Volltext

BFG 21.01.2020, RV/5100075/2020

Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme der Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100075.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 Abs. 3 BAO

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BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache A., Adresse_BF, vertreten durch Vertreter_1, gegen den Bescheid der belangten Behörde Z. vom 19.03.2018, betreffend Abweisung des Antrags auf Familienbeihilfe ab Jänner 2018 beschlossen:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang/Sachverhalt

1. Mit Antrag vom 19.01.2018 beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: BF) A. die Familienbeihilfe für ihre Enkelkinder B.C.und_D. Ein Stichtag, ab wann die Zuerkennung erfolgen solle, war nicht angegeben. Gemäß der gängigen Praxis wurde die Familienbeihilfe daher als ab Jänner 2018 beantragt gewertet.

2. Mit Bescheid vom 19.03.2018 wurde dieser Antrag ab Jänner 2018 (Datum der Einreichung) für alle 3 Kinder abgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass lt. einem Protokoll des Jugendamts vom 24.01.2018 die Kinder nicht überwiegend im Haushalt der Großmutter aufhältig seien.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 16.04.2018, welche vom Vertreter unter Berufung auf eine erteilte Vollmacht eingebracht wurde. Darin wurde angegeben, dass sich die Kinder zumindest seit Jänner 2018 überwiegend im Haushalt der BF befänden. Der Kindesvater könne die Kinder durch seine berufliche Tätigkeit nur untergeordnet betreuen. Gegenteilige Angaben im Protokoll des Jugendamtes vom 24.01.2018 seien unrichtig. Zudem sei der BF dieses Protokoll nie zur Kenntnis gebracht worden.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da aus allen in diesem Fall vorgelegten Unterlagen eine überwiegende Haushaltszugehörigkeit der Kinder beim Kindesvater anzunehmen sei. Die Zustellung erfolgte irrtümlich an die BF selbst.

5. Ein Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2019 langte am 24.04.2019 beim Finanzamt ein. Die Beschwerdevorentscheidung gegen die sich der Vorlageantrag richtet, wurde darin nicht bezeichnet.

6. Deshalb wurde am 28.08.2019 ein Mängelbehebungsauftrag dazu erlassen. Als Frist für die Beantwortung wurde der 30.09.2019 vermerkt. Allerdings erfolgte die Zustellung fälschlicherweise wiederum direkt an die BF und nicht an deren Vertreter.

Ebenfalls am 28.08.2019 wurde ein Ergänzungsersuchen an die BF mit der Bitte um Stellungnahme zu folgenden mitübermittelten Schriftstücken versandt:
- Situationsbericht des Kinder- und Jugendhilfeträgers vom 24.01.2018
- Stellungnahme von E. (Kindesvater) vom 02.03.2018
- Stellungnahme von F. (Kindesmutter) vom 20.07.2018
- E-Mail von Karl und G. (väterliche Großeltern) vom 28.02.2019
Auch dieses Schreiben wurde irrtümlicherweise an die BF zugestellt.

7. Mit Schreiben vom 12.09.2019 teilte der Vertreter der BF dem Finanzamt mit, dass die beiden Schriftstücke vom 28.08.2019 (Mängelbehebungsauftrag und Ergänzungsersuchen) nicht ordnungsgemäß zugestellt worden seien. Er erwarte daher die umgehende Zustellung der Schreiben mit sämtlichen zitierten Beilagen zu seinen Handen.
Gleichzeitig wurde mit der Benachrichtigung vom 12.09.2019 dem Mängelbehebungsauftrag vom 28.08.2019 nachgekommen und die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung mit Datum vom 11.04.2019 zitiert.

8. Aufgrund der fehlerhaften Zustellung wurden vom Finanzamt am 22.10.2019 neuerlich ein Mängelbehebungsauftrag und ein Ergänzungsersuchen zu Handen des Vertreters der Beschwerdeführerin versandt.

9. Mit Eingabe vom 14.11.2019 wurde die Beschwerde vom Vertreter der BF zurückgenommen.

10. Am 14.01.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und ersuchte aufgrund der Zurücknahme die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären.

II. Beweiswürdigung:

Der dargestellte Verfahrensablauf ergibt sich eindeutig aus der Aktenlage.

III. Rechtslage/Erwägungen:

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde, die zurückgenommen wurde, mit Beschwerdevorentscheidung (des Finanzamtes) oder mit Beschluss (des Bundesfinanzgerichtes) als gegenstandslos zu erklären.

Anbringen zur Geltendmachung von Rechten können, bevor über sie rechtskräftig entschieden ist, grundsätzlich zurückgenommen werden. Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine unwiderrufliche einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen bei der Behörde wirksam wird, ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Die (wirksame und gültige) Zurücknahme der Beschwerde hat den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge. Durch eine Zurücknahme verliert das Verwaltungs­gericht seine Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung (Ritz, BAO6, § 256 Tz 11).

Eine Beschwerde ist auch nach Zustellung einer Beschwerdevor­entscheidung und nach Stellung des Vorlage­antrages zurücknehmbar. Diesfalls führt die Gegenstandsloserklärung zu einer Aufhebung der Beschwerdevor­entscheidung und damit zu einem Wiederaufleben des angefochtenen Bescheides (Ritz, BAO6, § 256 Tz 14); § 264 Abs. 7 BAO stellt sicher, dass das Verwaltungsgericht keine Pflicht trifft, über Vorlageanträge nach der Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden.

Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde nach Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht mit Eingabe des Vertreters der BF vom 14.11.2019 zurückgezogen.

Die Beschwerde vom 16.04.2018 gegen den Bescheid vom 19.03.2018 war daher gemäß § 256 BAO mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes als gegenstandslos zu erklären.

Das Beschwerdeverfahren ist damit abgeschlossen.

IV. Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art 133 Abs. 9 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung bei Zurücknahme eines Rechtsmittels aus dem Gesetz ergibt und somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Linz, am 21. Jänner 2020