Volltext

BFG 31.12.2019, RV/7102136/2018

Kein Anspruch auf Erhöhungsbetrag zur FB mangels Erfüllens der diesbezügl. Anspruchsvoraussetzungen.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102136.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Ri in der Beschwerdesache Bf11 , über die Beschwerde vom 24.03.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FAFA vom 16.02.2017, betreffend Familienbeihilfe ab Jänner 2011 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob für die Beschwerdefürherin (Bf) für ihre in den Akten näher bezeichnete Tochter Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht.

Verfahrensgang:

Am 11.1.2017 brachte die Bf einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe (FB) weg. erhebl. Behinderung ein.

Der beschwerdegegenständliche Abweisungsbescheid zum o.a. Antrag vom 11.1.2017 wurde begründet wie folgt:

"Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Das Sozialministeriumservice hat mit Gutachten vom 15.2.2017 eine 40%-ige Erwerbsminderung ab Jänner 2011 für die Tochter festgestellt, weshalb Ihr Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe abgewiesen werden muss."

In der Beschwerde führte die Bf im Wesentlichen aus wie folgt:

"Die gesundheitliche Situation der Tochter ist nach wie vor schlecht und die notwendigen Therapien kosten immer wieder sehr viel, weshalb die erhöhte Familienbeihilfe für mich als Alleinverdienerin ein sehr wichtige Hilfe wäre."

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 15.9.2017 wurde begründet wie folgt:

" Wie bereits im Abweisungsbescheid ausführlich dargelegt, steht die erhöhte Familienbeihilfe für Kinder dann zu, wenn durch das Sozialministeriumservice eine 50%ige Behinderung festgestellt wurde oder das Kind nicht in der Lage ist, sich den Lebensunterhalt selbst zu verschaffen.

Das Sozialministeriumservice hat mit Gutachten vom 3.9.2017 die 40%ige Behinderung bestätigt und auch festgestellt, dass eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben ist.

Somit liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe bei der Tochter der Bf nicht vor.

Ihre Beschwerde wird daher abgewiesen.

Bemerkt wird noch, dass seitens des Finanzamtes veranlasst wurde, dass Ihnen durch das Sozialministeriumservice das Gutachten vom 3.9.2017 übermittelt wird."

Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom 14.10.2017 brachte die Bf im Wesentlichen Folgendes vor:

"Tatsache ist, und das wurde auch von ärztlicher Seite festgestellt, dass sich die Tochter zum Beispiel bis zu einem Winkel nach vorne hinunter beugen kann, auf den Zehenspitzen stehen etc. Das ist an sich sehr erfreulich, dass das jetzt alles wieder geht, und es war ein weiter Weg bis dahin. Tatsache ist aber auch, dass sie in recht engen Abständen wiederkehrende Schmerzen in der Hüfte und in beiden Oberschenkeln hat, die nach der 2. Operation aufgetreten sind und seither nicht mehr verschwinden. Die Tochter war bereits zweimal auf REHA, sie hat eine Multimodale Schmerztherapie gemacht, Physiotherapien ohne Ende, sie hat private Schmerztherapeuten aufgesucht, Akupunktur gemacht etc. Die Liste ist sehr lang und die Kosten dafür sind ebenfalls hoch.

Derzeit studiert sie im 7. Semester Kulturtechnik und Wasserwirtschaft. Die Tochter der Bf kann weg. der Schmerzen nicht stundenlang an der Uni sitzen bzw lernen. Es geht einfach nicht, weil sie, wenn sie länger als eine Stunde sitzt oder steht oder liegt, also sich in einer Position befindet, unerträgliche Schmerzen bekommt.

Die Tochter ist somit auch nicht so weit im Studium wie sie es selber gerne wäre. Die Tochter war 8 Jahre im Gymnasium eine Vorzugsschülerin und ist unendlich ehrgeizig. Doch manchmal hat sie solche Schmerzen, dass sie sich mitten im Hörsaal, auf der Straße, in der U-Bahn, im Theater, usw. hinlegen muss. Ich kann einfach nicht verstehen, dass CHRONISCHE SCHMERZEN nicht anerkannt werden.

Und ersuche deswegen um neuerliche Begutachtung durch einen Sachverständigen, der sich mit Chronischen Schmerzen auskennt und um Einbeziehung der Tatsache, dass meine 21 jährige Tochter extrem unter diesem Zustand leidet und kein normales Leben führen kann.

So wie sich die Lage derzeit darstellt, wird sie auch nicht im Stande sein, einen 40-Stunden Job auszuüben um für ihren Lebensunterhalt zu sorgen."

Das in gegenstdl. Beschwerdefall relevante letzte aktenkundige Sachverständigengutachten (SVGA) vom Sozialministeriumservice erstellt am 23.03.2018 weist den folgenden entscheidungswesentlichen Inhalt auf:

"

Lfd.
Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions­einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Operativ korrigierte Skoliose
Oberer Rahmensatz berücksichtigt eine weiterhin bestehende Fehlstellung trotz oftmaliger Operation, Belastungsschmerz und Belastungseinschränkung, jedoch ungestörte periphere Sensomotorik.

02.01.02

40

2

depressive Reaktionsbereitschaft bei chronischem Schmerzsyndrom 1 Stufe über unteren Rahmensatz berücksichtigt eine Anpassungsstörung bei chronischen Schmerzen, 1x/Monat Psychotherapie, keine psychopharmakologische Therapie, gute soziale Integration, lebt gemeinsam mit ihrem Freund, Studium möglich.

03.06.01

20

.

Gesamtgrad der Behinderung (GdB) 40 v H

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da die Belastung durch die chronischen Schmerzen schon im führemden Leiden 1 mitberücksichtigt wurde.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ---

Stellungnahme zu Vorgutachten: Der GdB des Vorgutachtens wurde belassen.

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ja

GdB liegt vor seit: 01/2011

Die Tochter der Bf ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Es liegen keine Leiden vor, die eine dauernde zukünftige Erwerbsunfähigkeit (dEU) bedingen."

Im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) führte das Finanzamt (FA) im Vorlagebericht vom 7.5.2018 aus wie folgt:

"Bezughabende Normen § 2 Abs 1 lit. c FLAG 1967
Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin begehrt für ihr Kind die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung. Mangels entsprechender Untersuchungsergebnisse beim Sozialministeriumservice (SMS) wurde ihr dies vom Finanzamt verwehrt. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

Beweismittel:

lt. Aktenkonvolut

Stellungnahme:

a) Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Leider ist der Rückschein zum Abweisungsbescheid vom 16.02.2017 ha. nicht mehr auffindbar. Das Finanzamt ging in der Folge davon aus, dass der Bescheid, wie in der Beschwerde angegeben, am 24.02.2017 bekannt gegeben wurde. Die Beschwerde erwies sich so als rechtzeitig eingebracht. Sollte das BFG dem nicht folgen, wird um entsprechende Veranlassung (Zurückweisung) ersucht.

b) In der Sache:

Auch nach Stellung des Vorlageantrages wurden vom SMS die bisherigen Feststellungen bestätigt: "Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da die Belastung durch die chronischen Schmerzen schon im führenden Leiden 1 mitberücksichtigt wurde. Es liegen keine Leiden vor, die eine dauernde zukünftige Erwerbsunfähigkeit bedingen".

Sowohl Finanzamt als auch BFG sind an die Feststellungen des Sozialministeriumservice (SMS) gebunden. Das BFG kann nach Ansicht des Finanzamtes aufgrund dieses letzten Befundes vom 23.03.2018 nur abweisend entscheiden.

Hinweis: Auch nach Vorlage hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, die Beschwerde zurückzunehmen. Damit könnte ein langwieriges nicht erfolgversprechendes Verfahren beim BFG hintangestellt werden."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtslage

§ 8. Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung:

…

(4) Ab 1. Jänner 2003 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 €.

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

…

Erwägungen

Die gesetzl. Voraussetzungen für den Anspruch auf der Erhöhungsbetrag zur FB (erhöhte FB) iSd § 8 Abs 4 bis 5 iVm § 2 Abs 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idgF sind nicht erfüllt, da wie oben ausgeführt im letzten nunmehr relevantes SVGA vom 23.3.2018, an das das Bundesfinanzgericht iSd § 8 Abs 6 FLAG 1967 idgF gebunden ist, keine dEU und auch kein GdB von mindestens 50% bescheinigt wurden.

Da laut dem letzten o.a. gegenständlich relevanten SVGA keine dauernde Erwerbsunfähigkeit (keine dEU) vorliegt, und lediglich ein Grad der Behinderung (GdB) iHv 40% bescheinigt wurde, sind die o.a. Anspruchsvoraussetzungen für den Erhöhungsbetrag zur FB bzw für die erhöhte FB nicht erfüllt.

Darüber hinaus geht aus der Aktenlage hervor, dass laut den beiden aktenkundigen Vorgutachten ebenso die gesetzl. Anspruchsvoraussetzungen auf die erhöhte Familienbeihilfe (den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe) nicht erfüllt waren.

Nichtzulassen einer Revision

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung folgt der geltenden Rechtslage wie auch der hL und hRspr. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision ist nicht zuzulassen.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden (§ 8 Abs 4 und Abs 5 iVm § 8 Abs 6 FLAG 1967 idgF).

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Wien, am 31. Dezember 2019