Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 18.10.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom 30.07.2018, betreffend Haftung (Primärschuldnerin) zu Recht:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrennslauf
Mit Haftungsbescheid gemäß § 224 BAO vom 30.07.2018 wurde der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) als Haftungspflichtiger gemäß §§ 9 und 80 ff BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin (in der Folge: Primärschuldnerin) im Ausmaß von 7.119,61 Euro (Umsatzsteuer Monat) herangezogen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Schreiben vom 16.10.2018 Beschwerde mit der Begründung, er sei bereits aufgrund entsprechender Gesellschafterbeschlüsse aus dem Unternehmen ausgeschieden gewesen und habe den anderen Geschäftsführer darauf hingewiesen, die offenen Abgaben zu entrichten. Ein Verschulden an der Nichtentrichtung sei ihm daher nicht anzulasten. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2018 als unbegründet ab. Der Bf. sei handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen und habe keinerlei Gründe dargelegt, warum die Abgaben durch die Primärschuldnerin nicht entrichtet werden konnten.
Mit Schreiben vom 16.01.2019 begehrt der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht. Er sei zu keine Zeitpunkt einzeln vertretungsbefugt gewesen. Ein anderer Geschäftsführer sei derjenige gewesen, der immer alle Zahlungen an das Finanzamt angewiesen habe.
Mit Schreiben vom 04.12.2019 zog der Bf. seinen Antrag auf mündliche Verhandlung zurück.
Sachverhalt
Der Bf. war im Zeitraum vom Datum3 bis Datum4 einer der Geschäftsführer der Primärschuldnerin.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben betreffen Umsätze des Monats X und sind am Datum5 fällig geworden.
Beweiswürdigung
Die Höhe der nicht entrichteten Abgaben, sowie der Beginn der Vertreterstellung des Bf. ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorliegenden Akten (Rückstandsausweis vom 18.09.2018, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vom Datum1, Beschluss in der Konkurssache der Primärschuldnerin vom Datum2, Firmenbuchauszug der Primärschuldnerin vom 01.08.2019).
Zum Ende der Vertreterstellung des Bf.:
Der Bf. wurde mit Gesellschafterbeschluss, der von allen Gesellschaftern notariell beglaubigt unterfertig ist, als Geschäftsführer abberufen. Ein Gesellschafter hat diesen Beschluss am Datum4, die drei anderen am Datum5 unterschrieben. Laut dem Text dieses Dokuments wurde der Bf. "mit heutigem Tag" ..."als Geschäftsführer abberufen".
Dieser Text ist insofern nicht eindeutig, als damit "mit Beginn" oder "mit Ablauf" des heutigen Tags gemeint sein könnte. Eine Wortinterpretation spricht dafür, dass der Beginn des Beschlusstags gemeint ist. Sohin wäre der Bf. am Datum4 bzw. spätestens am Datum5 nicht mehr als Geschäftsführer der Primärschuldnerin anzusehen.
Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, dass die Abberufung einstimmig durch alle Gesellschafter erfolgt ist.
Stimmen sämtliche Gesellschafter zu, ist auch ein formloser, selbst ein konkludent gefasster Abberufungsbeschluss möglich (vgl. Ratka in Straube, WK GmbHG § 16 Rz 11 mwN).
Eine solche einstimmige Entschließung muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung bereits am Datum4 bestanden haben, sonst wäre nicht erklärbar, warum ein Gesellschafter an diesem Tage bereits den entsprechenden Gesellschafterbeschluss vor einem Notar unterfertig hat.
Die Firmenbucheintragung (dh die Löschung des Geschäftsführers) ist zwar unverzüglich anzumelden, jedoch wird die Abberufung schon vor dieser wirksam ( Ratka in Straube, WK GmbHG § 16 Rz 25 [Stand 1.8.2013] mVa OGH RIS-Justiz RS0059467). Dass die Geschäftsführerstellung des Bf. erst am Datum6 im Firmenbuch gelöscht worden ist, ist daher unschädlich.
Insgesamt geht das Verwaltungsgericht daher davon aus, dass der Bf. spätestens mit Ablauf des Datum4 nicht mehr Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen ist.
Rechtslage
§ 9 Abs. 1 BAO lautet:
(1) Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
§ 80 Abs. 1 BAO lautet:
(1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
§ 16 Abs. 1 GmbH lautet:
Die Bestellung zum Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen durch Beschluß der Gesellschafter jederzeit widerrufen werden.
Erwägungen
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter diese Pflicht getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten oder abzuführen gewesen wäre (statt vieler: VwGH 22.04.2015, 2013/16/0208; 22.10.2015, Ra 2015/16/0082; 25.04.2016, Ra 2015/16/0139).
Nach dem vorliegenden Rückstandsausweis der Primärschuldnerin vom 18.09.2018, wurde die dem Bf. zur Haftung vorgeschriebene Abgabenschuld am Datum5 fällig. Dies entspricht den Vorgaben des § 21 Abs. 1 UStG 1994 zur Fälligkeit der Umsatzsteuer.
Gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG kann die Bestellung zum Geschäftsführer unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen durch Beschluss der Gesellschafter jederzeit widerrufen werden. Dies ist nach dem festgestellten Sachverhalt spätestens mit Ablauf des Datum4 passiert. Es steht damit fest, dass der Bf. am Datum5, also zum Zeitpunkt, an dem die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten oder abzuführen gewesen wäre, nicht mehr Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen ist. Ergänzend wird angemerkt, dass der Bf. auch im Zeitraum der Bewirkung der haftungsgegenständlichen Umsätze bzw. der Entstehung der Steuerschuld (X) nicht Vertreter der Primärschuldnerin war.
Mangels Vertreterstellung des Bf. im Sinne der §§ 9 und 80 ff BAO im relevanten Zeitpunkt, kann der Bf. nach diesen Bestimmungen nicht zur Haftung herangezogen werden. Der Beschwerde war sohin stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob und in welchem Zeitraum der Bf. Geschäftsführer der Primärschuldnerin war, ist keine Rechts- sondern eine Sachverhaltsfrage, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen ist. In rechtlicher Hinsicht folgt die gegenständliche Entscheidung der zitierten reichhaltigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt damit nicht vor, weshalb eine Revision gegen dieses Erkenntnis unzulässig ist.
Wien, am 17. Dezember 2019