vorlageantrag vom 13.11.2015 betreffend die o.a. Beschwerde zurückgezogen, der Vorlageantrag ist daher als gegenstandslos zu erklären. Die o.a. Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2015 als erledigt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs. 3 iVm § 264 Abs. 4 lit. d BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 9. Jänner 2020