Volltext

BFG 11.12.2019, RV/7105344/2019

Pfändung aufgrund eines Haftungsbescheides, geschuldete Abgaben einzuschränken

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105344.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 224 Abs. 1 BAO · § 226 BAO · § 229 BAO · § 4 AbgEO · § 65 Abs. 1 AbgEO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch Steuerberater Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39/1/Top 12, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 28.09.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom 17.09.2018 betreffend Pfändung einer Geldforderung gemäß § 65 AbgEO zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als die Pfändung für die nunmehr in Höhe von € 107.197,51 (anstatt € 149.959,38) geschuldeten Abgaben eingeschränkt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 17.09.2018 verfügte das Finanzamt die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung des Beschwerdeführers (Bf.) gegen die UniCredit Bank Austria AG zur Hereinbringung der in Höhe von € 149.959,38 aushaftenden Nachforderungen.

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In der am 28.09.2018 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, dass die Behörde mit ihrer Begründung, dass er dem Finanzamt € 149.959,38 schulde, weshalb die UniCredit Bank Austria AG an ihn keine Zahlungen mehr leisten dürfe, nicht im Recht sei.

Ihr sei entgegenzuhalten, dass ein Sicherstellungsauftrag als Grundlagenbescheid erforderlich gewesen wäre, den es aber nicht gebe. Solcherart hänge das Anfechtungsobjekt völlig in der Luft, weshalb es aufzuheben sei.

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Mit Schreiben vom 24.10.2018 brachte der steuerliche Vertreter vor, dass er nicht nur den Bf., sondern auch seine Mutter P-1, rechtsfreundlich vertrete. Nach den Angaben seines Mandanten hätte der Fiskus dafür gesorgt, dass vom Bankkonto der Frau P-1 bei der Bank Austria Beträge auf sein Bankkonto überwiesen würden, um es von dort pfänden zu können. Im Falle der Richtigkeit dieser Behauptung läge ein Eingriff in fremdes Eigentum vor. Zumal seine Mandantin keine Steuerschulden habe und dem Abgabenrecht eine „Sittenhaftung“ (Anmerkung: gemeint wohl „Sippenhaftung“) völlig fremd sei (vgl. VfSlg 5318/1966, mit dem eine solche Haftungsbestimmung in der Stammfassung des § 6 Abs. 2 BAO als verfassungswidrig aufgehoben worden sei).

Es verstehe sich von selbst, dass diese Vorgänge rückgängig zu machen seien und Wiederholungen fortan zu unterbleiben hätten. Zumal es nach den ihm gegebenen Informationen weder einen Auftrag noch eine Ermächtigung seiner Mandantin zu einem solchen Vorgehen gegeben habe.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2019 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass hinsichtlich der vollstreckbaren Abgabenschuld des Haftungsbescheides am 17.09.2018 eine Pfändung des Bankkontoguthabens des Bf. bei der UniCredit Bank Austria AG vorgenommen worden sei.

In der Beschwerde vom 24.10.2018 werde angeführt, dass der Fiskus vom Bankkonto der Frau P-1 (Mutter des „Abgabepflichtigen“) Beträge auf das Konto des Haftungsschuldners umgebucht hätte.

Dies entspreche jedoch keineswegs den Tatsachen, eine Rückgängigmachung könne daher nicht erfolgen. Eventuelle Buchungsvorgänge möge der „Abgabepflichtige“ mit der UniCredit Bank Austria AG abklären, das Finanzamt habe davon keinerlei Kenntnis.

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Mit Schreiben vom 11.03.2019 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

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Mit Vorhalt vom 17.10.2019 brachte das Bundesfinanzgericht den Parteien die von ihm getroffenen Feststellungen, die nicht mit den Einwendungen des Bf. sowie den Begründungen des Finanzamtes übereinstimmten, zur Kenntnis und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme (Anmerkung: die tabellarischen Aufgliederungen sind im Erwägungsteil nachzulesen, um Wiederholungen zu vermeiden):

Dem gegenständlichen Pfändungsbescheid vom 17.09.2018 liege ein Rückstandsausweis vom 11.06.2018 als Exekutionstitel zugrunde, der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten der G-1 in der Höhe von € 153.931,36 ausweise.

Die Zahlungsverpflichtung des Bf. für (einige dieser) Abgaben beruhe auf dem Haftungsbescheid vom 16.02.2016, der ihm am 04.05.2016 durch Hinterlegung zugestellt worden sei.

Allerdings könne nicht der gesamte vollstreckbare Rückstand der G-1 beim Bf. vollstreckt werden, sondern höchstens im Ausmaß der haftungsgegenständlichen Abgaben in Höhe von € 217.257,79, diese wiederum beschränkt durch diejenigen haftungsgegenständlichen Abgaben, die auch im Rückstandsausweis vom 11.06.2018 in Höhe von € 107.197,51 enthalten seien.

Die übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben seien entweder nicht mehr im Rückstand oder gemäß § 231 BAO von der Einbringung ausgesetzt gewesen. Da jedoch nur die im Rückstandsausweis als Exekutionstitel enthaltenen Abgaben vollstreckt werden könnten, seien die im angefochtenen Pfändungsbescheid vom 17.09.2018 in Höhe von € 149.959,38 ausgewiesenen geschuldeten Abgaben auf einen Betrag von € 107.197,51 einzuschränken, soferne nicht begründete Einwendungen gemäß §§ 12, 13 und 15 AbgEO vorgebracht würden.

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In Beantwortung des Vorhaltes teilte das Finanzamt mit Schreiben vom 18.10.2019 mit, dass es sich aufgrund der detaillierten und leicht nachvollziehbaren Aufstellungen für eine teilweise Stattgabe der Beschwerde auf die in der letzten Tabelle aufgeschlüsselten Abgaben, Zeiträume und Beträge im Gesamtausmaß von € 107.197,51 ausspreche.

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Mit Schriftsatz vom 10.12.2019 gab der steuerliche Vertreter des Bf. bekannt, dass der sehr überzeugende Vorhalt vom 17.10.2019 von seiner Seite aus in Ordnung gehe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden gemäß § 224 Abs. 1 BAO durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind gemäß § 226 BAO in dem von der Behörde festgesetzten bzw. vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Ausmaß vollstreckbar.

Als Grundlage für die Einbringung ist gemäß § 229 BAO über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen gemäß § 4 AbgEO die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei gemäß Abs. 2 mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Pfändung ist gemäß Abs. 3 mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. Gemäß Abs. 4 kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.

Aus dem Vorbringen des Bf., dass ein Sicherstellungsauftrag als „Grundlagenbescheid“ (gemeint wohl „Exekutionstitel“) erforderlich gewesen wäre, lässt sich nichts gewinnen, da dem gegenständlichen Pfändungsbescheid vom 17.09.2018 ein Rückstandsausweis vom 11.06.2018 iSd § 229 BAO iVm § 4 AbgEO zugrundeliegt, der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten der G-1 iSd § 226 BAO in der Höhe von € 153.931,36 ausweist:

Abgabe

Zeitraum

Betrag in €

Umsatzsteuer

2012

757,38

Umsatzsteuer

2014

96,26

Umsatzsteuer

2015

3.259,98

Körperschaftsteuer

2009

5.525,68

Anspruchszinsen

2009

317,57

Körperschaftsteuer

2010

36.174,00

Anspruchszinsen

2010

1.180,20

Körperschaftsteuer

2011

59.877,00

Anspruchszinsen

2011

502,07

Körperschaftsteuer

04-06/2013

1.125,00

Körperschaftsteuer

01-03/2014

625,00

Körperschaftsteuer

04-06/2014

625,00

Körperschaftsteuer

07-09/2014

188,00

Körperschaftsteuer

2015

1.750,00

Körperschaftsteuer

01-03/2018

437,00

Körperschaftsteuer

04-06/2018

437,00

Lohnsteuer

12/2012

1.113,97

Dienstgeberbeitrag

12/2012

227,77

Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag

12/2012

20,25

Lohnsteuer

04/2013

689,19

Dienstgeberbeitrag

04/2013

228,92

Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag

04/2013

20,35

Aussetzungszinsen

2013

14.387,84

Stundungszinsen

2013

1.449,47

Stundungszinsen

2013

190,65

Stundungszinsen

2013

444,57

Stundungszinsen

2013

782,04

Stundungszinsen

2014

542,56

Stundungszinsen

2014

619,59

Stundungszinsen

2015

8.021,37

Säumniszuschlag 1

2010

4.700,53

Säumniszuschlag 1

2010

1.626,43

Säumniszuschlag 2

2010

429,50

Säumniszuschlag 3

2010

429,50

Säumniszuschlag 1

2013

662,98

Säumniszuschlag 1

2013

1.197,54

Säumniszuschlag 1

2013

335,86

Säumniszuschlag 1

2013

335,88

Säumniszuschlag 2

2013

331,49

Säumniszuschlag 2

2013

598,77

Säumniszuschlag 2

2013

167,93

Säumniszuschlag 2

2013

167,94

Säumniszuschlag 3

2013

331,49

Säumniszuschlag 3

2013

598,77

Säumniszuschlag 3

2013

167,93

Säumniszuschlag 3

2013

167,94

Säumniszuschlag 1

2015

65,20

Die Zahlungsverpflichtung des Bf. für (einige dieser) Abgaben der G-1 beruht auf dem Haftungsbescheid vom 16.02.2016, der ihm am 04.05.2016 durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustG iVm § 97 Abs. 1 BAO wirksam zugestellt wurde.

Da der Haftungsbescheid gemäß § 224 Abs. 1 BAO am 06.06.2016 fällig und mangels Einbringung einer Beschwerde rechtskräftig wurde, die Abgaben jedoch nicht entrichtet wurden, trat gemäß § 226 BAO am gleichen Tag die Vollstreckbarkeit ein, die die Abgabenbehörde zur Vornahme von Exekutionsmaßnahmen, diesfalls der Pfändung von Geldforderungen, ermächtigte.

Allerdings kann nicht der gesamte vollstreckbare Rückstand der G-1 beim Bf. vollstreckt werden, sondern höchstens im Ausmaß der haftungsgegenständlichen Abgaben:

Abgabe

Zeitraum

Betrag in €

Umsatzsteuer

2010

42.950,28

Umsatzsteuer

2012

757,38

Körperschaftsteuer

2009

5.525,68

Körperschaftsteuer

2010

36.174,00

Körperschaftsteuer

2011

59.877,00

Körperschaftsteuer

01-03/2013

437,00

Körperschaftsteuer

04-06/2013

33.149,00

Körperschaftsteuer

07-09/2013

16.793,00

Körperschaftsteuer

10-12/2013

16.794,00

Körperschaftsteuer

01-03/2014

625,00

Körperschaftsteuer

04-06/2014

625,00

Körperschaftsteuer

07-09/2014

625,00

Körperschaftsteuer

10-12/2014

625,00

Lohnsteuer

12/2012

1.113,97

Dienstgeberbeitrag

12/2012

227,77

Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag

12/2012

20,25

Lohnsteuer

04/2013

689,19

Dienstgeberbeitrag

04/2013

228,92

Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag

04/2013

20,35

gesamt

217.257,79

Und umgekehrt auch nur diejenigen haftungsgegenständlichen Abgaben, die auch im Rückstandsausweis vom 11.06.2018 enthalten sind:

Abgabe

Zeitraum

Betrag in €

Umsatzsteuer

2012

757,38

Körperschaftsteuer

2009

5.525,68

Körperschaftsteuer

2010

36.174,00

Körperschaftsteuer

2011

59.877,00

Körperschaftsteuer

04-06/2013

1.125,00

Körperschaftsteuer

01-03/2014

625,00

Körperschaftsteuer

04-06/2014

625,00

Körperschaftsteuer

07-09/2014

188,00

Lohnsteuer

12/2012

1.113,97

Dienstgeberbeitrag

12/2012

227,77

Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag

12/2012

20,25

Lohnsteuer

04/2013

689,19

Dienstgeberbeitrag

04/2013

228,92

Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag

04/2013

20,35

gesamt

107.197,51

Die übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben waren entweder nicht mehr im Rückstand oder gemäß § 231 BAO von der Einbringung ausgesetzt. Da jedoch nur die im Rückstandsausweis als Exekutionstitel enthaltenen Abgaben vollstreckt werden können, waren die im angefochtenen Pfändungsbescheid vom 17.09.2018 in Höhe von € 149.959,38 ausgewiesenen geschuldeten Abgaben auf einen Betrag von € 107.197,51 einzuschränken.

Der im Schreiben vom 24.10.2018 erhobene Vorwurf, dass die Abgabenbehörde dafür gesorgt hätte, dass vom Bankkonto der Mutter des Bf. Beträge auf das Bankkonto des Bf. transferiert worden wären, um eine Pfändung zu ermöglichen, entbehrt jeglicher Grundlage, da seitens des Finanzamtes eine solche Vorgangsweise weder rechtlich noch faktisch durchführbar gewesen wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor.

Wien, am 11. Dezember 2019