Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri in der Beschwerdesache Bf , über die Beschwerde vom 24.05.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde FA vom 11.05.2018, über Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) für 07/2016 bis 09/2017 zu Recht erkannt:
Spruch
I)
Der Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid für 07/2016 bis 08/2017 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Diesen Zeitraum betreffend wird der Rückforderungsbescheid aufgehoben.
Die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid für 09/2017 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Diesen Monat betreffend bleibt der Rückforderungsbescheid unverändert.
II)
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob der im Spruch angeführte Rückforderungsbescheid zu Recht ergangen ist.
Der beschwerdegegenständliche Rückforderungsbescheid wurde begründet wie folgt:
"Sie sind verpflichtet, den Rückforderungsbetrag gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 zurückzuzahlen. Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt."
Gegen den Rückforderungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin (Bf) Beschwerde wie folgt:
"Ich habe den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vom 11. Mai 2018 erhalten und möchte diesen beeinspruchen.
Begründung: Ich versichere Ihnen aufrichtig, keine Aufforderung zur Nachreichung des Studienerfolges meiner Tochter bekommen zu haben. Leider habe ich selbst nicht daran gedacht, ihn einzusenden. Die Tochter hat aber sehr wohl ernsthaft studiert und wie Sie der beigelegten Bestätigung des Studienerfolges entnehmen können, ihre Prüfungen erfolgreich absolviert. Ich ersuche daher, die Rückforderung der Familienbeihilfe nicht zu vollziehen."
Die teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung (BVE)vom 22.6.2018 wurde begründet wie folgt:
"Aufgrund der von Ihnen vorgelegten Bestätigung des Studienerfolges konnte der Beschwerde bzgl. des Zeitraumes Juli 2016 bis Juni 2017 stattgegeben werden. Da das Studium laut ihrer Mitteilung derzeit von ihrer Tochter nicht ausgeübt wird und die letzte Prüfung am 08.06.2017 absolviert wurde, bleibt die Rückforderung für den Zeitraum 07-09/2017 aufrecht."
Der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wurde begründet wie folgt:
"Ich ersuche um nochmalige Prüfung der Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für meine Tochter, da sie in den Monaten Juli und August 2017 ihr Studium noch sehr intensiv betrieben hat. Im Juli musste sie den beigelegten Fragenkatalog ausarbeiten, über den sie dann am 7. September 2017 die Prüfung ablegen sollte. Trotz intensiven Lernens im Juli und August sah sie sich leider nicht in der Lage, den Stoff zu bewältigen und ist zur Prüfung am 7. September 2017 nicht mehr angetreten.
Ab 1. September 2017 hat sie schnell entschlossen eine Arbeitsstelle angenommen, mit Oktober 2019 wird sie wieder mit einem Studium beginnen.
Bis zur Entscheidung ersuche ich um Aussetzung der Einhebung des rückgeforderten Betrages."
Im Vorlagebericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht führte das Finanzamt (FA) aus wie folgt:
"Bezughabende Norm: § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967
Sachverhalt:
Die Tochter der Bf. absolvierte im Juni 2016 die Reifeprüfung und begann mit WS 2016/2017 das Bachelorstudium Studium1 an der Universität9aktenkundigeStadt. In dem am 22.11.2018 eingelangten Überprüfungsschreiben gab die Bf. an, dass ihre Tochter das Studium für ein Jahr unterbrochen habe und seit 09/2017 unselbständig erwerbstägig sei.
Studienerfolgsnachweis wurde keiner vorgelegt.
Daraufhin wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum 07/2016 bis 09/2017 rückgefordert. In der Beschwerde vom 24.05.2018 reichte die Bf. den Studienerfolgsnachweis ihrer Tochter nach. Insgesamt wurden 23,3 ECTS erreicht, die letzte Prüfung wurde am 08.06.2017 abgelegt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.06.2018 erfolgte eine teilweise Stattgabe für die Monate 07/2016 bis 06/2017. (Anmerkung des BFG: für diese Monate wurde der Beschwerde gegen den beschwerdegegenständlichen Bescheid [bereits] vom Finanzamt stattgegeben.)
Im Vorlageantrag vom 23.07.2018 brachte die Bf. vor, dass ihre Tochter auch in den Monaten 07-08/2017 das Studium noch intensiv betrieben habe und legte einen ausgearbeiteten Fragekatalog vom Juli 2017 bei. Es erfolgte jedoch kein Prüfungsantritt im September mehr. Am 01.09.2017 nahm die Tochter der Bf. eine Beschäftigung auf.
Beweismittel:
Überprüfungsschreiben vom 22.11.2017
Bestätigung des Studienerfolgs vom 15.05.2018
ausgearbeiteter Fragenkatalog vom 20.07.2017
Stellungnahme: Strittig ist im gegenständlichen Fall die Gewährung der Familienbeihilfe für das erste Studienjahr. Es wird beantragt der Beschwerde für die Monate 07-08/2017 stattzugeben, da in diesem Zeitraum das Studium noch betrieben wurde.
Für 09/2017 wird beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da in diesem Monat keine Berufsausbildung mehr vorlag. Das Studium wurde in diesem Monat nicht aktiv betrieben, da bereits die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Vordergrund stand."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht geht vom grundsätzlich unstrittigen o.a. Sachverhalt laut Aktenlage aus.
Rechtslage
§ 2. (1) Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idgF:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a)
für minderjährige Kinder,
b)
für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
...
Erwägungen
Grundsätzlich wird auf die Ausführungen in der BVE hingewiesen.
Wie das Finanzamt beantragt hat ist ebenso das Bundesfinanzgericht (BFG) zur Ansicht gelangt, dass auch für die Monate 07/2017 bis 08/2017 zusätzlich zu den Monaten, für die bereits in der BVE zur Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe und KG stattgegeben wurde, die gesetzlich determinierten Voraussetzungen für den FB-Bezug iSd o.a. § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 idgF erfüllt sind. Für den Zeitraum 07.2016 bis 08.2017 wurden für den FB-Bezug relevante Nachweise vorgelegt (Bestätigung des Studienerfolgs vom 15.05.2018; ausgearbeiteter Fragenkatalog vom 20.07.2017). Die Bf hat glaubhaft gemacht, dass sich ihre Tochter auf die ursprünglich im Sept. 2017 geplante Prüfung im Sommer 2017 intensiv vorbereitet hat (s. auch vorgelegten von der Tochter der Bf bearbeiteten o.a. Fragenkatalog).
Für die Monate 07.2016 bis 08.2017 ist laut Aktenlage erwiesen, dass die Tochter der Bf durch das von ihr vorangetriebene Studium in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für den FB-Bezug gem. § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 idgF erfüllt.
Angemerkt wird, dass für die Monate 07/2016 bis 06/2017 der Beschwerde grundsätzlich bereits vom Finanzamt in der BVE stattgegeben wurde. Betreffend diesen Zeitraum wird auch auf die o.a. Begründung in der BVE hingewiesen.
Das BFG ist daher zu der Ansicht gelangt, dass der Beschwerde betreffend Rückforderungsbescheid für die Monate Juli 2016 bis August 2017 - wie vom zuständigen Finanzamt beantragt - stattzugeben ist, im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, zumal für 09/2017 die Beschwerde wie vom Finanzamt beantragt als unbegründet abzuweisen ist, da in diesem Monat keine Berufsausbildung (mehr) vorlag. Das Studium wurde im Sept. 2017 nicht aktiv betrieben, da bereits die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Vordergrund stand.
Nichtzulassen der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das gegenständliche Erkenntnis der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19. Dezember 2019