Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RMS in der Beschwerdesache BF, bezüglich der Beschwerde vom 7. Jänner 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 3. Dezember 2015 betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2015 bis November 2015 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Aus der Finanzamtsdatenbank geht hervor, dass die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf.) für ihre volljährige Tochter T für die Monate Oktober und November des Jahres 2015 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge erhalten hat. Daraus ergibt sich weiters, dass die Tochter der Bf. mit Oktober 2013 das Studium der Technischen Chemie aufgenommen hat.
Am 21. September 2015 langte bei der Behörde eine Inskriptionsbestätigung der Tochter der Bf. ein, wonach diese im Wintersemester 2015/16 Studentin des FH-Bachelor-Studiums der Biomedizinischen Analytik mit der Kennzahl X an der Fachhochschule B sei.
Ein Auskunftsersuchen des Finanzamtes um Beantwortung der Frage, ob diesbezüglich eine Studienwechsel oder die Aufnahme eines Nebenstudiums erfolgt sei, beantwortete die Bf. mit Schriftsatz vom 11. November 2015 dahingehendend, dass es sich um einen Studienwechsel gehandelt habe.
In der Folge wurde die Bf. mit Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vom 03. Dezember 2015 unter Verweis auf § 26 Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 EStG 1988 zur Rückzahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen von insgesamt 434,60 € verpflichtet und der Rückforderungsbetrag wie folgt aufgeschlüsselt:
Name des Kindes | Art der Beihilfe | Zeitraum von – bis | |
t | FB | Okt. 2015 – Nov. 2015 | |
KG | Okt. 2015 – Nov. 2015 | ||
Die Rückforderung beträgt | |||
Art der Beihilfe | Summe in € | ||
FB | € 317,80 | ||
KG | € 116,80 | ||
Rückforderung gesamt: | € 434,60 | ||
Begründend wurde folgendes ausgeführt:
„…Im § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) wird hinsichtlich eines Studienwechsels auf die Bestimmungen des § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) verwiesen. Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat. Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG in der geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 76/2000) ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.“
Gegen den angeführten Bescheid erhob die Bf. mit Schreiben vom 07. Jänner 2016 Beschwerde und brachte vor, dass ein günstiger Studienerfolg der Tochter gemäß § 20 Abs. 1 FLAG 1967 vorliege, der in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende an der Fachhochschule erbracht worden sei. Dieser Nachweis sei für das Studium der Biomedizinischen Analytik an der Fachhochschule B ab September 2015 bereits bei der Behörde vorgelegt worden.
Am 03. Februar 2016 übermittelte die Bf. eine Inskriptionsbestätigung betreffend das für das Sommersemester 2016 inskribierte Studienfach der Biomedizinischen Analytik sowie eine von der Studiengangsleitung des FH B am 29.1.2016 ausgestellte Bestätigung des Studienerfolges betreffend den FH-Bachelor-Studiengang Biomedizinische Analytik, im wonach im Wintersemester 2015/16 29 ECTS im Rahmen des Studiums absolviert worden seien.
Das Beurteilungsergebnis einer Lehrveranstaltung liege noch nicht vor und daher könne der Leistungsnachweis nicht vollständig erbracht werden. Zudem führte die Bf. wie folgt aus:
„Im Übrigen möchte ich darauf hinweisen, dass das Familienlastenausgleichsgesetz auf § 17 StudFG verweist, sodass gleichermaßen auch § 20 StFG anzuwenden ist. In § 17 StFG ist nicht ausdrücklich geregelt, dass § 20 StFG bei einem Studienwechsel nicht gilt.“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. Februar 2016 wurde die Beschwerde vom 07. Jänner 2016 als unbegründet abgewiesen und dies damit begründet, dass die Tochter der Bf. vom Wintersemester 2013/14 bis zum Sommersemester 2015 an der Technischen Universität studiert und für diese vier Semester Familienbeihilfe bezogen habe. Mit Wintersemester 2015/16 habe sie an die Fachhochschule A gewechselt, wobei keine Nachweise über die Anrechnung von Prüfungen aus dem Vorstudium vorgelegt worden seien, sodass sich aus den vorliegenden Studienerfolgen bestenfalls eine Anrechnung im Ausmaß von einem Semester ergeben könne und sich diese hinsichtlich der Gewährung der Familienbeihilfe erst auf das Sommersemester 2017 auswirken würde. Ohne Anrechnung würde für vier Semester kein Anspruch auf Familienbeihilfe vorliegen. Da die Tochter der Bf. die Studienrichtung nach vier Semestern gewechselt habe und eine volle Anrechnung im Ausmaß von vier Semestern nicht nachgewiesen worden sei, sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.
Im am 17. März 2016 bei der Behörde eingelangten Vorlageantrag gab die Bf. ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen an, dass ihre Tochter die Voraussetzungen des § 20 StudFG dadurch erfüllt habe, dass sie zum Studium der Biomedizinischen Analytik zugelassen worden sei und seit September 2015 studiere. Im Übrigen führte die Bf. erneut ins Treffen, dass in § 17 keine Regelung enthalten sei, die die Anwendung des § 20 StudFG ausdrücklich ausschließe.
Dem Vorlageantrag wurde ein Leistungsnachweis vom 25.2.2016 über die im Wintersemester 2015/16 erreichte Anzahl von 30 ECTS-Credits betreffend das Studium der Biomedizinischen Analytik beigefügt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967), BGBl. Nr. 376/1967 (alle angegebenen Gesetzesstellen sind jeweils in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung angeführt), lautet auszugsweise:
„Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,…
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten…Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr …“
Nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Laut § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu.
§ 17 Studienförderungsgesetz 1992, (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, lautet:
„(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3
5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4.
(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.“
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Rückforderung der für die Monate Oktober und November des Jahres 2015 zunächst an die Bf. geleisteten Zahlungen an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für ihre volljährige Tochter zu Recht erfolgte.
Der Familienbeihilfenanspruch für volljährige Kinder hat nach der Gesetzesbestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zur Voraussetzung, dass das Kind in Berufsausbildung steht. Was unter Berufsausbildung grundsätzlich zu verstehen ist, ist zwar nicht im Gesetz definiert, lässt sich aber aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ableiten. Danach ist es das Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um Ausbildungserfolg gegeben sein, das sich etwa im Antreten zu Prüfungen manifestiert (VwGH 15.12.1987, 86/14/0059, 21.10.1999, 97/15/0111; 21.01.2004, 2003/13/0157).
Im Falle eines Studienwechsels verweist das FLAG 1967 auf § 17 StudFG. Diese Bestimmung stellt diesbezüglich unter Absatz 2 Ziffer 2 die gesetzliche Fiktion auf, dass ein günstiger Studienerfolg und damit die vom Gesetz geforderte Zielstrebigkeit des Studiums dann nicht vorliegt, wenn ein Student sein Studium nach dem dritten Semester wechselt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel iSd § 17 StudFG dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060 mwN).
Im streitgegenständlichen Fall war die Tochter der Bf. ab dem Wintersemester 2013/14 für das Studium der Technischen Chemie an der Technischen Universität in A eingeschrieben. Mit Wintersemester 2015/16 nahm sie das Studium der Biomedizinischen Analytik an der Fachhochschule B auf. Das Studium der Technischen Chemie wurde in der Folge nicht mehr fortgesetzt.
Sachverhaltsmäßig steht daher fest, dass die Tochter der Bf. ihr Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt hat und somit ein schädlicher Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG erfolgt ist. Schließlich handelt es sich im Falle der Biomedizinischen Analytik im Verhältnis zum Studium der Technischen Chemie um ein Studium mit einer anderen Studienrichtung, welches anstellte des nicht abgeschlossenen Studiums begonnen wurde. Außerdem gab die Bf. selbst an, dass es sich hierbei um einen Studienwechsel und nicht um den Beginn eines Nebenstudiums gehandelt hat.
Ein Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester bewirkt aber nach dem oben angeführten Gesetzestext grundsätzlich den Verlust der Familienbeihilfe, weil diesfalls bereits nach dem Gesetzeswortlaut kein günstiger Studienerfolg und damit keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 mehr vorliegt.
Anders wäre gemäß § 17 Abs. 2 Z. 1 StudFG nur bei einem Studienwechsel zu entscheiden, bei dem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium aufgrund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind.
Weder nach der Aktenlage noch aus dem Parteienvorbringen geht jedoch hervor, dass dies hier der Fall gewesen wäre.
Der vorliegende Studienwechsel erfüllt daher den Tatbestand des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, weshalb ein günstiger Studienerfolg, wie ihn § 2 Abs. 1 lit. b FLAG für die Gewährung der Familienbeihilfe fordert, für die Monate Oktober und November 2015 nicht vorliegt.
Daran vermag auch der Einwand der Bf. nichts zu ändern, wonach im Rahmen des Studiums der Biomedizinischen Analytik ein günstiger Studienerfolg im Sinne des § 20 Abs. 1 StudFG vorliege und in § 17 StudFG keine Regelung enthalten sei, wonach die Anwendung des § 20 StudFG ausgeschlossen werde.
Zum Einen hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.9.2004, 2000/13/0103, die Auffassung vertreten, dass der Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium nicht schlechthin schon als günstiger Studienerfolg nach einem Studienwechsel zu gelten hat.
Zum Anderen hat der Gerichtshof weiters erkannt, dass für den Fall des Studienwechsels der Gesetzgeber des FLAG lediglich auf die Bestimmung des § 17 StudFG verwiesen hat, nicht aber auf den 4. Abschnitt des StudFG oder auf das StudFG insgesamt, weshalb sich die bei einem Studienwechsel im Zusammenhang mit der Studienbeihilfe ergebenden und nach anderen Bestimmungen als nach § 17 StudFG zu beantwortenden Fragen im Bereich der Familienbeihilfe nicht aus diesen anderen Bestimmungen beantworten lassen. (VwGH 28.02.2017, Ro 2016/16/005).
Im Ergebnis wurden vom Finanzamt somit auf Grund des hier vorliegenden schädlichen Studienwechsels zu Recht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den obigen Zeitraum rückgefordert.
Nichtzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da der Beantwortung der Frage, unter welchen Bedingungen ein schädlicher Studienwechsel iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 bzw. § 17 StudFG gegeben ist, die angeführte Judikatur des VwGH zu Grunde liegt.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16. Jänner 2020