Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri in der Beschwerdesache Bf , über die Beschwerde vom 22.11.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt YY vom 17.11.2017, über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) für den Zeitraum von Okt. 2015 - Juli 2017 zu Recht erkannt:
Spruch
I)
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II)
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob der im Spruch näher bezeichnete an die Beschwerdeführerin (Bf) gerichtete Rückforderungsbescheid zu Recht ergangen ist.
Der beschwerdegegenständliche Rückforderungsbescheid lautet im Wesentlichen wie folgt:
„Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
- Familienbeihilfe (FB)
- Kinderabsetzbetrag (KG) für das aktenkundige Kind für den Zeitraum
FB Okt. 2015-Juli 2017
KG Okt. 2015-Juli 2017.
Der Rückforderungsbetrag beträgt: in Summe € FB € 3.554,70 und KG € 1.284,80
Rückforderungsbetrag gesamt: € 4.839,50
Sie sind verpflichtet, diesen Betrag gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 zurückzuzahlen.
Begründung: Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht.
Zu Kind geb JJ (genaue persönl. Daten des Kindes inkl. genaues Geb.dat. sind aktenkundig): Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.“
In der dagegen eingebrachten Beschwerde v. 22.11.2017 brachte die Bf Folgendes vor:
„Zuerst möchte ich anführen, dass ich bis heute immer meiner Mitwirkungspflicht nachgekommen bin. Eine im Bescheid geschilderte Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen habe ich nicht erhalten. Ich möchte ebenso darauf hinweisen, dass meine volljährige Tochter seit 14.7.2015 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit mir lebt. Sie wohnt im 10. Bezirk und hat eine eigene Wohnung. Ich bin natürlich davon ausgegangen, dass sie diese Änderung umgehend bei Ihnen gemeldet hat.
Ich möchte auf den § 26 Abs. 3 FLAG hinweisen und diesen kurz anführen. (3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Da meine Tochter am 14.7.2015 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen ist und sie die Familienbeihilfe It. Rückforderungsbescheid ab 10/2015 zurückzahlen muss, weise ich darauf hin, dass ab 10/2015 kein gemeinsamer Haushalt mehr bestand.
Ich möchte noch anmerken, dass meine Tochter im Jahr 2015 alleine den Antrag beim Finanzamt stellen wollte. Das Finanzamt hat sich jedoch geweigert den Antrag entgegenzunehmen und ihr gesagt, dass die Mutter unterschreiben soll. Die Tochter hat mir gesagt, dass die Familienbeihilfe natürlich auf sie läuft und sie auch die Anweisungen erhalten wird. Da meine Tochter den Antrag nicht abgeben konnte, bat sie mich diesen zu unterschreiben.
Aus der mir im Original vorgelegten Schulbesuchsbestätigung v. 19.09.2017 geht hervor, dass die Tochter die Schule bis einschließlich 29.1.2016 besucht hat. Ich ersuche Sie dieses zu berücksichtigen und den Rückforderungsbetrag entsprechend abzuändern bzw zu reduzieren.
Da sich die Tochter ihrer Schuld vollkommen bewusst ist, möchte sie natürlich auch für den Rückforderungsbetrag haften. Dazu hat meine Tochter eine Haftungserklärung verfasst und unterschrieben. Ebenso wird um Ratenzahlung ersucht, da meine Tochter den Betrag in der Höhe von EUR 4839,50 nicht bezahlen kann. Sie werden ersucht eine Vorschreibung mit mtl. Raten in der Höhe von EUR 50,-- meiner Tochter vorzuschreiben. Ich beantrage hiermit die Rückforderung, wie von mir und meiner Tochter gewünscht, auf meine Tochter umzubuchen.“
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) dat. mit 27.07.2018 erging mit folgender Begründung:
„Sie haben die Zuerkennung der Familienbeihilfe für Ihre Tochter, geb. JJ (genaues Geb.dat. ist aktenkundig) ab Mai 2015 am 13.7.2015 beantragt und bis Juli 2017 FB und KG laufend bezogen. In diesem Antrag erklärten Sie, dass Ihre Tochter eine Lehre macht und ständig in Ihrem Haushalt wohnt. Die Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgte laut Antrag vom 10.7.2015 direkt auf das Konto Ihrer Tochter. Mit 7.7.2017 teilte Ihre Tochter dem ho Finanzamt mit, dass sie nicht mehr in die Berufsschule gehe. Unterlagen (Zeugnisse, Schulbesuchsbestätigungen, etc.) wurden nicht vorgelegt. Im Zuge Ihrer Beschwerde teilten Sie dem ho Finanzamt mit, dass die Tochter bereits seit 14.7.2015 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt.
Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.
Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:
- Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung
- Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 26 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) ist zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe rückzuzahlen. Dies gilt gemäß § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) auch für den zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrag. Die im § 26 FLAG 1967 geregelte Rückzahlungsverpflichtung ist so weitgehend, dass sie auf subjektive Momente wie Verschulden und Gutgläubigkeit keine Rücksicht nimmt und die von der Finanzverwaltung zu Unrecht ausbezahlten Familienbeihilfenbeträge auch dann zurückzu zahlen sind, wenn der Überbezug ausschließlich auf eine Fehlleistung der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
Im gegenständlichen Fall befindet sich Ihre Tochter seit 10/2015 nicht mehr in Berufsausbildung. Die Familienbeihilfe wurde von Ihnen zu Unrecht bezogen - es erfolgte nur die Auszahlung auf Ihren Wunsch direkt an Ihre Tochter - weshalb auch Sie zur Rückzahlung verpflichtet sind.“
Im Vorlageantrag v. 24.8.2018 führte die Bf ergänzend aus wie folgt:
„Anführen möchte ich nochmals, dass es sich um eine eindeutige und zweiseitige Willenserklärung von mir und meiner Tochter handelt, dass der Restrückstand auf meine Tochter umgebucht wird.“
Im Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht am 11.12.2019 führte das Finanzamt aus wie folgt:
„Sachverhalt: Die Bf bezog aufgrund ihres Antrages, inkl. Lehrvertrag, die Familienbeihilfe für die Tochter (aktenkundiges Geb.dat. genau angegeben). Mit 10.7.2015 stellte die Tochter einen Antrag auf Direktauszahlung, der von der Beschwerdeführerin ebenfalls unterfertigt wurde. Am 14.7.2015 wurde von der Tochter ein eigener Haushalt begründet. Am 21.9.2015 wurde die Lehre beendet. - Beides wurde dem Finanzamt nicht mitgeteilt, trotz entsprechendem Hinweis auf dem Antragsformular Beih 1.
Am 7.7.2017 meldete die Tochter die Familienbeihilfe ab, weil sie die Lehre abgebrochen hat. Am 8.10.2015 erging an die Kindesmutter die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe für d. Tochter, der ebenfalls einen Hinweis betr. Meldeverpflichtung über Änderungen der im Antrag getätigten Angaben enthält.
Der Überbezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags wurde ab 10/2015 von der Kindesmutter rückgefordert. Die Kindesmutter wendet ein, dass das Geld der Tochter zugeflossen ist und daher von ihr rückgefordert werden muss.
Beweismittel: SV-Auszug.
Stellungnahme: Die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin befand sich seit 10/2015 nicht mehr in Berufsausbildung, weshalb ab diesem Zeitpunkt auch keine Familienbeihilfe zusteht. Zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe ist derjenige verpflichtet, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Bezieherin durch Antragstellung war in diesem Fall die Beschwerdeführerin. Daran ändert auch der Antrag auf Direktauszahlung an die Tochter nichts, da es sich dabei um einen eigenen Antrag auf Familienbeihilfe handelt. Es wird lediglich beantragt, dass die Überweisung der Beihilfe auf das Konto des Kindes erfolgt. An der Eigenschaft der antragstellenden Kindesmutter ändert sich dabei nichts.
§ 26 Abs 3 FLAG sieht eine Haftung des im gleichen Haushalt wohnenden anderen Elternteils vor, nicht jedoch eine Haftung des anspruchsvermittelnden Kindes. Betreffend die Kinderabsetzbeträge gilt gemäß § 33 Abs 3 EStG das Gleiche (BFG v 15.4.2016, RV/3100251/2016).
Betreffend die Verpflichtung des § 25 FLAG zur Meldung von Änderungen der im Antrag getätigten Angaben wird auf das von der Beschwerdeführerin unterfertigte Antragsformular Beih 1 und auf die Mitteilung vom 8.10.2015 verwiesen. Das Finanzamt beantragt die Abweisung der Beschwerde."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt
Der Entscheidung wird der aus der Aktenlage hervorgehende o.a. Sachverhalt zugrunde gelegt.
Rechtslage
§ 26. Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung
(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
…
Erwägungen
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die ausführliche rechtsrichtige Begründung in der o.a. BVE und die rechtsrichtigen Ausführungen im o.a. Vorlagebericht des Finanzamtes im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ausdrücklich hingewiesen. Die Begründung der BVE ist ausdrücklich auch Begründungsteil dieses Erkenntnisses.
Ad Zeitraum Oktober 2015 bis Jänner 2016:
Den diesbezügl. Beschwerdeausführungen ist zu entgegnen, dass sich laut aktenkundigem Nachweis der Berufsschule die Tochter der Bf zwar offenkundig erst am 29.1.2016 von der Berufsschule abgemeldet hat, woraus jedoch keinesfalls hervorgeht, dass die Berufsausbildung iSd § 2 FLAG 1967 idgF bis zu diesem Zeitpunkt angedauert hat. Vielmehr ist aktenkundig, dass die Lehre bereits im September 2015 beendet wurde (Beweis durch SV-Datenauszug Stand vom 15.10.2019) .
Im Sinne des § 2 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idgF ist daher auch dem diesbezügl. Beschwerdevorbringen der Bf keine Folge zu geben.
Ad den gesamten Rückforderungszeitraum Okt. 2015 - Juli 2017 betreffend:
Antragstellerin auf Familienbeihilfe den beschwerdegegenstdl. Rückzahlungszeitraum betreffend war ausschließlich die Bf selbst (Antrag der Bf auf FB für ihr Kind vom 13.7.2015), weshalb daher aus anderslautenden Ausführungen der Bf selbst und ihres Kindes für das Beschwerdebegehren der Bf nichts gewonnen werden kann.
Durch die seit 1. Juni 2008 erfolgte Änderung werden die FB und der KAB – ausgenommen Ausgleichszahlungen in Anwendung des § 4 (s § 4 Rz 1–32) – durch das Wohnsitzfinanzamt für jeweils zwei Monate innerhalb des ersten Monats auf ein der Finanzverwaltung bekannt gegebenes Girokonto einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung im Voraus ausbezahlt. (Hebenstreit in Csazsar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 11, II. Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages durch das Wohnsitzfinanzamt [Rz 2 – 5]).
Am 10.7.2015 wurde ein Antrag auf Direktauszahlung (volljähriges Kind), mit Formular Beih 20, beim FA eingereicht, auf dem die Bf - als allein anspruchsberechtigte Person auf FB und KG für ihre Tochter - ihre Zustimmung mit Datum und Unterschrift zur Überweisung der Beträge auf das Konto der Tochter gab.
Die Bf selbst ist laut Aktenlage sowie ex lege in gegenständlichem Fall ausschließliche Antragstellerin auf FB und KG und auch allein anspruchsberechtigte Bezieherin der (unrechtmäßig) bezogenen FB und KG für ihr Kind gewesen. Für anderslautende Vereinbarungen wie bspw die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Haftungserklärung der Tochter ist aufgrund der eindeutigen Rechtslage für Wirkung gegenüber Behörden (Finanzamt) kein Raum. Wie bereits vom Finanzamt ausgeführt wurde besteht gegenüber dem Kind seitens des Finanzamtes kein Haftungsanspruch.
Insgesamt ist daher iSd o.a. § 26 FLAG 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung wie vom Finanzamt beantragt (vgl. o.a. BVE sowie Vorlagebericht des FA) spruchgemäß zu entscheiden.
Nichtzulassen der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das gegenständliche Erkenntnis der angeführten Gesetzeslage und der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Wien, am 29. Dezember 2019