Volltext

BFG 02.01.2020, RS/7100151/2019

Säumnisbeschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RS.7100151.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 284 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2017 gemäß § 299 BAO beschlossen:

Spruch

Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gem. § 284 Abs. 2 letzter Satz Bundesabgabenordnung (BAO) eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Gemäß § 284 Abs. 1 BA O kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97 BAO) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Nach § 284 Abs. 2 BAO hat das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.

Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

Laut § 284 Abs. 3 BAO geht die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (§ 284 Abs. 2 BAO) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

Mit Schreiben vom 22. November 2019 hat der Bf durch seine steuerliche Vertretung gemäß § 284 Abs. 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde betreffend den Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2017 vom 19. März 2019 erhoben. Die Säumnisbeschwerde langte am 27. November 2019 beim Bundesfinanzgericht ein.

Die belangte Behörde wurde mit Beschluss vom 27. November 2019 aufgefordert, der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von zehn Wochen nachzukommen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt (§ 284 Abs. 2 BAO).

Das Finanzamt teilte am 4. Dezember 2019 dem Bundesfinanzgericht mit, dass der Einkommensteuerbescheid 2017
vom 20.10.2018 gemäß § 299 BAO aufgehoben und zeitgleich ein Einkommensteuerbescheid für 2017 am 4. Dezember 2019 erlassen wurde.

Da die belangte Behörde innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist den beantragten Aufhebungsbescheid erlassen hat, war das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO einzustellen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens ergibt sich im Fall der fristgerechten Erlassung des Bescheides zwingend aus der Gesetzesbestimmung des § 284 Abs. 2 BAO, weshalb keine
Rechtsfrage vorliegt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es war daher auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Salzburg-Aigen, am 2. Jänner 2020